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EStG: Kosten für die Reinigung von Berufskleidung
Montag, den 13. Dezember 2010 um 10:27 Uhr

© Rainer Sturm / Pixelio Das Fi­nanz­ge­richt (FG) Rhein­land-Pfalz zu der Frage Stel­lung ge­nommen, unter wel­chen Vor­aus­set­zungen Rei­ni­gungs­kosten für Klei­dung als Wer­bungs­kosten bei den Ein­künften aus nicht­selb­stän­diger Ar­beit be­rück­sich­tigt werden können.

Die Klä­gerin war bei einer kirch­li­chen Ein­rich­tung an­ge­stellte Haus­wirt­schaf­terin.Wäh­rend ihrer Ar­beits­zeit wurde sie in der Küche und in der Ca­fe­teria etc. der Ein­rich­tung ein­ge­setzt. Nach dem Hy­gie­ne­plan für Per­sonal sowie einer Be­stä­ti­gung des Ver­wal­tungs­lei­ters war sie ge­halten, helle, koch­feste Klei­dung (Kopf­be­de­ckung, T-Shirt, Hose, So­cken, Kittel und Vor­binder), die sie in „ge­wöhn­li­chen", d.h. all­ge­meinen Tex­til­ge­schäften auf ei­gene Kosten er­warb, zu tragen und diese täg­lich, bzw. je nach Tä­tig­keit auch im Laufe eines Ar­beits­tages noch­mals zu wech­seln.

In ihrer Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung 2007 machte die Klä­gerin Kosten in Höhe von 469 € für die Rei­ni­gung von Ar­beits­klei­dung in ihrer ei­genen Wasch­ma­schine als Wer­bungs­kosten gel­tend, wäh­rend das Fi­nanzamt (FA) nur von Rei­ni­gungs­kosten in Höhe von 226 € aus­ging. Das FA war näm­lich der Mei­nung, nur bei der Kopf­be­de­ckung, dem T-Shirt, dem Kittel und dem Vor­binder könne von ty­pi­scher Be­rufs­klei­dung aus­ge­gangen werden.

Dem­ge­gen­Ã¼ber war die Klä­gerin mit der bei dem FG Rhein­land-Pfalz an­ge­strengten Klage u.a. der An­sicht, ihre ge­samte Ar­beits­klei­dung trage das Fir­men­logo, sie trage alle Klei­dungs­stücke bei der Ar­beit, daher führten auch alle Rei­ni­gungs­auf­wen­dungen zu Wer­bungs­kosten.

Die Klage hatte je­doch keinen Er­folg.

Das FG Rhein­land-Pfalz führte u.a. aus, Auf­wen­dungen für die Rei­ni­gung von Klei­dung seien grund­sätz­lich nicht­ab­zugs­fä­hige Kosten der all­ge­meinen Le­bens­füh­rung. Das gelte auch dann, wenn die Be­klei­dung na­hezu aus­schließ­lich wäh­rend der Be­rufs­aus­Ã¼bung ge­tragen werde, etwa weil der Ar­beit­geber das Tragen ent­spre­chender Klei­dung an­ordne. Von diesem Grund­satz sei die Rei­ni­gung ty­pi­scher Be­rufs­klei­dung aus­ge­nommen. Die Ein­ord­nung eines Klei­dungs­stücks als ty­pi­sche Be­rufs­klei­dung scheide al­ler­dings dann schon aus, wenn seine Be­nut­zung als nor­male bür­ger­liche Klei­dung im Rahmen des Mög­li­chen und Üb­li­chen liege. Nach diesen Maß­stäben han­dele es sich bei den vom FA nicht aner­kannten Klei­dungs­stücken, der Hose und den So­cken, nicht um ty­pi­sche Be­rufs­klei­dung.

Die von der Klä­gerin in „nor­malen" Ge­schäften er­wor­benen weißen Hosen und So­cken stellten All­tags­klei­dung dar, die üb­li­cher­weise von je­der­mann ge­tragen werden könnten. Hinzu komme, dass die Auf­näher mit dem Em­blem der Ein­rich­tung von der Klä­gerin selbst an­ge­bracht worden seien, ohne dass ein an­derer Grund als der er­kennbar sei, dass die Klä­gerin – wie in der münd­li­chen Ver­hand­lung ein­ge­räumt – damit den Cha­rakter der Klei­dung als Be­rufs­klei­dung habe be­legen wollen. Die in An­leh­nung an die Er­fah­rungs­werte der Ver­brau­cher­zen­trale Bun­des­ver­band e.V. er­folgte Schät­zung des FA hin­sicht­lich der Höhe der Rei­ni­gungs­kosten sei nicht zu be­an­standen.

Quelle: Fi­nanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz, Ur­teil vom 28.09.2010

 

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Aktualisiert ( Montag, den 06. Dezember 2010 um 13:01 Uhr )