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Rechtsprechung: Kriterien fĂŒr ein Arbeitszimmer
Freitag, den 28. Oktober 2011 um 08:20 Uhr
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Denn nach dem Gesetzesworlaut dĂŒrfen die Aufwendungen fĂŒr ein hĂ€usliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den Gewinn grundsĂ€tzlich nicht mindern. Dies gilt nicht, wenn fĂŒr die betriebliche oder berufliche TĂ€tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur VerfĂŒgung steht . In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt. Die BeschrĂ€nkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen BetĂ€tigung bildet. hĂ€usliches Arbeitszimmer oder BetriebsstĂ€tte Der kundige Steuerpflichtige ist grundsĂ€tzlich geneigt, seinen Arbeitsraum als BetriebstĂ€tte zu deklarieren, um damit die BeschrĂ€nkung des Ausgabenabzugs auf 1.250 Euro zu vermeiden. Die Abgrenzung zwischen BetriebsstĂ€tte und Arbeitszimmer ist schwierig, das Finanzgericht DĂŒsseldorf zeigt in einem aktuellen Urteil jedoch Kriterien hierfĂŒr auf. Demnach wird das hĂ€usliche Arbeitszimmer als ein Arbeitsraum definiert, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die hĂ€usliche SphĂ€re des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Der Nutzung entsprechend ist das hĂ€usliche Arbeitszimmer daher typischerweise mit BĂŒromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmĂ€Ăig das zentrale MöbelstĂŒck darstellt. Ein Arbeitszimmer ist anzunehmen, wenn das Zimmerer bĂŒromĂ€Ăig genutzt wird und mit BĂŒromöbeln ausgestattet ist. Es handelt sich zudem um ein hĂ€usliches Arbeitszimmer, wenn es in die hĂ€usliche SphĂ€re der KlĂ€ger eingebunden ist. FĂŒr die Qualifikation als BetriebsstĂ€tte reicht die Ausstattung des Raumes mit Kommunikations- und ArbeitsgerĂ€ten , die Kenntlichmachung des Arbeitszimmers als AuĂendienstbĂŒro durch Werbeschild und Briefkasten sowie die Tatsache, dass der Arbeitgeber den Steuerpflichtigen arbeitsvertraglich dazu verpflichtet hat, ein Arbeitszimmer vorzuhalten, NICHT aus. Gleiches gilt fĂŒr die Tatsache, dass gelegentlich Besprechungen im Arbeitszimmer durchgefĂŒhrt werden. Zwar kann ein im selbst genutzten Einfamilienhaus belegenes BĂŒro aus dem Anwendungsbereich des hĂ€uslichen Arbeutszimmers herausfallen, wenn aufgrund besonderer UmstĂ€nde des Einzelfalles die Einbindung des BĂŒros in die hĂ€usliche SphĂ€re aufgehoben oder ĂŒberlagert wird. Derartige GrĂŒnde sind allerdings nicht schon deshalb gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger einen von ihm genutzten Raum gelegentlich fĂŒr (Beratungs-)GesprĂ€che nutzt, sondern nur dann, wenn die funktionale BĂŒroeinheit auch von dritten, nicht familien- und haushaltszugehörigen Personen genutzt wird. Die Abgrenzung zwischen einem (hĂ€uslichen) Arbeitszimmer und einem BĂŒro (auĂerhĂ€usliches Arbeitszimmer) ist danach zu treffen, ob und in welchem Umfang Publikumsverkehr in den RĂ€umen stattfindet und ob fremdes Personal in den RĂ€umen tĂ€tig wird. Einmal wöchentliche Besuche sollen regelmĂ€Ăig nicht ausreichen, um die RĂ€ume als auĂerhĂ€usliches BĂŒro einordnen zu können. Gelegentliche ZusammenkĂŒnfte mit Vorgesetzen oder Kollegen genĂŒgen nach Auffassung des Finanzgerichts ebenfalls nicht. Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten beruflichen TĂ€tigkeit Die BeschrĂ€nkung der abzugsfĂ€higen Kosten fĂŒr ein Arbeitszimmer auf 1.250 Euro greift auch dann nicht, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen TĂ€tigkeit darstellt. Hierbei ist auf den inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen BetĂ€tigung eines Steuerpflichtigen abzustellen. Wo dieser Schwerpunkt liegt, ist im Wege einer Wertung der GesamttĂ€tigkeit des Steuerpflichtigen festzustellen. Im Rahmen dieser Wertung kommt dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des hĂ€uslichen Arbeitszimmers lediglich eine indizielle Bedeutung zu. Entscheidend ist also nicht, ob der Steuerpflichtige mehr als 50 % seiner TĂ€tigkeit in diesem Raum erledigt. Andererseits schlieĂt das zeitliche Ăberwiegen der auĂerhĂ€uslichen TĂ€tigkeit einen unbeschrĂ€nkten Abzug der Aufwendungen nicht von vornherein aus. Ein hĂ€usliches Arbeitszimmer ist Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen TĂ€tigkeit, wenn der Steuerpflichtige dort diejenigen Handlungen vornimmt oder Leistungen erbringt, die fĂŒr den konkret ausgeĂŒbten Beruf wesentlich und prĂ€gend sind. Dies hat der BFH bspw. bei einem Ingenieur als gegeben gesehen, dessen TĂ€tigkeit wesentlich durch die Erarbeitung theoretischer komplexer Problemlösungen im hĂ€uslichen Arbeitszimmer geprĂ€gt war, obwohl er auch Kunden im AuĂendienst betreute. Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRW-Justiz  Dies könnte Sie auch interessieren:
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