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Rechnungen: Vorsteuerabzug bei überhöhter Umsatzsteuer
Samstag, den 03. April 2010 um 12:51 Uhr

© Egon Häbich / Pixelio

Hin­ter­grund: Un­ter­nehmer er­halten die ihnen in Rech­nung ge­stellte Um­satz­steuer als sog. Vor­steuer vom Fi­nanzamt zu­rück. Wird aber eine hö­here Um­satz­steuer als ge­setz­lich ge­schuldet in Rech­nung ge­stellt, stellt sich die Frage, ob und ggf. in wel­cher Höhe dem Un­ter­nehmer ein Vor­steu­er­abzug zu­steht.

Streit­fall: In dem vom Bun­des­fi­nanzhof (BFH) ent­schie­denen Fall stellte ein Le­bens­mit­tel­händler der Klä­gerin die Lie­fe­rung von Le­bens­mit­teln in Rech­nung. An­statt des er­mä­ÃŸigten Um­satz­steu­er­satzes von 7 % wies er aber zu Un­recht den vollen Um­satz­steu­er­satz von da­mals 15 % (jetzt: 19 %) aus.

Ent­schei­dung: Nach An­sicht des BFH konnte die Klä­gerin die Vor­steuer zwar „dem Grunde nach“ gel­tend ma­chen; „der Höhe nach“ war ihr Vor­steu­er­abzug aber auf die Um­satz­steuer be­schränkt, die der Lie­fe­rant nach dem Ge­setz schul­dete, also auf 7 %. Dieser Um­satz­steu­er­satz war auf den in der Rech­nung aus­ge­wie­senen Net­to­be­trag an­zu­wenden; die Klä­gerin durfte die 7%ige Um­satz­steuer nicht aus dem Brut­to­be­trag her­aus­rechnen.

Bei­spiel: Ein Lie­fe­rant be­rechnet die Le­bens­mittel ge­gen­Ã¼ber dem Un­ter­nehmer U mit 1.000 € zzgl. 190 € (= 19 %) Um­satz­steuer (an­statt mit einer Um­satz­steuer von 70 € = 7 %).
U kann nun­mehr auf­grund der Be­mes­sungs­grund­lage von 1.000 € eine Vor­steuer in Höhe von 70 € (= 7 %) gel­tend ma­chen. Er darf hin­gegen nicht aus dem Brut­to­be­trag von 1.190 € eine Vor­steuer von 7 % her­aus­rechnen. Ebenso wenig darf U die aus­ge­wie­sene Um­satz­steuer von 190 € als Vor­steuer gel­tend ma­chen.

Un­zu­lässig ist der Vor­steu­er­abzug bei über­höht aus­ge­wie­­sener Um­satz­steuer je­doch, wenn Um­satz­steuer für eine

  • Ge­schäfts­ver­Ã¤u­ÃŸe­rung im Ganzen in Rech­nung ge­stellt wird, die nach dem Ge­setz über­haupt nicht um­satz­steu­erbar ist.
  • um­satz­steu­er­freie Leis­tung in Rech­nung ge­stellt wird.

Hin­weise: Die Ent­schei­dung gilt also nur für über­höht aus­ge­wie­sene Um­satz­steuer bei um­satz­steu­er­baren und um­satz­steu­er­pflich­tigen Leis­tungen. Die Bun­des­richter haben die Frage offen ge­lassen, ob der Un­ter­nehmer dann die über­höht in Rech­nung ge­stellte Um­satz­steuer in voller Höhe als Vor­steuer ab­ziehen kann, wenn er auf die Rich­tig­keit der Rech­nung ver­trauen durfte. Diese Frage könnte nur in einem Ver­fahren ent­schieden werden, in dem der Un­ter­nehmer eine ge­rin­gere Um­satz­steu­er­fest­set­zung im Bil­lig­keits­wege an­strebt, nicht aber in einem Ver­fahren gegen den Um­satz­steu­er­be­scheid.

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Aktualisiert ( Dienstag, den 11. Mai 2010 um 17:50 Uhr )