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Kosten fĂŒr das Arbeitszimmer wieder abzugsfĂ€hig
Freitag, den 13. August 2010 um 14:07 Uhr
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Die AbzugsfĂ€higkeit eines hĂ€uslichen Arbeitszimmers ist durch durch das SteuerĂ€nderungsgesetz 2007 stark beschrĂ€nkt worden. GemÀà § 4 Abs. 5 S.1 Nr. 6b EStG können demnach Aufwendungen fĂŒr ein Arbeitszimmer nur dann steuerlich berĂŒcksichtigt werden, wenn das hĂ€usliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen BetĂ€tigung bildet. Dies bedeutet, das bspw. Lehrer oder AuĂendienstmitarbeiter, die seitens Ihres Arbeitgebers kein Arbeitszimmer zur VerfĂŒgung gestellt bekommen, die Kosten Ihres hĂ€uslichen Arbeitszimmers nicht absetzen können, da der Mittelpunkt Ihrer TĂ€tigkeit auĂerhalb des Arbeitszimmers liegt. Das Bundesverfassungsgericht entschied mit Beschluss vom 6.07.2010 (BvL 13/09), dass diese Regelung gegen die Verfassung verstöĂt und verlangt rĂŒckwirkend ab 2007 eine Neuregelung. Nunmehr gilt: Steht fĂŒr eine berufliche oder betriebliche TĂ€tigkeit nachweislich kein anderer Arbeitsplatz zur VerfĂŒgung, mĂŒssen die FinanzĂ€mter die Aufwendungen fĂŒr ein hĂ€usliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkennen. Das gilt auch dann, wenn das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen BetĂ€tigung ist. Mit dieser Entscheidung dĂŒrfte das höchste deutsche Gericht nicht nur dem Klage fĂŒhrenden Lehrer und seinen dankbaren Kollegen aus der Seele gesprochen haben, sondern auch manchem SelbststĂ€ndigen: Viele Dozenten, Trainer, Berater, Gutachter, Architekten, selbststĂ€ndige Handelsvertreter und andere, die den gröĂeren Teil ihrer Arbeit auĂerhalb der eigenen vier WĂ€nde erbringen, können nunmehr wieder die Kosten fĂŒr Ihr Arbeitszimmer geltend machen. Dies gilt auch fĂŒr bereits abgegebene SteuererklĂ€rungen der Jahre 2007-2009, sofern bereits ergangenen Steuerbescheide noch Ă€nderbar sind, bspw. aufgrund eines VorlĂ€ufigkeitsvermerkes oder noch nicht abgelaufener Einspruchsfrist.   Dies könnte Sie auch interessieren:
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