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Kein Vorsteuerabzug bei falscher Steuernummer
Mittwoch, den 09. Februar 2011 um 09:07 Uhr

© Egon Häbich/ PixelioHin­ter­grund: Der Vor­steu­er­abzug des Leis­tungs­emp­fän­gers setzt u. a. eine Rech­nung des leis­tenden Un­ter­neh­mers voraus, die be­stimmte Pflicht­an­gaben ent­halten muss. Hierzu ge­hört laut Um­satz­steu­er­ge­setz auch die An­gabe der Steu­er­nummer oder der USt-ID Nummer des leis­tenden Un­ter­neh­mers.

Eine feh­ler­hafte Rech­nung kann grund­sätz­lich kor­ri­giert werden. Nach der bis­he­rigen Rechts­auf­fas­sung wirkt eine Be­rich­ti­gung aber nicht auf den Zeit­punkt der erst­ma­ligen Rech­nung zu­rück, son­dern er­mög­licht den Vor­steu­er­abzug erst nach der Be­rich­ti­gung; hier­durch können sich er­heb­liche Zins­nach­zah­lungen er­geben.

Der Eu­ro­päi­sche Ge­richtshof (EuGH) hat jüngst je­doch an­ge­deutet, dass eine richtig ge­stellte Rech­nung auch rück­wir­kend zu be­rück­sich­tigen sein könnte.

Streit­fall: Ein Un­ter­nehmer wollte die Vor­steuer aus einer Rech­nung gel­tend ma­chen, in der der leis­tende Un­ter­nehmer statt seiner Steu­er­nummer das Wie­der­vor­lage-Ak­ten­zei­chen seines Fi­nanz­amts an­ge­geben hatte („75/180 Wv"); Ak­ten­zei­chen mit dem Zu­satz „Wv" ver­wendet das Fi­nanzamt bei der erst­ma­ligen steu­er­li­chen Er­fas­sung, bis die end­gül­tige Steu­er­nummer fest­steht. Das Fi­nanzamt ver­sagte den Vor­steu­er­abzug man­gels An­gabe der Steu­er­nummer bzw. Um­satz­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­nummer des leis­tenden Un­ter­neh­mers.

Ent­schei­dung: Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) lehnte den Vor­steu­er­abzug eben­falls ab. Die zu­tref­fende An­gabe der Steu­er­nummer oder der Um­satz­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­nummer ist zwin­gende Vor­aus­set­zung für den Vor­steu­er­abzug des Un­ter­neh­mers. Das Wie­der­vor­lage-Ak­ten­zei­chen des Fi­nanz­amts stellt aber keine Steu­er­nummer in diesem Sinne dar.

Offen ge­lassen hat der BFH die Frage, ob sich aus dem EuGH-Ur­teil eine rück­wir­kende Rech­nungs­be­rich­ti­gung er­gibt. Im Streit­fall schei­terte eine Rück­wir­kung je­den­falls be­reits daran, dass eine Kor­rektur nicht bis zum Schluss des ers­tin­stanz­li­chen Ver­fah­rens er­folgt war.

Schließ­lich schloss der BFH eine Bil­lig­keits­ent­schei­dung zu­gunsten des Un­ter­neh­mers aus. Zwar kann die Vor­steuer im Bil­lig­keits­wege be­rück­sich­tigt werden, wenn die Rech­nung un­zu­tref­fend ist. Dies setzt aber einen Ver­trau­en­stat­be­stand des Un­ter­neh­mers voraus. Hieran fehlte es, weil dem Un­ter­nehmer hätte klar sein müssen, dass die Be­zeich­nung „75/180 Wv" keine gül­tige Steu­er­nummer oder Um­satz­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­nummer dar­stellt. Zudem wird über die Bil­lig­keits­maß­nahme in einem ge­son­derten Ver­fahren und nicht im Rahmen der Klage gegen den Um­satz­steu­er­be­scheid ent­schieden.

Hin­weis: Eine ab­schlie­ÃŸende höchstrich­ter­liche Ent­schei­dung über die rück­wir­kende Be­rück­sich­ti­gung einer be­rich­tigten Rech­nung steht wei­terhin aus. Vor­sorg­lich sollte daher eine Rech­nung so früh wie mög­lich be­rich­tigt werden und der Vor­steu­er­abzug rück­wir­kend gel­tend ge­macht werden, um die Zins­nach­for­de­rung des Fi­nanz­amts zu min­dern.)

 

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Aktualisiert ( Montag, den 04. Juli 2011 um 13:25 Uhr )