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Gesetzesänderungen aufgrund EU-Vorgaben (Teil2)
Mittwoch, den 02. Juni 2010 um 12:30 Uhr
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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Zum 1. 1. 2010 können alle Unternehmer beim BZSt eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen. Eine Einschränkung besteht nur noch für juristische Personen, die keine
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Bisher waren „klassische“ Postleistungen der Deutschen Post AG von der Umsatzsteuer befreit. Der Europäische Gerichtshof hat allerdings im Jahr 2009 entschieden, dass dies nur fĂĽr solche Postleistungen gelten darf, die dem „Gemeinwohl“ dienen. Sie mĂĽssen also flächendeckend zu tragbaren Preisen angeboten werden und damit eine Grundversorgung der Bevölkerung sicherstellen. Â
Unternehmer, die steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder (ab 2010) innergemeinschaftliche sonstige Leistungen und/oder Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ausgeführt haben, müssen eine Zusammenfassende Meldung (ZM) an das BZSt auf elektronischem Weg übermitteln. Die ZM ist zusätzlich zu den Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen abzugeben.
Unternehmer, die in geringer Höhe innergemeinschaftÂliche Warenlieferungen und Dreiecksgeschäfte ausfĂĽhren (nicht mehr als 100.000 € im Quartal), können die ZM weiterhin quartalsweise abgeben. Ab 2012 sinkt dieser Grenzbetrag auf 50.000 €. Wird im Laufe eines Quartals die Betragsgrenze von 100.000 € bzw. 50.000 € ĂĽberschritten, gilt: Der Unternehmer ist verpflichtet, eine ZM fĂĽr den laufenden Kalendermonat und die ggf. bereits abgelaufenen Kalendermonate des Kalendervierteljahres bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats abzugeben, in dem die Betragsgrenze ĂĽberschritten wurde. FĂĽr innergemeinschaftliche sonstige Leistungen gilt weiterhin ein vierteljährlicher Meldezeitraum, wobei die ZM ab dem 1. 7. 2010 auch hier bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres abzugeben ist. Soweit der Unternehmer bei AusfĂĽhrungen von innergemeinschaftlichen Warenlieferungen bereits zur monatlichen Ăśbermittlung verpflichtet ist, sind die Angaben zu den innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen in der Meldung fĂĽr den letzten Monat des Kalendervierteljahres zu machen. Aus GrĂĽnden der Vereinfachung können die Angaben zu den innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen aber auch in der monatlichen ZM gemacht werden. Möchte der Unternehmer diese Option in Anspruch nehmen, muss er dies dem BZSt anzuzeigen. Folgen: Die Neuregelung des Meldezeitraums fĂĽhrt ab dem 1. 7. 2010 zu unterschiedlichen Abgabefristen bei der Umsatzsteuer. So ist z. B. die Umsatzsteuer-Vor-anmeldung fĂĽr Juli bis zum 10. August bzw. bei Fristverlängerung bis zum 10. September einzureichen. Die ZM fĂĽr Juli muss demgegenĂĽber bis zum 25. August ĂĽbermittelt werden. Dies kann zu Problemen fĂĽhren, denn die ZM ist Ausfluss der Buchhaltungsdaten und kann folglich erst nach endgĂĽltiger Bearbeitung der Daten erstellt werden. HierfĂĽr war bei Inanspruchnahme der Dauerfristverlängerung bisher ein Zeitrahmen von rund 40 Tagen vorgesehen, da bis zum 10. des ĂĽbernächsten Monats die Umsatzsteuer-Voranmeldung dem Finanzamt eingereicht werden musste. Diese Frist wird nun um ca. 15 Tage verkĂĽrzt, da es praktisch unmöglich ist, die ZM und die Umsatzsteuer-Voranmeldung getrennt zu bearbeiten. Umsatzsteuererklärungen: Â
Entstehung der Umsatzsteuer bei Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: Der Entstehungszeitpunkt der Umsatzsteuer ändert sich in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet („Reverse Charge“). Erbringt ein Unternehmer, der seinen Sitz in einem anderen EU-Staat hat, eine Dienstleistung („sonstige Leistung“) an einen deutschen Unternehmer, die in Deutschland umsatzsteuerpflichtig ist, schuldet der deutsche Unternehmer als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Diese Umsatzsteuer entsteht nun ab 1. 1. 2010 mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die sonstige Leistung ausgeführt worden ist.
Hier entsteht die Umsatzsteuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des Monats, der auf die Ausführung der Leistung erfolgt. Eine Neuerung ergibt sich im Reverse Charge-Verfahren für Dauerleistungen, die über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden. Bislang wurden diese erst besteuert, wenn die Leistung insgesamt erbracht wurde. Nunmehr erfolgt ab 1. 1. 2010 die Besteuerung spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres. Wird die Dauerleistung aber nach festen Zeiträumen abgerechnet (z. B. vierteljährlich), erfolgt die Besteuerung mit Ablauf dieses Zeitraums.     Dies könnte Sie auch interessieren:
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| Aktualisiert ( Donnerstag, den 10. Juni 2010 um 09:54 Uhr ) |





Das „Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vor gaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regel ungen“ ist in Kraft getreten. Über die wichtigsten Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Umsatzsteuer, insbesonders die Neuerungen bei der Zusammenfassenden Meldung, die Umsatzsteuer-ID sowie Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers möchten wir Sie in dieser Ausgabe informieren :
Neue Fristen zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung:
Seit 1. 1. 2010 müssen Unternehmer in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung und in