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Fußball Nationalspieler muß Gewerbesteuer zahlen
Freitag, den 03. September 2010 um 09:37 Uhr

© Kurt Michel /PIXELIO.deHin­ter­grund: Viele Be­rufs­s­portler er­zielen Ein­künfte aus Wer­be­ver­trägen. Hierbei kann es sich um Ein­künfte aus Ge­wer­be­be­trieb oder um Ein­künfte aus nicht­selb­stän­diger Ar­beit han­deln.

- Ein­künfte aus Ge­wer­be­be­trieb liegen vor, wenn der Sportler selb­ständig, nach­haltig und mit Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht tätig wird und sich mit seiner Wer­be­tä­tig­keit am all­ge­meinen wirt­schaft­li­chen Ver­kehr be­tei­ligt.

Selb­ständig ist der Sportler, wenn er frei über seine Wer­be­ak­ti­vi­täten ent­scheiden kann. Auch Mann­schaftss­portler können einen ei­genen per­sön­li­chen Wer­be­wert haben und diesen für sich ver­markten.

- Um Ein­künfte aus nicht­selb­stän­diger Ar­beit han­delt es sich hin­gegen, wenn der Sportler auf der Grund­lage seines Ar­beits­ver­trags mit dem Verein für seinen Ar­beit­geber oder dessen Sponsor wirbt. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Sportler in eine Ver­mark­tungs­ge­sell­schaft des Ver­eins ein­ge­glie­dert ist.

Streit­fall: Ein Fuß­ball­spieler eines deut­schen Bun­des­li­ga­ver­eins wurde in die Na­tio­nal­mann­schaft des DFB be­rufen. Mit dem DFB ver­ein­barte er – ebenso wie die an­deren Na­tio­nal­spieler – mit dem DFB bei werb­li­chen Ak­ti­vi­täten im bei­der­sei­tigen In­ter­esse ein­ver­nehm­lich zu­sam­men­zu­ar­beiten. In der Fol­ge­zeit warb die Na­tio­nal­mann­schaft für ver­schie­dene Pro­dukte. Nach der WM 2002 er­hielt der Fuß­baller vom DFB einen – vorher nicht fest­ge­legten – An­teil an den Wer­be­ein­nahmen.Das Fi­nanzamt be­han­delte diese Ein­nahmen als Ein­künfte aus Ge­wer­be­be­trieb und er­ließ einen Ge­wer­be­steu­er­mess­be­scheid. Der Fuß­baller war der Mei­nung, dass die Wer­be­ein­nahmen zu seinen Ein­künften aus nicht­selb­stän­diger Tä­tig­keit ge­hören.

Ent­schei­dung: Das Fi­nanz­ge­richt Münster (FG) be­jahte die Ge­wer­be­steu­er­pflicht und wies die Klage des Fuß­ball­spie­lers zu­rück. Dieser war mit seiner Wer­be­tä­tig­keit ge­werb­lich tätig. Im Ein­zelnen be­grün­deten dies die Fi­nanz­richter wie folgt:

  • Der Fuß­baller hat mit seiner ge­gen­Ã¼ber dem DFB ab­ge­ge­benen Ein­ver­ständ­nis­er­klä­rung zu ge­mein­samen Wer­be­maß­nahmen Un­ter­neh­mer­in­itia­tive ent­faltet.
  • Er hatte mit dem DFB keine kon­krete Ge­gen­leis­tung ver­ein­bart. Der Fuß­baller trug damit das Ri­siko, dass er gar nichts für seine Tä­tig­keit be­kommen würde.
  • Der DFB war auch nicht „mit­tel­bar“ Ar­beit­geber des Fuß­bal­lers, denn dieser war von seinem Verein nicht zu einer Teil­nahme an den Wer­be­ak­ti­vi­täten der Na­tio­nal­mann­schaft ver­pflichtet worden:
    • Der Spieler hatte sich ge­gen­Ã¼ber seinem Verein nur dazu ver­pflichtet, dass der DFB seine Per­sön­lich­keits­rechte an Spiels­zenen und Bil­dern ver­werten durfte. Dies stand aber nicht im Zu­sam­men­hang mit den ver­ein­barten Wer­be­ak­ti­vi­täten des DFB.
    • Der Verein war zwar ver­pflichtet, den Fuß­baller für Spiele der Na­tio­nal­mann­schaft ab­zu­stellen. Daraus folgte aber keine Pflicht des Spie­lers, an Wer­be­ak­ti­vi­täten des DFB bzw. der Na­tio­nal­mann­schaft teil­zu­nehmen.
    • Der große fak­ti­sche Druck, die vom DFB vor­ge­legte Ein­ver­ständ­nis­er­klä­rung zu un­ter­schreiben, da er an­de­ren­falls u. U. nicht als Na­tio­nal­spieler no­mi­niert worden wäre, än­dert nichts an der Frei­wil­lig­keit des Spie­lers.
  • Der Na­tio­nal­spieler nahm am all­ge­meinen wirt­schaft­li­chen Ver­kehr teil, auch wenn er seine Leis­tungen nur einem Ab­nehmer, dem DFB, an­ge­boten hat.

Folge: Der DFB ist in­so­weit Ge­schäfts­partner und nicht Ar­beit­geber des Spie­lers und muss daher keine Lohn­steuer auf die Wer­be­zah­lungen ein­be­halten. Die Prä­mien, die der DFB für die Teil­nahme an den Spielen der Na­tio­nal­mann­schaft zahlt, sind hin­gegen Ein­künfte aus nicht­selb­stän­diger Ar­beit.

Hin­weis: Das FG hat die Re­vi­sion zu­ge­lassen. Ein­kom­men­steu­er­lich stellt sich im Üb­rigen die Frage, ob die Na­tio­nal­mann­schaft als Wer­be­träger eine Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts und damit jeder Na­tio­nal­spieler Ge­sell­schafter und Mit­un­ter­nehmer ist

 

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Aktualisiert ( Donnerstag, den 16. September 2010 um 19:04 Uhr )