Laborumsätze einer Gemeinschaftspraxis

Sind die Umsätze eines Laborarztes, der Gewebeproben anderer Ärzte, Privatkliniken und Krankenhäuser analysiert umsatzsteuerpflichtig? Oder sind sie als Heilbehandlung umsatzsteuerfrei?

Diese Frage ließen die Inhaber einer Gemeinschaftspraxis vor dem Finanzgericht Hamburg klären. Sie betreiben ein Labor zur Analyse und Befundung von Gewebeproben, die ärztlich verordnet werden. Es werden Leistungen im Bereich der Dermatologie, Allergologie, operativen Dermatologie, Gefäßchirurgie sowie dermatologischen und allergologischen Labordiagnostik einschließlich der Histopathologie erbracht. Zwei der sieben Gesellschafter, beides Fachärzte der Dermatologie mit histopathologischer Zusatzqualifikation, führen das Labor operativ.

Eingehende Gewebeproben werden von einem der beiden Dermatologen vorab gesichtet und priorisiert. Dann wird die Probe von nichtärztlichem Personal aufbereitet und den Ärzten zur Untersuchung und Befundung vorgelegt. Abgerechnet werden die Fremdhistologien gegenüber Kliniken, niedergelassenen Ärzten, Privatpatienten und Selbstzahlern.

Nach dem Willen des Finanzamtes sollte die Gemeinschaftspraxis für diese Leistungen Umsatzsteuer abführen. Nachdem der Einspruch des beaufragten Steuerberaters abgewiesen wurde klagten die betroffenen Ärzte, mit Erfolg.

Die Richter des Finanzgerichts Hamburg stellten fest, dass die Laborleistungen der Praxisgemeinschaft umsatzsteuerfrei sind, soweit sie Heilbehandlungen für andere Ärzte und Kliniken erbringt.

Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin umsatzsteuerfrei, wenn sie im Rahmen der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden.

Hierzu zählen nach Meinung der Richter auch die strittigen Laborleistungen der Praxisgemeinschaft.

Autor: Steuerberater Hecker, Gütersloh
Quelle: Finanzgericht Hamburg