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Verschweigen von Rentenbe zügen ist Steuerhinterziehung
Freitag, den 16. September 2011 um 10:04 Uhr
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Daraufhin änderte das Finanzamt wegen Vorliegens neuer Tatsachen die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2007 dahin, dass die Altersrente der Ehefrau nach den jeweils einschlägigen einkommensteuerrechtlichen Regelungen erfasst und entsprechende Nachzahlungen veranlasst wurden. Dagegen waren das Ehepaar u.a. der Ansicht, eine Änderung der Steuerbescheide wegen neuer Tatsachen komme nicht in Betracht. Es sei damals auf ihre Anfrage eine Auskunft dahin erteilt worden, dass die Rente der Klägerin wegen ihrer geringen Höhe nicht steuerpflichtig sei. Da das Geburtsdatum der Ehefrau sowie der Umstand bekannt gewesen sei, dass zur Rentenberechtigung führende Kindererziehungszeiten vorgelegen hätten, hätte das Finanzamt bei gehöriger Erfüllung seiner Amtspflicht auch aus diesem Grunde von der Rente Kenntnis haben können und müssen. Darüber hinaus sei für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2003 Verjährung eingetreten, eine Ausdehnung der Verjährung auf 10 Jahre wegen Steuerhinterziehung komme nicht in Betracht. Das Ehepaar sei aufgrund der Information des Finanzamtes irrtümlich davon ausgegangen, dass ihre Rente nicht der Besteuerung unterliege. Bei diesem Irrtum handele es sich um einen Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz war jedoch der Ansicht, dass das Finanzamt befugt und damit auch gleichzeitig verpflichtet gewesen sei, die Einkommensteuerfestsetzungen 1998 bis 2007 zu Lasten des Ehepaares zu ändern und wies die gegen die Änderungsbescheide gerichtete Klage insoweit ab. Ausgangspunkt der gerichtlichen Überprüfung war der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger den steuerlich relevanten Sachverhalt dem Finanzamt richtig, vollständig und deutlich zur Prüfung zu unterbreiten hat. Das Gericht war u.a. der Meinung, dass im Streitfall neue Tatsachen gegeben seien. Aus den Akten ergäben sich keine objektiven Hinweise auf einen Rentenbezug. Eine Rente der Ehefrau werde an keiner Stelle erwähnt, in den Steuererklärungen sei als Beruf immer „Hausfrau" und nicht „Rentnerin" angegeben worden. Ein Hinweis, dass auf die genaue Deklaration der Rente wegen einer Auskunft, sie sei steuerfrei, verzichtet worden wäre, gebe es nicht. Dem Finanzamt sei der Rentenbezug daher nicht bekannt gewesen. Allein aus dem Alter der Ehefrau und dem Vorliegen von Kindererziehungszeiten könne nicht ohne Weiteres auf einen Rentenbezug geschlossen werden. Das Ehepaar hätte damit unvollständige Angaben gemacht, obwohl auf Seite 1 der Anleitungen zu den Einkommensteuererklärungen alle Rentner mit dem Hinweis angesprochen würden, dass eine entsprechende Anlage abzugeben sei. Für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2003 sei keine Verjährung eingetreten, denn im Streitfall sei vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung auszugehen (Verlängerung der Verjährungsfrist auf 10 Jahre, also zurück bis einschließlich 1998). Für eine Steuerhinterziehung sei es ausreichend, wenn der Steuerpflichtige anhand einer u.U. laienhaften Bewertung der Tatsachen erkenne, dass ein Steueranspruch existiert, auf den er einwirken könne, denn sonst käme nur die Strafbarkeit von Steuerfachleuten in Betracht. Indem das Ehepaar in den Einkommensteuererklärungen keine Angaben zur Rente der Klägerin gemacht hätten, so dass deren steuerpflichtiger Teil bei der Einkommensteuerfestsetzung unberücksichtigt geblieben sei, hätten sie den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Dies sei nach Überzeugung des Senats auch in der Absicht geschehen, die entsprechenden Einkünfte zu verschleiern. Das Ehepaar hätte es von 1993 an unterlassen, die Rente der Ehefrau zu erklären oder auch nur auf sie hinzuweisen, obwohl in den Anleitungen zur Einkommensteuererklärungen aller Streitjahre – dort gleich auf der ersten Seite – alle Rentner angesprochen und aufgefordert würden eine entsprechende Anlage abzugeben. In den von dem Ehepaar abgegeben Anlagen zu Kapitaleinkünften sei auf deren Rückseite ausdrücklich nach sämtlichen Altersruhegeldern, getrennt nach Ehemann und Ehefrau, gefragt worden, ohne dass sich hieraus ein Hinweis auf irgendeine Mindestgrenze oder einen „Rentenfreibetrag" herauslesen ließe. Zudem sei durchgängig als Beruf „Hausfrau" und nicht „Rentnerin" angegeben worden. Die von dem Ehepaar angesprochene Auskunft, die Rente sei steuerfrei, sei demgegenüber nicht hinreichend erläutert worden. Das Ehepaar hätte eben nicht dargelegt (noch ergebe sich das aus den Verwaltungsakten), wer diese Auskunft wann, wo und bei welcher Gelegenheit gegeben habe solle. Quelle: Finanzgericht Rheinlad-Pfalz Dies könnte Sie auch interessieren:
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| Aktualisiert ( Montag, den 19. September 2011 um 20:52 Uhr ) |





Welche steuerlichen Folgen haben unterlassenen Angaben zum Bezug von Rentenzahlungen? Diese Frage hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu beantworten. Ein Ehepaar hatte zwischen 1993 und 2007 die Rente der Ehefrau nicht deklariert, was das Finanzamt jedoch erst 2009 erfuhr.