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Kindergeld: Fallbeil-Wirkung ist verfassungsgemäß
Montag, den 22. November 2010 um 09:41 Uhr

© S. Hofschlaeger / PixelioHin­ter­grund: Bei Kin­dern unter 18 Jahren ist die Höhe der Ein­künfte und Be­züge des Kindes für die Ge­wäh­rung des Kin­der­gelds ir­re­le­vant. Im Üb­rigen ent­fällt der An­spruch auf Kin­der­geld bzw. Kin­der­frei­be­trag, wenn die Ein­künfte und Be­züge eines Kindes den Grenz­wert von 8.004 â‚¬ über­steigen (Fall­beil-Wir­kung). 

Streit­fall: Ein Vater bezog für seinen Sohn, der sich in den Jahren 2002 bis 2006 in Be­rufs­aus­bil­dung be­fand, Kin­der­geld. Die Fa­mi­li­en­kasse be­wil­ligte für das Jahr 2005 kein Kin­der­geld, da die Ein­künfte und Be­züge des Sohnes den (da­mals) gel­tenden Jah­res­grenz­be­trag von 7.680 â‚¬ um einen Be­trag von 4,34 â‚¬ über­schritten. Die Klage des Va­ters blieb vor den Fi­nanz­ge­richten ohne Er­folg.

Ent­schei­dung: Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat die Ver­fas­sungs­be­schwerde des Va­ters nicht zur Ent­schei­dung an­ge­nommen. Aus den Gründen des Be­schlusses er­gibt sich Fol­gendes:

  • Der grund­recht­lich ga­ran­tierte Schutz von Ehe und Fa­milie for­dert, dass das Exis­tenz­mi­nimum jedes ein­zelnen Fa­mi­li­en­mit­glieds steu­er­frei bleiben muss.
  • Min­des­tens das, was ein So­zi­al­hil­fe­emp­fänger zur De­ckung seines Be­darfs aus öf­fent­li­chen Mit­teln er­hält, muss auch dem er­werbs­tä­tigen Steu­er­pflich­tigen steu­er­frei ver­bleiben.
  • Es ist ver­fas­sungs­gemäß, wenn die Ge­wäh­rung des Kin­der­frei­be­trags bzw. des Kin­der­gelds davon ab­hängig ist, dass das Exis­tenz­mi­nimum des Kindes nicht durch ei­gene Ein­künfte und Be­züge ge­deckt ist.
  • Ty­pi­sie­rend darf der Ge­setz­geber hierbei von dem für er­wach­sene Steu­er­pflich­tige gel­tenden Grund­frei­be­trag aus­gehen.
  • Das So­zi­al­staats­prinzip er­for­dert nicht, dass neben dem Exis­tenz­mi­nimum des Kindes durch den Grund­frei­be­trag zu­sätz­lich Kin­der­geld ge­währt werden soll, ob­wohl das Kind mit seinen Ein­künften selbst in Höhe des Grund­frei­be­trags ver­schont bleibt.
  • Die Ent­schei­dung des Ge­setz­ge­bers, die Grenz­be­trags­re­ge­lung als Frei­grenze und nicht als Frei­be­trags­re­ge­lung aus­zu­ge­stalten, ist ver­fas­sungs­recht­lich nicht zu be­an­standen.

Hin­weis: El­tern und deren voll­jäh­rige Kinder sollten immer über die Ein­nahmen der Kinder kom­mu­ni­zieren, damit nicht wegen ei­niger we­niger Euro das ge­samte Kin­der­geld ris­kiert wird.

 

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Aktualisiert ( Freitag, den 12. November 2010 um 16:25 Uhr )