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Verfassungswidrige Benach teiligung von Lebenspartnern
Mittwoch, den 14. September 2011 um 08:33 Uhr

© Manwalk / PixelioGrund­stücks­Ã¼ber­tra­gungen zwi­schen Part­nern einer ein­ge­tra­genen Le­ben­s­part­ner­schaft un­ter­liegen seit De­zember 2010 nicht mehr der Grund­er­werb­steuer. Zuvor al­ler­dings waren Grund­stück­s­er­werbe in­ner­halb einer sol­chen Le­bens­ge­mein­schaft – an­ders als zwi­schen Ehe­gatten – grund­er­werb­steu­er­pflichtig.

Diese steu­er­liche Be­nach­tei­li­gung von Le­ben­s­part­nern ge­gen­Ã¼ber Ehe­gatten hält das Fi­nanz­ge­richt Münster für ver­fas­sungs­widrig. Das er­gibt sich aus einem Be­schluss , mit dem das Fi­nanz­ge­richt dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt die Frage der Ver­fas­sungs­wid­rig­keit der alten Re­ge­lung vor­ge­legt hat .

Im Streit­fall hatten die Kläger, die im Jahr 2002 eine ein­ge­tra­gene Le­ben­s­part­ner­schaft be­gründet hatten, im Ja­nuar 2009 von­ein­ander ent­gelt­lich Grund­be­sitz er­worben. Das Fi­nanzamt setzte hierfür je­weils Grund­er­werb­steuer fest. Die Kläger hielten dies für rechts­widrig. Sie be­riefen sich auf die bei Grund­stücks­Ã¼ber­tra­gungen zwi­schen Ehe­gatten gel­tende Steu­er­be­freiung des § 3 Nr. 4 GrEStG.

Zum Hin­ter­grund: Nach § 3 Nr. 4 GrEStG in der bis De­zember 2010 gel­tenden Fas­sung konnten le­dig­lich Ehe­gatten von­ein­ander grund­er­werb­steu­er­frei Grund­be­sitz er­werben. Durch das Jahres­steu­er­ge­setz 2010 hat der Ge­setz­geber – wohl unter dem Ein­druck der kurz vorher er­gan­genen Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts zur ver­fas­sungs­wid­rigen Be­nach­tei­li­gung von Le­ben­s­part­nern im Erb­schaft- und Schen­kung­steu­er­recht – die Grund­er­werb­steu­er­be­freiung des § 3 Nr. 4 GrEStG aus­drück­lich auch auf Partner einer ein­ge­tra­genen Le­ben­s­part­ner­schaft er­wei­tert. Al­ler­dings soll die Be­freiung erst­mals für nach dem 13. De­zember 2010 statt­fin­dende Grund­stücks­Ã¼ber­tra­gungen gelten (§ 23 Abs. 9 GrEStG).

Nach Auf­fas­sung des 8. Se­nats ver­stößt der für „Alt­fälle" nach wie vor gel­tende Aus­schluss ein­ge­tra­gener Le­ben­s­partner von der Steu­er­be­freiung des § 3 Nr. 4 GrEStG gegen den all­ge­meinen Gleich­heits­grund­satz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Be­frei­ungs­vor­schrift knüpfe an fa­mi­li­en­recht­liche Be­zie­hungen an, die in einer Le­ben­s­part­ner­schaft und einer Ehe in glei­cher Weise be­stünden. Das Le­ben­s­part­ner­schafts­ge­setz ent­spreche in vielen Be­rei­chen – ins­be­son­dere bei den ge­gen­sei­tigen Un­ter­halts- und Bei­stands­pflichten – den ehe­recht­li­chen Re­ge­lungen. Es seien daher keine Gründe mehr dafür er­sicht­lich, die Le­ben­s­part­ner­schaft ge­gen­Ã¼ber der Ehe steu­er­lich zu be­nach­tei­ligen. Die für Grund­stück­s­er­werbe bis Mitte De­zember 2010 wir­kende Un­gleich­be­hand­lung zwi­schen Ehe­gatten und Le­ben­s­part­nern sei – so das Ge­richt – auch nicht da­durch ge­recht­fer­tigt, dass nur aus einer Ehe ge­mein­same Kinder her­vor­gehen könnten. Denn die Vor­schrift des § 3 Nr. 4 GrEStG dif­fe­ren­ziere nicht zwi­schen kin­der­losen Ehen und sol­chen, aus denen Kinder her­vor­ge­gangen seien.

Der 8. Senat hat das hier an­hän­gige Kla­ge­ver­fahren bis zur Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts aus­ge­setzt..

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Aktualisiert ( Donnerstag, den 15. September 2011 um 20:59 Uhr )