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Kosten fĂŒr das Arbeitszimmer wieder abzugsfĂ€hig
Freitag, den 13. August 2010 um 14:07 Uhr

© Monster - Fotolia / Pixelio

Die Ab­zugs­fĂ€­hig­keit eines hĂ€us­li­chen Ar­beits­zim­mers ist durch durch das Steu­er­Ă€n­de­rungs­ge­setz 2007  stark be­schrĂ€nkt worden.

GemĂ€ĂŸ § 4 Abs. 5 S.1 Nr. 6b EStG können dem­nach Auf­wen­dungen fĂŒr ein Ar­beits­zimmer nur dann steu­er­lich be­rĂŒck­sich­tigt werden, wenn das hĂ€us­liche Ar­beits­zimmer den Mit­tel­punkt der ge­samten be­trieb­li­chen und be­ruf­li­chen Be­tĂ€­ti­gung bildet.

Dies be­deutet, das bspw. Lehrer oder Au­ĂŸen­dienst­mit­ar­beiter, die sei­tens Ihres Ar­beit­ge­bers kein Ar­beits­zimmer zur Ver­fĂŒ­gung ge­stellt be­kommen, die Kosten Ihres hĂ€us­li­chen Ar­beits­zim­mers nicht ab­setzen können, da der Mit­tel­punkt Ihrer TĂ€­tig­keit au­ĂŸer­halb des Ar­beits­zim­mers liegt.

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ent­schied mit Be­schluss vom 6.07.2010 (BvL 13/09), dass diese Re­ge­lung gegen die Ver­fas­sung ver­stĂ¶ĂŸt und ver­langt rĂŒck­wir­kend ab 2007 eine Neu­re­ge­lung.

Nun­mehr gilt: Steht fĂŒr eine be­ruf­liche oder be­trieb­liche TĂ€­tig­keit nach­weis­lich kein an­derer Ar­beits­platz zur Ver­fĂŒ­gung, mĂŒssen die Fi­nan­zĂ€mter die Auf­wen­dungen fĂŒr ein hĂ€us­li­ches Ar­beits­zimmer als Be­triebs­aus­gaben oder Wer­bungs­kosten an­er­kennen. Das gilt auch dann, wenn das Ar­beits­zimmer nicht Mit­tel­punkt der ge­samten be­trieb­li­chen oder be­ruf­li­chen Be­tĂ€­ti­gung ist.

Mit dieser Ent­schei­dung dĂŒrfte das höchste deut­sche Ge­richt nicht nur dem Klage fĂŒh­renden Lehrer und seinen dank­baren Kol­legen aus der Seele ge­spro­chen haben, son­dern auch man­chem Selbst­stĂ€n­digen: Viele Do­zenten, Trainer, Be­rater, Gut­achter, Ar­chi­tekten, selbst­stĂ€n­dige Han­dels­ver­treter und an­dere, die den grö­ĂŸeren Teil ihrer Ar­beit au­ĂŸer­halb der ei­genen vier WĂ€nde er­bringen, können nun­mehr wieder die Kosten fĂŒr Ihr Ar­beits­zimmer gel­tend ma­chen. 

Dies gilt auch fĂŒr be­reits ab­ge­ge­bene Steu­er­er­klĂ€­rungen der Jahre 2007-2009, so­fern be­reits er­gan­genen Steu­er­be­scheide noch Ă€n­derbar sind, bspw. auf­grund eines Vor­lĂ€u­fig­keits­ver­merkes oder noch nicht ab­ge­lau­fener Ein­spruchs­frist. 

 

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Aktualisiert ( Montag, den 04. Juli 2011 um 14:06 Uhr )