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Gesetzesänderungen aufgrund EU-Vorgaben (Teil2)
Mittwoch, den 02. Juni 2010 um 12:30 Uhr

© European Union, 2010Das „Ge­setz zur Um­set­zung steu­er­recht­li­cher EU-Vor gaben sowie wei­terer steu­er­recht­li­cher Regel un­gen“ ist in Kraft ge­treten. Ăśber die wich­tigsten Aus­wir­kungen dieses Ge­setzes auf die Um­satz­steuer, ins­be­son­ders die  Neue­rungen bei der Zu­sam­men­fas­senden Mel­dung, die Um­satz­steuer-ID sowie Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers möchten wir Sie in dieser Aus­gabe in­for­mieren :

Um­satz­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­nummer:

Zum 1. 1. 2010 können alle Un­ter­nehmer beim BZSt eine Um­satz­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­nummer be­an­tragen. Eine Ein­schrän­kung be­steht nur noch fĂĽr ju­ris­ti­sche Per­sonen, die keine
Un­ter­nehmer sind oder welche die Ge­gen­stände nicht fĂĽr ihr Un­ter­nehmen er­werben: Sie er­halten die Iden­ti­fi­ka­ti­ons­nummer nur, wenn sie diese fĂĽr inner­ge­mein­schaft­­liche Er­werbe be­nö­tigen. Die bis­he­rigen Ein­schrän­kungen bei der Er­tei­lung der Iden­ti­fi­ka­ti­ons­nummer fĂĽr
be­stimmte Un­ter­neh­mer­typen ent­fallen nun­mehr. Dies waren:

  • Klein­un­ter­nehmer, die im Vor­jahr Um­sätze von bis zu 17.500 € er­zielt haben und im lau­fenden Jahr vor­aus­sicht­lich von ma­ximal 50.000 € er­wirt­schaften werden;
  • Land- und Forst­wirte, die aus­schlieĂź­lich die ge­setz­­li­chen Durch­schnitts­sätze fĂĽr die Um­sätze in ihrem
  • Be­reich ver­wenden;
  • Un­ter­nehmer, die aus­schlieĂź­lich Um­sätze er­bringen, die den Vor­steu­er­abzug aus­schlieĂźen.

 

© GĂĽnter Hartmann/PIXELIO.deNeu­re­ge­lung der Um­satz­steu­er­frei­heit im Post­wesen:

Bisher waren „klas­si­sche“ Post­leis­tungen der Deut­schen Post AG von der Um­satz­steuer be­freit. Der Eu­ro­päi­sche Ge­richtshof hat al­ler­dings im Jahr 2009 ent­schieden, dass dies nur fĂĽr solche Post­leis­tungen gelten darf, die dem „Ge­mein­wohl“ dienen. Sie mĂĽssen also flä­chen­de­ckend zu trag­baren Preisen an­ge­boten werden und damit eine Grund­ver­sor­gung der Be­völ­ke­rung si­cher­stellen.
Dies be­deutet ei­ner­seits, dass jetzt auch an­dere Un­ter­nehmen neben der Deut­schen Post AG um­satz­steu­er­freie Post­leis­tungen an­bieten können; an­de­rer­seits werden je­doch auch nur noch be­stimmte Post­leis­tungen von der Um­satz­steuer frei­ge­stellt (z. B. Brief­sen­dungen, ein­schlieĂź­lich der Be­för­de­rung von adres­sierten BĂĽ­chern, Ka­ta­logen, Zei­tungen und Zeit­schriften, bis zu 2 kg, Pa­ketsen­dungen bis zu 10 kg, Ein­schreiben, Wert­sen­dungen). Brief- und Pa­ketsen­dungen, die die vor­ste­hend ge­nannten Ge­wicht­grenzen ĂĽber­schreiten, un­ter­liegen daher der Um­satz­steuer. Glei­ches gilt fĂĽr Ex­press- und Nach­nah­me­sen­dungen oder Mas­sen­sen­dungen ab 1.000 ­StĂĽck sowie bei Post­leis­tungen auf­grund in­di­vi­duell aus­ge­han­delter Ver­ein­ba­rungen.
Die Neu­re­ge­lung gilt fĂĽr Post­leis­tungen ab dem 1. 7. 2010. Vor­aus­set­zung fĂĽr die Um­satz­steu­er­frei­heit ist aber, dass dann eine zuvor zu be­an­tra­gende
Be­schei­ni­gung des Bun­des­zen­tral­amts fĂĽr Steuern (BZSt) vor­liegt. In dem An­trag muss sich der Un­ter­nehmer ver­pflichten, flä­chen­de­ckend im ge­samten Ge­biet der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land die Ge­samt­heit der Uni­ver­sal­dienst­leis­tungen im Post­wesen oder einen Teil­be­reich an­zu­bieten.

 

© European Union, 2010Neue Fristen zur Ab­gabe der Zu­sam­men­fas­senden Mel­dung:

Un­ter­nehmer, die steu­er­freie inner­ge­mein­schaft­liche Wa­ren­lie­fe­rungen und/oder (ab 2010) inner­ge­mein­schaft­liche sons­tige Leis­tungen und/oder Lie­fe­rungen im Rahmen von inner­ge­mein­schaft­li­chen Drei­ecks­ge­schäften aus­ge­fĂĽhrt haben, mĂĽssen eine Zu­sam­men­fas­sende Mel­dung (ZM) an das BZSt auf elek­tro­ni­schem Weg ĂĽber­mit­teln. Die ZM ist zu­sätz­lich zu den Vor­an­mel­dungen und Jahres­steu­er­er­klä­rungen ab­zu­geben.


Mel­de­zeit­raum fĂĽr Wa­ren­lie­fe­rungen und inner­ge­mein­schaft­liche Drei­ecks­ge­schäfte: Ab 1. 7. 2010 gilt ein mo­nat­li­cher Mel­de­zeit­raum. Die ZM muss dabei bis zum 25. Tag des Fol­ge­mo­nats (z. B. bis zum 25. Au­gust) an das BZSt ĂĽber­mit­telt werden. Bisher musste die Ăśber­mitt­lung bis zum 10. Tag nach Ab­lauf des Ka­len­der­vier­tel­jahres er­folgt sein. Ist dem Un­ter­nehmer vom Fi­nanzamt eine Dau­er­frist­ver­län­ge­rung im Vor­an­mel­dungs­ver­fahren ge­währt worden, galt diese bisher auch fĂĽr die Ab­gabe der ZM. Diese Re­ge­lung wurde nun ge­stri­chen.

Un­ter­nehmer, die in ge­ringer Höhe inner­ge­mein­schaft­­liche Wa­ren­lie­fe­rungen und Drei­ecks­ge­schäfte aus­fĂĽhren (nicht mehr als 100.000 € im Quartal), können die ZM wei­terhin quar­tals­weise ab­geben. Ab 2012 sinkt dieser Grenz­be­trag auf 50.000 €. Wird im Laufe eines Quar­tals die Be­trags­grenze von 100.000 € bzw. 50.000 € ĂĽber­schritten, gilt: Der Un­ter­nehmer ist ver­pflichtet, eine ZM fĂĽr den lau­fenden Ka­len­der­monat und die ggf. be­reits ab­ge­lau­fenen Ka­len­der­mo­nate des Ka­len­der­vier­tel­jahres bis zum 25. Tag nach Ab­lauf des Ka­len­der­mo­nats ab­zu­geben, in dem die Be­trags­grenze ĂĽber­schritten wurde.

FĂĽr inner­ge­mein­schaft­liche sons­tige Leis­tungen gilt wei­terhin ein vier­tel­jähr­li­cher Mel­de­zeit­raum, wobei die ZM ab dem 1. 7. 2010 auch hier bis zum 25. Tag nach Ab­lauf jedes Ka­len­der­vier­tel­jahres ab­zu­geben ist. So­weit der Un­ter­nehmer bei Aus­fĂĽh­rungen von inner­ge­mein­schaft­li­chen Wa­ren­lie­fe­rungen be­reits zur mo­nat­li­chen Ăśber­mitt­lung ver­pflichtet ist, sind die An­gaben zu den inner­ge­mein­schaft­li­chen sons­tigen Leis­tungen in der Mel­dung fĂĽr den letzten Monat des Ka­len­der­vier­tel­jahres zu ma­chen. Aus GrĂĽnden der Ver­ein­fa­chung können die An­gaben zu den inner­ge­mein­schaft­li­chen sons­tigen Leis­tungen aber auch in der mo­nat­li­chen ZM ge­macht werden. Möchte der Un­ter­nehmer diese Op­tion in An­spruch nehmen, muss er dies dem BZSt an­zu­zeigen.

Folgen: Die Neu­re­ge­lung des Mel­de­zeit­raums fĂĽhrt ab dem 1. 7. 2010 zu un­ter­schied­li­chen Ab­ga­be­fristen bei der Um­satz­steuer. So ist z. B. die Um­satz­steuer-Vor-an­mel­dung fĂĽr Juli bis zum 10. Au­gust bzw. bei Frist­ver­län­ge­rung bis zum 10. Sep­tember ein­zu­rei­chen. Die ZM fĂĽr Juli muss dem­ge­gen­ĂĽber bis zum 25. Au­gust ĂĽber­mit­telt werden. Dies kann zu Pro­blemen fĂĽhren, denn die ZM ist Aus­fluss der Buch­hal­tungs­daten und kann folg­lich erst nach end­gĂĽl­tiger Be­ar­bei­tung der Daten er­stellt werden. HierfĂĽr war bei In­an­spruch­nahme der Dau­er­frist­ver­län­ge­rung bisher ein Zeit­rahmen von rund 40 ­Tagen vor­ge­sehen, da bis zum 10. des ĂĽber­nächsten Mo­nats die Um­satz­steuer-Vor­an­mel­dung dem Fi­nanzamt ein­ge­reicht werden musste. Diese Frist wird nun um ca. 15 ­Tage ver­kĂĽrzt, da es prak­tisch un­mög­lich ist, die ZM und die Um­satz­steuer-Vor­an­mel­dung ge­trennt zu be­ar­beiten.

Um­satz­steu­er­er­klä­rungen:

 

© FotoliaSeit 1. 1. 2010 mĂĽssen Un­ter­nehmer in ihrer Um­satz­steuer-Vor­an­mel­dung und in
ihrer Um­satz­steu­er­er­klä­rung fĂĽr das Ka­len­der­jahr zu­sätz­lich die im ĂĽb­rigen Ge­mein­schafts­ge­biet aus­ge­fĂĽhrten steu­er­pflich­tigen sons­tigen Leis­tungen ge­son­dert an­melden, fĂĽr die die Leis­tungs­emp­fänger in dem Mit­glied­staat, in dem sie an­sässig sind, die Steuer schulden. Bis­lang waren hier die An­gaben zu den sons­tigen Leis­tungen im Vor­an­mel­dungs­zeit­raum der Rech­nungs­stel­lung, spä­tes­tens in dem auf den Monat der Leis­tungs­aus­fĂĽh­rung
fol­genden Monat zu ma­chen. Nun­mehr gilt ab 1. 7. 2010, dass die An­gaben zu den sons­tigen Leis­tungen in dem Vor­an­mel­dungs­zeit­raum an­zu­melden sind, in dem die sons­tige Leis­tung tat­säch­lich aus­ge­fĂĽhrt worden ist.

Ent­ste­hung der Um­satz­steuer bei Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers:

Der Ent­ste­hungs­zeit­punkt der Um­satz­steuer än­dert sich in den Fällen, in denen der Leis­tungs­emp­fänger die Um­satz­steuer schuldet („Re­verse Charge“). Er­bringt ein Un­ter­nehmer, der seinen Sitz in einem an­deren EU-Staat hat, eine Dienst­leis­tung („sons­tige Leis­tung“) an einen deut­schen Un­ter­nehmer, die in Deutsch­land um­satz­steu­er­pflichtig ist, schuldet der deut­sche Un­ter­nehmer als Leis­tungs­emp­fänger die Um­satz­steuer. Diese Um­satz­steuer ent­steht nun ab 1. 1. 2010 mit Ab­lauf des Vor­an­mel­dungs­zeit­raums, in dem die sons­tige Leis­tung aus­ge­fĂĽhrt worden ist.


Keine Ă„n­de­rung er­gibt sich bei den fol­genden Um­sätzen. Es han­delt sich dabei um

  • Wer­k­lie­fe­rungen und sons­tige Leis­tungen eines im Aus­land an­säs­sigen Un­ter­neh­mers,
  • Lie­fe­rungen si­che­rungs­ĂĽber­eig­neter Ge­gen­stände,
  • Grund­stĂĽcks­um­sätze, die unter das Grund­er­werb­steu­er­ge­setz fallen,
  • Wer­k­lie­fe­rungen/sons­tige Leis­tungen im Bau­be­reich,
  • Lie­fe­rungen von Gas und Elek­tri­zität eines im Aus­land an­säs­sigen Un­ter­neh­mers.

Hier ent­steht die Um­satz­steuer mit Aus­stel­lung der Rech­nung, spä­tes­tens mit Ab­lauf des Mo­nats, der auf die Aus­fĂĽh­rung der Leis­tung er­folgt.

Eine Neue­rung er­gibt sich im Re­verse Charge-Ver­fahren fĂĽr Dau­er­leis­tungen, die ĂĽber einen Zeit­raum von mehr als einem Jahr er­bracht werden. Bis­lang wurden diese erst be­steuert, wenn die Leis­tung ins­ge­samt er­bracht wurde. Nun­mehr er­folgt ab 1. 1. 2010 die Be­steue­rung spä­tes­tens mit Ab­lauf des Ka­len­der­jahres. Wird die Dau­er­leis­tung aber nach festen Zeiträumen ab­ge­rechnet (z. B. vier­tel­jähr­lich), er­folgt die Be­steue­rung mit Ab­lauf dieses Zeit­raums.

 

 

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Aktualisiert ( Donnerstag, den 10. Juni 2010 um 09:54 Uhr )