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Rechtsprechung: Kriterien fĂŒr ein Arbeitszimmer
Freitag, den 28. Oktober 2011 um 08:20 Uhr

© Rainer Sturm/ Pixelio Die steu­er­li­chen Re­ge­lungen zur Ab­zieh­bar­keit von Auf­wen­dungen fĂŒr ein hĂ€us­li­ches Ar­beits­zimmer er­weisen sich nach wie vor als Ar­beits­be­schaf­fungs­maß­nahme fĂŒr die Fi­nanz­ge­richte. Stein des An­stoßes ist die schwer greif­bare Ge­set­zes­for­mu­lie­rung des § 4 Ab­satz 5 Nr. 6 des Ein­kom­men­steu­er­ge­setzes.

Denn nach dem Ge­set­zes­wor­laut dĂŒrfen die Auf­wen­dungen fĂŒr ein hĂ€us­li­ches Ar­beits­zimmer sowie die Kosten der Aus­stat­tung den Ge­winn grund­sĂ€tz­lich nicht min­dern. Dies gilt nicht, wenn fĂŒr die be­trieb­liche oder be­ruf­liche TĂ€­tig­keit kein an­derer Ar­beits­platz zur Ver­fĂŒ­gung steht . In diesem Fall wird die Höhe der ab­zieh­baren Auf­wen­dungen auf 1.250 EUR be­grenzt. Die Be­schrĂ€n­kung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Ar­beits­zimmer den Mit­tel­punkt der ge­samten be­trieb­li­chen und be­ruf­li­chen Be­tĂ€­ti­gung bildet.

hĂ€us­li­ches Ar­beits­zimmer oder Be­triebs­stĂ€tte

Der kun­dige Steu­er­pflich­tige ist grund­sĂ€tz­lich ge­neigt, seinen Ar­beits­raum als Be­trieb­stĂ€tte zu de­kla­rieren, um damit die Be­schrĂ€n­kung des Aus­ga­ben­ab­zugs auf 1.250 Euro zu ver­meiden. Die Ab­gren­zung zwi­schen Be­triebs­stĂ€tte und Ar­beits­zimmer ist schwierig, das Fi­nanz­ge­richt DĂŒs­sel­dorf zeigt in einem ak­tu­ellen Ur­teil je­doch Kri­te­rien hierfĂŒr auf.

Dem­nach wird das hĂ€us­liche Ar­beits­zimmer als ein Ar­beits­raum de­fi­niert, der seiner Lage, Funk­tion und Aus­stat­tung nach in die hĂ€us­liche SphĂ€re des Steu­er­pflich­tigen ein­ge­bunden ist und vor­wie­gend der Er­le­di­gung ge­dank­li­cher, schrift­li­cher oder ver­wal­tungs­tech­ni­scher Ar­beiten dient. Der Nut­zung ent­spre­chend ist das hĂ€us­liche Ar­beits­zimmer daher ty­pi­scher­weise mit BĂŒ­ro­mö­beln ein­ge­richtet, wobei der Schreib­tisch re­gel­mĂ€ĂŸig das zen­trale Mö­bel­stĂŒck dar­stellt.

Ein Ar­beits­zimmer ist an­zu­nehmen, wenn das Zim­merer bĂŒ­ro­mĂ€ĂŸig ge­nutzt wird und mit BĂŒ­ro­mö­beln aus­ge­stattet ist. Es han­delt sich zudem um ein hĂ€us­li­ches Ar­beits­zimmer, wenn es in die hĂ€us­liche SphĂ€re der KlĂ€ger ein­ge­bunden ist.

FĂŒr die Qua­li­fi­ka­tion als Be­triebs­stĂ€tte reicht die Aus­stat­tung des Raumes mit Kom­mu­ni­ka­tions- und Ar­beits­ge­rĂ€ten , die Kennt­lich­ma­chung des Ar­beits­zim­mers als Au­ĂŸen­dienst­bĂŒro durch Wer­be­schild und Brief­kasten sowie die Tat­sache, dass der Ar­beit­geber den Steu­er­pflich­tigen ar­beits­ver­trag­lich dazu ver­pflichtet hat, ein Ar­beits­zimmer vor­zu­halten, NICHT aus.

Glei­ches gilt fĂŒr die Tat­sache, dass ge­le­gent­lich Be­spre­chungen im Ar­beits­zimmer durch­ge­fĂŒhrt werden. Zwar kann ein im selbst ge­nutzten Ein­fa­mi­li­en­haus be­le­genes BĂŒro aus dem An­wen­dungs­be­reich des hĂ€us­li­chen Ar­beuts­zim­mers her­aus­fallen, wenn auf­grund be­son­derer Um­stĂ€nde des Ein­zel­falles die Ein­bin­dung des BĂŒros in die hĂ€us­liche SphĂ€re auf­ge­hoben oder ĂŒber­la­gert wird. Der­ar­tige GrĂŒnde sind al­ler­dings nicht schon des­halb ge­geben, wenn ein Steu­er­pflich­tiger einen von ihm ge­nutzten Raum ge­le­gent­lich fĂŒr (Be­ra­tungs-)Ge­sprĂ€che nutzt, son­dern nur dann, wenn die funk­tio­nale BĂŒ­ro­ein­heit auch von dritten, nicht fa­mi­lien- und haus­halts­zu­ge­hö­rigen Per­sonen ge­nutzt wird.

Die Ab­gren­zung zwi­schen einem (hĂ€us­li­chen) Ar­beits­zimmer und einem BĂŒro (au­ĂŸer­hĂ€us­li­ches Ar­beits­zimmer) ist da­nach zu treffen, ob und in wel­chem Um­fang Pu­bli­kums­ver­kehr in den RĂ€umen statt­findet und ob fremdes Per­sonal in den RĂ€umen tĂ€tig wird. Einmal wö­chent­liche Be­suche sollen re­gel­mĂ€ĂŸig nicht aus­rei­chen, um die RĂ€ume als au­ĂŸer­hĂ€us­li­ches BĂŒro ein­ordnen zu können. Ge­le­gent­liche Zu­sam­men­kĂŒnfte mit Vor­ge­setzen oder Kol­legen ge­nĂŒgen nach Auf­fas­sung des Fi­nanz­ge­richts eben­falls nicht.

Ar­beits­zimmer als Mit­tel­punkt der ge­samten be­ruf­li­chen TĂ€­tig­keit

Die Be­schrĂ€n­kung der ab­zugs­fĂ€­higen Kosten fĂŒr ein Ar­beits­zimmer auf 1.250 Euro greift auch dann nicht, wenn es den Mit­tel­punkt der be­ruf­li­chen TĂ€­tig­keit dar­stellt. Hierbei ist auf den in­halt­li­chen (qua­li­ta­tiven) Schwer­punkt der be­trieb­li­chen und be­ruf­li­chen Be­tĂ€­ti­gung eines Steu­er­pflich­tigen ab­zu­stellen.

Wo dieser Schwer­punkt liegt, ist im Wege einer Wer­tung der Ge­samt­tĂ€­tig­keit des Steu­er­pflich­tigen fest­zu­stellen. Im Rahmen dieser Wer­tung kommt dem zeit­li­chen (quan­ti­ta­tiven) Um­fang der Nut­zung des hĂ€us­li­chen Ar­beits­zim­mers le­dig­lich eine in­di­zi­elle Be­deu­tung zu. Ent­schei­dend ist also nicht, ob der Steu­er­pflich­tige mehr als 50 % seiner TĂ€­tig­keit in diesem Raum er­le­digt.

An­de­rer­seits schließt das zeit­liche Über­wiegen der au­ĂŸer­hĂ€us­li­chen TĂ€­tig­keit einen un­be­schrĂ€nkten Abzug der Auf­wen­dungen nicht von vorn­herein aus. Ein hĂ€us­li­ches Ar­beits­zimmer ist Mit­tel­punkt der ge­samten be­trieb­li­chen und be­ruf­li­chen TĂ€­tig­keit, wenn der Steu­er­pflich­tige dort die­je­nigen Hand­lungen vor­nimmt oder Leis­tungen er­bringt, die fĂŒr den kon­kret aus­ge­ĂŒbten Beruf we­sent­lich und prĂ€­gend sind. Dies hat der BFH bspw. bei einem In­ge­nieur als ge­geben ge­sehen, dessen TĂ€­tig­keit we­sent­lich durch die Er­ar­bei­tung theo­re­ti­scher kom­plexer Pro­blem­lö­sungen im hĂ€us­li­chen Ar­beits­zimmer ge­prĂ€gt war, ob­wohl er auch Kunden im Au­ĂŸen­dienst be­treute.

Quelle: Recht­spre­chungs­da­ten­bank NRW-Justiz

 

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Aktualisiert ( Mittwoch, den 21. September 2011 um 22:40 Uhr )