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BFH erleichtert Steuerabzug für Krankheitskosten
Freitag, den 18. Februar 2011 um 08:07 Uhr

© Christoph Droste/ PixelioKrank­heits­be­dingte Aus­gaben können künftig ein­fa­cher steu­er­lich gel­tend ge­macht werden. Künftig muss dafür nicht mehr vorab ein amts­Ã¤rzt­li­ches At­test ein­ge­holt werden, der Nach­weis kann viel­mehr auch noch später und durch alle ge­eig­neten Be­weis­mittel ge­führt werden.

Nach § 33 Abs. 1 des Ein­kom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) wird die Ein­kom­men­steuer auf An­trag er­mä­ÃŸigt, wenn einem Steu­er­pflich­tigen zwangs­läufig grö­ÃŸere Auf­wen­dungen als der über­wie­genden Mehr­zahl der Steu­er­pflich­tigen glei­cher Ein­kom­mens­ver­hält­nisse, glei­cher Ver­mö­gens­ver­hält­nisse und glei­chen Fa­mi­li­en­stands (au­ÃŸer­ge­wöhn­liche Be­las­tung) er­wachsen. Hierzu ge­hören ins­be­son­dere Krank­heits­kosten und zwar auch dann, wenn sie der Hei­lung oder Lin­de­rung einer Krank­heit dienen, unter der ein un­ter­halts­be­rech­tigtes min­der­jäh­riges Kind des Steu­er­pflich­tigen leidet.

Im Ver­fahren VI R 17/09 stand die Ab­zugs­fä­hig­keit von Auf­wen­dungen zur Be­hand­lung einer Lese- und Recht­schreib­schwäche in Streit. Der Sohn der Kläger be­suchte auf ärzt­li­ches An­raten ein In­ternat mit in­te­griertem Leg­asthe­nie­zen­trum. Die Kläger hatten auf die Über­nahme der Schul­kosten durch den Land­kreis ver­zichtet. Statt dessen machten sie den Schul­bei­trag, Kosten für Un­ter­kunft und Ver­pfle­gung sowie The­ra­pie­kosten als au­ÃŸer­ge­wöhn­liche Be­las­tungen er­folglos beim Fi­nanzamt gel­tend. Auch die dar­aufhin er­ho­bene Klage blieb ohne Er­folg. Denn Auf­wen­dungen für eine Leg­asthe­nie­t­he­rapie (im Streit­fall mit Un­ter­brin­gung in einem ent­spre­chenden In­ternat) seien nur dann als Krank­heits­kosten gemäß • 33 EStG zu be­rück­sich­tigen, wenn der Lese- und Recht­schreib­schwäche Krank­heits­wert zu­komme und die Auf­wen­dungen zum Zwecke ihrer Hei­lung oder Lin­de­rung ge­tä­tigt würden. Dies sei nach stän­diger Recht­spre­chung des BFH durch Vor­lage eines vor der Be­hand­lung aus­ge­stellten amts­Ã¤rzt­li­chen At­testes oder eines At­testes des me­di­zi­ni­schen Dienstes einer öf­fent­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung nach­zu­weisen.

In der Sache VI R 16/09 war streitig, ob die An­schaf­fungs­kosten für neue Möbel als au­ÃŸer­ge­wöhn­liche Be­las­tungen zu be­rück­sich­tigen sind, wenn sich die Kläger wegen Asth­ma­be­schwerden ihres Kindes zum Er­werb ver­an­lasst sehen. Auch hier blieb die Klage vor dem Fi­nanz­ge­richt (FG) ohne Er­folg, da die kon­krete Ge­sund­heits­ge­fähr­dung durch die alten Möbel nicht durch ein amts­Ã¤rzt­li­chen At­test nach­ge­wiesen worden sei.

Auf die Re­vi­sion der Kläger hat der BFH beide Vor­ent­schei­dungen auf­ge­hoben und unter Än­de­rung der bis­he­rigen Recht­spre­chung ent­schieden, dass Krank­heit und me­di­zi­ni­sche In­di­ka­tion der den Auf­wen­dungen zu­grun­de­lie­genden Be­hand­lung nicht länger vom Steu­er­pflich­tigen nur durch ein amts- oder ver­trau­en­s­Ã¤rzt­li­ches Gut­achten bzw. ein At­test eines an­deren öf­fent­lich-recht­li­chen Trä­gers nach­ge­wiesen werden können. Ein solch for­ma­li­siertes Nach­weis­ver­langen er­gebe sich nicht aus dem Ge­setz und wi­der­spreche dem Grund­satz der freien Be­weis­wür­di­gung. Diese ob­liege dem FG. Das FG und nicht der Amts­arzt oder eine ver­gleich­bare In­sti­tu­tion habe die er­for­der­li­chen Fest­stel­lungen zu treffen. Zwar ver­füge das FG nicht über eine me­di­zi­ni­sche Sach­kunde und müsse des­halb re­gel­mäßig ein ärzt­li­ches Gut­achten über die In­di­ka­tion der strei­tigen Maß­nahme ein­holen. Es sei aber nicht er­sicht­lich warum nur ein Amts­arzt oder etwa der me­di­zi­ni­sche Dienst einer öf­fent­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung, nicht aber ein an­derer Me­di­ziner die er­for­der­liche Sach­kunde und Neu­tra­lität be­sitzen soll, die me­di­zi­ni­sche In­di­ka­tion von nicht nur für Kranke nütz­liche Maß­nahmen ob­jektiv und sach­ver­ständig be­ur­teilen zu können. Die Be­fürch­tung der Fi­nanz­be­hörden und des dem Ver­fahren bei­ge­tre­tenen Bun­des­mi­nis­te­riums der Fi­nanzen, es könnten Ge­fäl­lig­keits­gut­achten er­stattet werden, teilte der BFH nicht. Auch sei das Ver­langen nach einer amts­Ã¤rzt­li­chen oder ver­gleich­baren Stel­lung­nahme zur Miss­brauchs­ab­wehr nicht er­for­der­lich. Denn durch ein von einem Be­tei­ligten vor­ge­legtes Pri­vat­gut­achten, bei­spiels­weise des be­han­delnden Arztes könne der Nach­weis der Rich­tig­keit des klä­ge­ri­schen Vor­trags und damit der me­di­zi­ni­schen In­di­ka­tion einer Heil­maß­nahme oh­nehin nicht ge­führt werden. Ein sol­ches sei le­dig­lich als ur­kund­lich be­legter Par­tei­vor­trag zu wür­digen.

Dar­Ã¼ber hinaus hat der BFH in dem Ver­fahren VI R 17/09 ent­schieden, dass der Ver­zicht auf die In­an­spruch­nahme von So­zi­al­leis­tungen dem Abzug von Krank­heits­kosten als au­ÃŸer­ge­wöhn­liche Be­las­tung nach § 33 EStG nicht ent­ge­gen­steht..

Hin­weis: Den voll­stän­digen Text des Ur­teils können Sie hier her­un­ter­laden

Quelle: Bun­des­fi­nanzhof

 

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Aktualisiert ( Freitag, den 04. Februar 2011 um 14:52 Uhr )