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Pakistan: Fiskus erleichtert den Spendenabzug
Montag, den 30. August 2010 um 10:25 Uhr

© www.aktion-deutschland-hilft.de

Der Fiskus er­leich­tert den Steu­er­abzug von Un­ter­stüt­zungs­leis­tungen für die Opfer der Flut­ka­ta­strophe in Pa­ki­stan. Die wich­tigsten Punkte im Über­blick:

1.    Un­ter­stüt­zungs­leis­tungen von Un­ter­neh­mern

Un­ter­stüt­zungen von Un­ter­neh­mern können als Be­triebs­­aus­gaben – und zwar als

Spon­so­ring­aus­gaben – ab­ge­Â­­zogen werden, wenn der Un­ter­nehmer öf­fent­lich­keits­wirksam auf seine Leis­tungen auf­merksam macht, wie z. B. durch eine Be­richt­er­stat­tung in Zei­tungen. Es gelten damit nicht die Be­schrän­kungen wie für den Abzug von Spenden.

In voller Höhe als Be­triebs­aus­gaben ab­ziehbar sind zudem unent­gelt­liche Leis­tungen an erd­be­ben­ge­schä­digte Ge­schäfts­partner auf Haiti, wenn die Leis­tungen dazu dienen, die Ge­schäfts­be­zie­hung auf­recht zu er­halten. Dar­Ã¼ber hinaus können auch Sach­leis­tungen an erd­be­ben­ge­schä­­digte Un­ter­nehmen, zu denen keine Ge­schäfts­be­zie­hungen be­stehen, als Be­triebs­aus­gaben ab­ge­zogen werden.

Sind Ar­beit­nehmer des Un­ter­neh­mers von der Flut be­troffen und liegt bei diesen unter Be­rück­sich­ti­gung ihrer Ein­kom­mens- und Fa­mi­li­en­ver­hält­nisse auf­grund des Erd­be­bens ein Not­fall vor, können Un­ter­stüt­zungen an die Ar­beit­nehmer bis zur Höhe von 600 â‚¬ pro Jahr steu­er­frei aus­ge­zahlt werden.

2.    Un­ter­stüt­zungs­leis­tungen von Ar­beit­neh­mern

Der Ver­zicht von Ar­beit­neh­mern auf einen Teil ihres Ar­beits­lohns zu­gunsten der Flu­topfer in Pa­ki­stan bleibt steu­er­frei, wenn der Be­trag

  • Ar­beit­neh­mern des Un­ter­neh­mens in Pa­ki­stan zu­gute kommt oder
  • an eine ge­mein­nüt­zige Or­ga­ni­sa­tion wei­ter­ge­leitet wird.

Dieser (steu­er­freie) An­teil am Lohn kann dann vom Ar­beit­nehmer je­doch steu­er­lich nicht noch zu­sätz­lich als Spende gel­tend ge­macht werden.

3.    Spen­den­ak­tionen von Sport- oder Klein­gar­ten­ver­einen

Be­güns­tigt sind auch Spen­den­auf­rufe durch ge­mein­nüt­zige Ver­eine, die keine mild­tä­tigen Zwecke, son­dern an­dere ge­mein­nüt­zige Zwecke ver­folgen (bei­spiels­weise Sport, Bil­dung, Brauchtum). An sich dürfen der­ar­tige Ver­eine keine mild­tä­tigen Zwecke ver­folgen.

Spen­den­auf­rufe zu­gunsten Pa­ki­stan ge­fährden nicht die Ge­mein­nüt­zig­keit der Ver­eine. Vor­aus­set­zung ist al­ler­dings, dass der Verein die ver­ein­nahmten Spenden an einen mild­tä­tigen Verein oder an eine in­län­di­sche ju­ris­ti­sche Person des öf­fent­li­chen Rechts wei­ter­leitet. In seiner Spen­den­be­schei­ni­gung muss der Verein auf die Son­derak­tion zu­gunsten Pa­ki­stan hin­weisen.

4.    Ver­ein­fachter Spen­den­abzug

Spenden, die auf Son­der­konten mild­tä­tiger Or­ga­ni­sa­tionen oder in­län­di­scher ju­ris­ti­scher Per­sonen des öf­fent­li­chen Rechts zu­gunsten der Flu­topfer ein­ge­zahlt werden, können ohne for­melle Spen­den­be­schei­ni­gung steu­er­lich ab­ge­setzt werden. Es ge­nügt

  • der Ba­r­ein­zah­lungs­beleg bzw. die Bu­chungs­be­stä­ti­gung (Kon­to­auszug) oder aber
  • der PC-Aus­druck beim On­line-Ban­king.

Glei­ches gilt für Zah­lungen bis zum 23. 8. 2010 auf all­ge­meine Konten mild­tä­tiger Or­ga­ni­sa­tionen. Ein der­ar­tiger ver­ein­fachter Zu­wen­dungs­nach­weis gilt sonst nur bis zu einer Spen­den­höhe von 200 â‚¬.

Hin­weis: Bei der Um­satz­steuer gibt es keine Bil­lig­keits­re­ge­lung, weil diese eu­ro­pa­recht­lich har­mo­ni­siert ist. Daher darf ein ein­zelner Mit­glieds­staat nicht im Wege einer Bil­lig­keits­re­ge­lung von der Er­he­bung der Um­satz­steuer ab­wei­chen. Er­bringt also ein deut­scher Un­ter­nehmer unent­gel­t­­liche Sach­leis­tungen an einen Un­ter­nehmer in Haiti, kann dies Um­satz­steuer aus­lösen.

 

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Aktualisiert ( Donnerstag, den 16. September 2010 um 19:03 Uhr )