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Der Fiskus erleichtert den Steuerabzug von Unterstützungsleistungen für die Opfer des verheerenden Erd- und Seebebens in Japan sowie für die daraus resultierenden weitergehenden Folgen, insbesondere die Nuklearkatstrophen. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
1. Unterstützungsleistungen von Unternehmern
Unterstützungen von Unternehmern können als BetriebsÂausgaben – und zwar als Sponsoringausgaben – abgeÂzogen werden, wenn der Unternehmer öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht, wie z. B. durch eine Berichterstattung in Zeitungen. Es gelten damit nicht die Beschränkungen wie für den Abzug von Spenden.
In voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar sind zudem unentgeltliche Leistungen an erdbebengeschädigte Geschäftspartner auf Japan wenn die Leistungen dazu dienen, die Geschäftsbeziehung aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus können auch Sachleistungen an erdbebengeschäÂdigte Unternehmen, zu denen keine Geschäftsbeziehungen bestehen, als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Sind Arbeitnehmer des Unternehmers von der Flut betroffen und liegt bei diesen unter Berücksichtigung ihrer Einkommens- und Familienverhältnisse aufgrund des Erdbebens ein Notfall vor, können Unterstützungen an die Arbeitnehmer bis zur Höhe von 600 € pro Jahr steuerfrei ausgezahlt werden.
2. Unterstützungsleistungen von Arbeitnehmern
Der Verzicht von Arbeitnehmern auf einen Teil ihres Arbeitslohns zugunsten der Flutopfer in Japan bleibt steuerfrei, wenn der Betrag
- Arbeitnehmern des Unternehmens in Japan zugute kommt oder
- an eine gemeinnützige Organisation weitergeleitet wird.
Dieser (steuerfreie) Anteil am Lohn kann dann vom Arbeitnehmer jedoch steuerlich nicht noch zusätzlich als Spende geltend gemacht werden. Eine Freistellung hinsichtlich der Sozialversicherung wird nicht gewährt.
3. Spendenaktionen von Sport- oder Kleingartenvereinen
Begünstigt sind auch Spendenaufrufe durch gemeinnützige Vereine, die keine mildtätigen Zwecke, sondern andere gemeinnützige Zwecke verfolgen (beispielsweise Sport, Bildung, Brauchtum). An sich dürfen derartige Vereine keine mildtätigen Zwecke verfolgen.
Spendenaufrufe zugunsten Pakistan gefährden nicht die Gemeinnützigkeit der Vereine. Voraussetzung ist allerdings, dass der Verein die vereinnahmten Spenden an einen mildtätigen Verein oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts weiterleitet. In seiner Spendenbescheinigung muss der Verein auf die Sonderaktion zugunsten Pakistan hinweisen.
4. Vereinfachter Spendenabzug
Spenden, die auf Sonderkonten mildtätiger Organisationen oder inländischer juristischer Personen des öffentlichen Rechts zugunsten der Flutopfer eingezahlt werden, können ohne formelle Spendenbescheinigung steuerlich abgesetzt werden. Es genügt
- der Bareinzahlungsbeleg bzw. die Buchungsbestätigung (Kontoauszug) oder aber
- der PC-Ausdruck beim Online-Banking.
Gleiches gilt für Zahlungen bis zum 30.3. 2011 auf allgemeine Konten mildtätiger Organisationen. Ein derartiger vereinfachter Zuwendungsnachweis gilt sonst nur bis zu einer Spendenhöhe von 200 €.
Hinweis: Bei der Umsatzsteuer gibt es keine Billigkeitsregelung, weil diese europarechtlich harmonisiert ist. Daher darf ein einzelner Mitgliedsstaat nicht im Wege einer Billigkeitsregelung von der Erhebung der Umsatzsteuer abweichen. Erbringt also ein deutscher Unternehmer unentgeltÂliche Sachleistungen an einen Unternehmer in Japan, kann dies Umsatzsteuer auslösen.
Hilfsorganisationen: Falls Sie sich mit dem Gedanken befassen, für die Opfer der Erd- und Seebebenkatastrophe in Japan zu spenden, können wir Ihnen unter anderem die folgenden vertrauenswürdigen Hilfsorganisationen empfehlen:
Eine weitere umfangreiche Liste von Hilfsorganisationen in Japan finden Sie hier.
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