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Rechnungen aus dem EU-Ausland sorgfältig prüfen
Freitag, den 06. August 2010 um 15:19 Uhr

© Pauline/PIXELIO.deHin­ter­grund: Die sog. Zu­sam­men­fas­sende Mel­dung (ZM) ist ab 1. 7. 2010 mo­nat­lich zum 25. des auf den Mel­de­zeit­raum fol­genden Mo­nats ab­zu­geben. Eine Dau­er­frist­ver­län­ge­rung wird nicht ge­währt.

Eine quar­tals­weise Ab­gabe der Zu­sammen fas­senden Mel­dung ist zu­lässig, wenn die Summe der inner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­rungen im Quartal 50.000 € nicht über­steigt.

(vom 1. 7. 2010 bis 31. 12. 2011: 100.000 €).

Hat der Un­ter­nehmer aus­schließ­lich mel­de­pflich­tige inner­ge­mein­schaft­liche Dienst­leis­tungen aus­ge­führt, ver­bleibt es bei der quar­tals­weisen Ab­gabe der Zu­sam­men­fas­senden Mel­dung. .

Ak­tuell: Das Bun­des­zen­tralamt für Steuern (BZSt) hat an­läss­lich der ab 1. 7. 2010 gel­tenden Än­de­rungen bei der Zu­sam­men­fas­senden Mel­dung auf seiner In­ter­netseite u. a. eine Aus­füllan­lei­tung zur Zu­sam­men­fas­senden Mel­dung ver­Ã¶f­fent­licht.
Das Bun­des­mi­nis­te­rium für Fi­nanzen hat mit Schreiben vom 15. 6. 2010 Stel­lung ge­nommen und er­läu­tert u. a. die Be­son­der­heiten, wenn die Be­trags­grenze von 100.000 € im zweiten oder dritten Monat des Quar­tals über­schritten wird:

- Wird die Be­trags­grenze erst im zweiten Monat des Quar­tals über­schritten, kann der Un­ter­nehmer eine ZM für die ersten beiden Mo­nate des Quar­tals über­mit­teln, in der die An­gaben für beide Mo­nate zu­sam­men­ge­fasst werden. Al­ter­nativ kann er je­weils eine ZM für jeden der ab­ge­lau­fenen Mo­nate ab­geben.
- Über­schreitet der Un­ter­nehmer die Be­trags­grenze erst im dritten Monat des Quar­tals, kann er statt einer ZM für dieses Quartal je­weils ge­son­dert eine ZM für jeden der drei Mo­nate dieses Quar­tals ab­geben.

Der Bun­des­ver­band der Bi­lanz­buch­halter und Con­troller e.V. (BVBC) emp­fiehlt daher Un­ter­nehmen, nun Rech­nungen aus dem Aus­land be­son­ders gründ­lich zu prüfen.

Grund­sätz­lich sollte der Rech­nungs­emp­fänger klären, ob er die Um­satz­steuer ein­zu­be­halten oder ab­zu­führen hat. Bei inner­ge­mein­schaft­li­chen Dienst­leis­tungen ist jetzt über­wie­gend nicht mehr das Ur­sprungs-, son­dern das Be­stim­mungs­land maß­geb­lich. Bei Leis­tungen, die bisher im Aus­land steu­erbar waren, muss die Um­satz­steuer ge­ge­be­nen­falls ab 2010 vom deut­schen Un­ter­nehmen ein­be­halten werden.

Be­reits kleine for­melle Fehler haben weit­rei­chende Folgen. Stimmen nicht alle Rech­nungs­merk­male, ver­wehren die Fi­nanz­be­hörden den Vor­steu­er­abzug ganz oder teil­weise. Rech­nungs­emp­fänger müssen dann beim aus­län­di­schen Lie­fe­ranten oder Dienst­leister eine be­rich­tigte Rech­nung an­for­dern. Dies er­weist sich über Län­der­grenzen hinweg als weit schwie­riger als im In­land. Die Ab­stim­mung bzw. Kor­rektur nimmt viel Zeit in An­spruch. Ge­rade bei Ein­zel­ge­schäften rea­gieren die Rech­nungs­steller nicht immer prompt, vor allem wenn sie ihr Geld be­reits er­halten haben. In jedem Fall ent­steht ein er­heb­li­cher ad­mi­nis­tra­tiver Mehr­auf­wand.

Mit­ar­beiter im Fi­nanz- und Rech­nungs­wesen sollten des­halb für eine strenge Rech­nungs­kon­trolle sen­si­bi­li­siert sein. Ein­gangs­rech­nungen aus EU-Län­dern sollten di­rekt ge­prüft werden, um for­male Fehler schnell zu er­kennen:

1. Feh­lende USt-IdNr.: Die Um­satz­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern (USt-IdNr.) von Rech­nungs­steller und -emp­fänger müssen aus­ge­wiesen sein.

2. Feh­ler­hafte USt-IdNr.: Si­cher­heits­halber ist die USt-IdNr. des Rech­nungs­stel­lers durch das BZSt qua­li­fi­ziert zu be­stä­tigen.

Hin­weis: Um mög­lichst schnell über die Un­ter­neh­me­rei­gen¬­schaft eines Leis­tungs­emp­fän­gers und damit über den Ort einer sons­tigen Leis­tung und die Frage der Steu­er­bar­keit ent­scheiden zu können, kann der leis­tende Un­ter­nehmer täg­lich in der Zeit von 5.00 bis 23.00 Uhr das In­ternet-Be­stä­ti­gungs­ver­fahren beim Bun­des­zen­tralamt für Steuern nutzen.

3. Un­zu­tref­fende Um­satz­steuer: Es ist zu prüfen, ob der rich­tige Mehr­wert­steu­er­satz zu­grunde ge­legt wurde (7 % oder 19 %).

4. Un­be­rech­tigter Um­satz­steu­er­aus­weis: Um­satz­steuer darf nur ein Un­ter­nehmer aus­weisen.

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Aktualisiert ( Freitag, den 13. August 2010 um 11:39 Uhr )