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Rechnungen: Vorsteuerabzug bei überhöhter Umsatzsteuer
Samstag, den 03. April 2010 um 12:51 Uhr
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Hintergrund: Unternehmer erhalten die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als sog. Vorsteuer vom Finanzamt zurück. Wird aber eine höhere Umsatzsteuer als gesetzlich geschuldet in Rechnung gestellt, stellt sich die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe dem Unternehmer ein Vorsteuerabzug zusteht. Streitfall: In dem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall stellte ein Lebensmittelhändler der Klägerin die Lieferung von Lebensmitteln in Rechnung. Anstatt des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % wies er aber zu Unrecht den vollen Umsatzsteuersatz von damals 15 % (jetzt: 19 %) aus. Beispiel: Ein Lieferant berechnet die Lebensmittel gegenüber dem Unternehmer U mit 1.000 € zzgl. 190 € (= 19 %) Umsatzsteuer (anstatt mit einer Umsatzsteuer von 70 € = 7 %). Unzulässig ist der Vorsteuerabzug bei überhöht ausgewieÂsener Umsatzsteuer jedoch, wenn Umsatzsteuer für eine
Hinweise: Die Entscheidung gilt also nur für überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer bei umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistungen. Die Bundesrichter haben die Frage offen gelassen, ob der Unternehmer dann die überhöht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in voller Höhe als Vorsteuer abziehen kann, wenn er auf die Richtigkeit der Rechnung vertrauen durfte. Diese Frage könnte nur in einem Verfahren entschieden werden, in dem der Unternehmer eine geringere Umsatzsteuerfestsetzung im Billigkeitswege anstrebt, nicht aber in einem Verfahren gegen den Umsatzsteuerbescheid.
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