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Verschweigen von Rentenbe zügen ist Steuerhinterziehung
Freitag, den 16. September 2011 um 10:04 Uhr

© Hubert van Roy / PixelioWelche steu­er­li­chen Folgen haben un­ter­las­senen An­gaben zum Bezug von Ren­ten­zah­lungen? Diese Frage hatte das Fi­nanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz zu be­ant­worten. Ein Ehe­paar hatte zwi­schen 1993 und 2007 die Rente der Ehe­frau nicht de­kla­riert, was das Fi­nanzamt je­doch erst  2009 er­fuhr.

Dar­aufhin än­derte das Fi­nanzamt wegen Vor­lie­gens neuer Tat­sa­chen die Ein­kom­men­steu­er­be­scheide 1998 bis 2007 dahin, dass die Al­ters­rente der Ehe­frau nach den je­weils ein­schlä­gigen ein­kom­men­steu­er­recht­li­chen Re­ge­lungen er­fasst und ent­spre­chende Nach­zah­lungen ver­an­lasst wurden.

Da­gegen waren das Ehe­paar u.a. der An­sicht, eine Än­de­rung der Steu­er­be­scheide wegen neuer Tat­sa­chen komme nicht in Be­tracht. Es sei da­mals auf ihre An­frage eine Aus­kunft dahin er­teilt worden, dass die Rente der Klä­gerin wegen ihrer ge­ringen Höhe nicht steu­er­pflichtig sei. Da das Ge­burts­datum der Ehe­frau sowie der Um­stand be­kannt ge­wesen sei, dass zur Ren­ten­be­rech­ti­gung füh­rende Kin­der­er­zie­hungs­zeiten vor­ge­legen hätten, hätte das Fi­nanzamt bei ge­hö­riger Er­fül­lung seiner Amts­pflicht auch aus diesem Grunde von der Rente Kenntnis haben können und müssen. Dar­Ã¼ber hinaus sei für die Ver­an­la­gungs­zeiträume 1998 bis 2003 Ver­jäh­rung ein­ge­treten, eine Aus­deh­nung der Ver­jäh­rung auf 10 Jahre wegen Steu­er­hin­ter­zie­hung komme nicht in Be­tracht. Das Ehe­paar sei auf­grund der In­for­ma­tion des Fi­nanz­amtes irr­tüm­lich davon aus­ge­gangen, dass ihre Rente nicht der Be­steue­rung un­ter­liege. Bei diesem Irrtum han­dele es sich um einen Vor­satz aus­schlie­ÃŸenden Tat­be­stand­sirrtum.

Das Fi­nanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz war je­doch der An­sicht, dass das Fi­nanzamt be­fugt und damit auch gleich­zeitig ver­pflichtet ge­wesen sei, die Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zungen 1998 bis 2007 zu Lasten des Ehe­paares zu än­dern und wies die gegen die Än­de­rungs­be­scheide ge­rich­tete Klage in­so­weit ab. Aus­gangs­punkt der ge­richt­li­chen Über­prü­fung war der Um­stand, dass ein Steu­er­pflich­tiger den steu­er­lich re­le­vanten Sach­ver­halt dem Fi­nanzamt richtig, voll­ständig und deut­lich zur Prü­fung zu un­ter­breiten hat. Das Ge­richt war u.a. der Mei­nung, dass im Streit­fall neue Tat­sa­chen ge­geben seien. Aus den Akten er­gäben sich keine ob­jek­tiven Hin­weise auf einen Ren­ten­bezug. Eine Rente der Ehe­frau werde an keiner Stelle er­wähnt, in den Steu­er­er­klä­rungen sei als Beruf immer „Haus­frau" und nicht „Rent­nerin" an­ge­geben worden. Ein Hin­weis, dass auf die ge­naue De­kla­ra­tion der Rente wegen einer Aus­kunft, sie sei steu­er­frei, ver­zichtet worden wäre, gebe es nicht. Dem Fi­nanzamt sei der Ren­ten­bezug daher nicht be­kannt ge­wesen. Al­lein aus dem Alter der Ehe­frau und dem Vor­liegen von Kin­der­er­zie­hungs­zeiten könne nicht ohne Wei­teres auf einen Ren­ten­bezug ge­schlossen werden. Das Ehe­paar hätte damit un­voll­stän­dige An­gaben ge­macht, ob­wohl auf Seite 1 der An­lei­tungen zu den Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rungen alle Rentner mit dem Hin­weis an­ge­spro­chen würden, dass eine ent­spre­chende An­lage ab­zu­geben sei.

Für die Ver­an­la­gungs­zeiträume 1998 bis 2003 sei keine Ver­jäh­rung ein­ge­treten, denn im Streit­fall sei vom Vor­liegen einer Steu­er­hin­ter­zie­hung aus­zu­gehen (Ver­län­ge­rung der Ver­jäh­rungs­frist auf 10 Jahre, also zu­rück bis ein­schließ­lich 1998). Für eine Steu­er­hin­ter­zie­hung sei es aus­rei­chend, wenn der Steu­er­pflich­tige an­hand einer u.U. lai­en­haften Be­wer­tung der Tat­sa­chen er­kenne, dass ein Steu­er­an­spruch exis­tiert, auf den er ein­wirken könne, denn sonst käme nur die Straf­bar­keit von Steu­er­fach­leuten in Be­tracht. Indem das Ehe­paar in den Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rungen keine An­gaben zur Rente der Klä­gerin ge­macht hätten, so dass deren steu­er­pflich­tiger Teil bei der Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung un­be­rück­sich­tigt ge­blieben sei, hätten sie den ob­jek­tiven Tat­be­stand der Steu­er­hin­ter­zie­hung er­füllt. Dies sei nach Über­zeu­gung des Se­nats auch in der Ab­sicht ge­schehen, die ent­spre­chenden Ein­künfte zu ver­schleiern. Das Ehe­paar hätte es von 1993 an un­ter­lassen, die Rente der Ehe­frau zu er­klären oder auch nur auf sie hin­zu­weisen, ob­wohl in den An­lei­tungen zur Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rungen aller Streit­jahre – dort gleich auf der ersten Seite – alle Rentner an­ge­spro­chen und auf­ge­for­dert würden eine ent­spre­chende An­lage ab­zu­geben. In den von dem Ehe­paar ab­ge­geben An­lagen zu Ka­pi­tal­ein­künften sei auf deren Rück­seite aus­drück­lich nach sämt­li­chen Al­ters­ru­he­gel­dern, ge­trennt nach Ehe­mann und Ehe­frau, ge­fragt worden, ohne dass sich hieraus ein Hin­weis auf ir­gend­eine Min­dest­grenze oder einen „Ren­ten­frei­be­trag" her­aus­lesen ließe. Zudem sei durch­gängig als Beruf „Haus­frau" und nicht „Rent­nerin" an­ge­geben worden. Die von dem Ehe­paar an­ge­spro­chene Aus­kunft, die Rente sei steu­er­frei, sei dem­ge­gen­Ã¼ber nicht hin­rei­chend er­läu­tert worden. Das Ehe­paar hätte eben nicht dar­ge­legt (noch er­gebe sich das aus den Ver­wal­tungs­akten), wer diese Aus­kunft wann, wo und bei wel­cher Ge­le­gen­heit ge­geben habe solle.

Quelle: Fi­nanz­ge­richt Rheinlad-Pfalz

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