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Tages- und Wochenzeitungen nicht steuerlich absetzbar
Freitag, den 11. Februar 2011 um 10:35 Uhr

ZeitungHin­ter­grund: Nach der neuen Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) kann der Steu­er­pflich­tige Auf­wen­dungen, die so­wohl be­ruf­lich als auch privat be­dingt sind, an­teilig als Wer­bungs­kosten gel­tend ma­chen, wenn eine Tren­nung in einen be­ruf­lich und in einen privat ver­an­lassten An­teil mög­lich ist.

Hin­gegen be­steht wei­terhin ein sog.  Auf­tei­lungs- und Ab­zugs­verbot wenn eine solche Tren­nung nicht durch­führbar ist oder wenn es sich um ty­pi­sche Auf­wen­dungen für die Le­bens­füh­rung han­delt. Denn ty­pi­sche Auf­wen­dungen für die Le­bens­füh­rung sind durch den steu­er­li­chen Grund­frei­be­trag ab­ge­golten.

Streit­fall: Ein Zei­tungs­re­dak­teur abon­nierte meh­rere Ta­ges­zei­tungen und Wo­chen­zeit­schriften, u. a. „Die Zeit", „Der SPIEGEL", die „Frank­furter All­ge­meine Zei­tung" und die „Frank­furter Rund­schau". Die Kosten in Höhe von ins­ge­samt mehr als 500 € machte er als Wer­bungs­kosten gel­tend. Er be­grün­dete dies damit, dass er die Zeit­schriften auf Stel­len­an­ge­bote und im Üb­rigen le­dig­lich auf be­ruf­lich re­le­vante In­for­ma­tionen durch­schaue. Das Fi­nanzamt lehnte den Wer­bungs­kos­ten­abzug ab.

Ent­schei­dung: Das Fi­nanz­ge­richt Münster (FG) wies die Klage ab. Kosten für all­ge­mein­bil­dende Zei­tungen fallen unter das Ab­zugs- und Auf­tei­lungs­verbot und sind damit grund­sätz­lich nicht als Wer­bungs­kosten oder Be­triebs­aus­gaben ab­ziehbar. An­ders ist dies hin­gegen für Fach­zeit­schriften. Nach Auf­fas­sung des FG gilt für all­ge­mein­bil­dende Zei­tungen das Gleiche wie für Klei­dung oder Nah­rung: Der­ar­tige Kosten sind mit dem steu­er­li­chen Grund­frei­be­trag ab­ge­golten. Sie be­frie­digen näm­lich ein Grund­be­dürfnis - bei Ta­ges­zei­tung ist dies das An­liegen nach In­for­ma­tionen über das ge­ne­relle Ta­ges­ge­schehen. Un­be­acht­lich ist, dass der Re­dak­teur meh­rere Zei­tungen und Zeit­schriften abon­niert hatte. Für die steu­er­liche Ab­zieh­bar­keit kommt es nicht auf die An­zahl der er­wor­benen Ge­gen­stände an, wenn diese Auf­wen­dungen be­reits mit dem Grund­frei­be­trag ab­ge­golten sind. Das FG ließ sich auch nicht von dem Ar­gu­ment über­zeugen, der Re­dak­teur würde sich vor allem für die Stel­len­an­ge­bote in­ter­es­sieren.

Hin­weise: Legt der Steu­er­pflich­tige kon­kret dar, dass er eine Fach­zeit­schrift oder ein Buch für seinen Beruf be­nö­tigt (z. B. als Lehrer für die Un­ter­richts­vor­be­rei­tung), können die Kosten nach der ak­tu­ellen Recht­spre­chung als Wer­bungs­kosten ab­ziehbar sein.)

 

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Aktualisiert ( Montag, den 04. Juli 2011 um 13:24 Uhr )