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Aufteilung der Kosten für Fortbildung
Freitag, den 20. August 2010 um 10:32 Uhr

© Hajo Hempel/PIXELIO.deHin­ter­grund: Wer­bungs­kosten sind Auf­wen­dungen zur Er­wer­bung, Si­che­rung und Er­hal­tung von Ein­nahmen. Dazu ge­hören auch Bil­dungs­kosten, so­fern sie be­ruf­lich ver­an­lasst sind.

Diese müssen ob­jektiv mit dem aus­ge­Ã¼bten Beruf zu­sam­men­hängen, und Ziel muss es ins­ge­samt sein, mit der Fort­bil­dung den Beruf zu „för­dern“.

Bei Fort­bil­dungs­reisen prüft das Fi­nanzamt daher i. d. R. sehr genau, ob diese auch einen pri­vaten Hin­ter­grund haben.

Streit­fall: Eine Leh­rerin nahm mit Kol­legen an einer Fort­bil­dungs­reise für Eng­lisch­lehrer nach Du­blin teil. Die Reise wurde von der Eng­lisch­leh­rer­ver­ei­ni­gung an­ge­boten und durch­ge­führt. Für den Rei­se­zeit­raum (neun Tage) waren die Lehrer vom Schul­dienst be­freit. Die Ta­ges­se­mi­nare bein­hal­teten u. a. die Ein­füh­rung in die iri­sche Kultur und zeit­ge­nös­si­sche iri­sche Li­te­ratur. Ein ganzer Tag ent­fiel auf eine Stadt­rund­fahrt mit an­schlie­ÃŸender Frei­zeit in Du­blin. Es fand zudem ein Ta­ges­aus­flug nach Bel­fast statt. Der Be­such des Par­la­ments­ge­bäudes sowie Abend­ver­an­stal­tungen er­gänzten die the­men­be­zo­genen Se­mi­nare.

Das Fi­nanzamt wollte gen­auso wie das Fi­nanz­ge­richt die Auf­wen­dungen der Leh­rerin für die Reise ins­ge­samt nicht als Wer­bungs­kosten an­er­kennen.

Ent­schei­dung: Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hob nun die Ent­schei­dung des Fi­nanz­ge­richts auf und ver­wies die Sache zur wei­teren Sach­auf­klä­rung an die Vor­in­stanz zu­rück.

Die Bun­des­richter be­grün­deten ihre Ent­schei­dung wie folgt:

  • Das Fi­nanzamt muss den be­ruf­li­chen Grund für die Reise prüfen.
  • Der Steu­er­pflich­tige hat die Pflicht, die be­ruf­liche Ver­an­las­sung zu be­legen (z. B. Rei­se­pro­gramm, Teil­neh­mer­zer­ti­fikat, An­we­sen­heits­nach­weis).
  • Eine fach­liche Or­ga­ni­sa­tion spricht für die be­ruf­liche Ver­an­las­sung.
  • Ist das Pro­gramm auf die be­son­deren be­ruf­li­chen Be­dürf­nisse der Teil­nehmer zu­ge­schnitten, und ge­hören Letz­tere der glei­chen Be­rufs­gruppe an, sind dies wei­tere In­di­zien zu­gunsten des Steu­er­zah­lers.
  • Liegen auch pri­vate Gründe für die Reise vor, muss das Fi­nanzamt prüfen, ob die be­ruf­li­chen Rei­se­be­stand­teile ob­jektiv ab­grenzbar sind.
  • Rei­se­kosten können i. d. R. auf­ge­teilt werden. Das Fi­nanzamt muss dann die be­ruf­li­chen An­teile als Wer­bungs­kosten an­er­kennen.

Hin­weise: Eine sorg­fäl­tige „Buch­füh­rung“ zahlt sich für den Steu­er­zahler aus: Zu­erst sollte man die Be­lege zu­sam­men­stellen, die ein­deutig zum be­ruf­li­chen Be­reich ge­hören (Se­mi­nar­kosten, Mes­se­ge­bühren, Park­ticket im Ver­an­stal­tungs­hotel etc.). Kosten für die Be­för­de­rung, die Ho­tel­un­ter­brin­gung und Ver­pfle­gung sind hin­gegen sach­ge­recht auf­zu­teilen. Als Maß­stab muss das Fi­nanzamt das Ver­hältnis der be­ruf­lich und privat ver­an­lassten Zeitan­teile ak­zep­tieren (Grund­lage: Veran-stal­tungs­pro­gramm). An- und/oder Ab­rei­se­tage werden dabei ge­ne­rell nicht er­fasst.

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Aktualisiert ( Dienstag, den 20. Juli 2010 um 21:20 Uhr )