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Solidaritätszuschlag bis 2007 nicht verfassungswidrig
Freitag, den 22. Juli 2011 um 08:04 Uhr

© Kurt Michel / PIXELIO Der Bun­des­fi­nanzhof hat ent­schieden, dass die Fest­set­zung des So­li­da­ri­täts­zu­schlags bis zum Jahr 2007 ver­fas­sungs­mäßig war. Auch nach einer Lauf­zeit von bis dahin 13 Jahren diene er noch zur De­ckung des be­son­deren Fi­nanz­be­darfs des Bundes aus den Kosten der Wie­der­her­stel­lung der deut­schen Ein­heit.

Zu einem dau­er­haften In­stru­ment der Steue­rum­ver­tei­lung dürfe der So­li­da­ri­täts­zu­schlag nach Auf­fa­sung der höchsten Fi­nanz­richter al­ler­dings nicht werden.

Ge­klagt hatten eine Rechts­an­wältin und eine GmbH gegen die Fest­set­zung des So­li­da­ri­täts­zu­schlags für die Jahre 2005 bzw. 2007 und gel­tend ge­macht, der So­li­da­ri­täts­zu­schlag sei von An­fang an ver­fas­sungs­widrig ge­wesen, min­des­tens aber durch Zeita­blauf ver­fas­sungs­widrig ge­worden. Der BFH folgte den Ar­gu­menten der Kläger nicht und be­rief sich dazu auf die bis­he­rige Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts. Im We­sent­li­chen be­grün­dete der BFH seine Ent­schei­dungen bei der Ver­kün­dung der Ur­teile fol­gen­der­maßen:

  • Der Bund dürfe den So­li­da­ri­täts­zu­schlag als sog. Er­gän­zungs­ab­gabe zur Ein­kommen- und Kör­per­schaft­steuer er­heben. Mit seiner Höhe (Auf­kommen im Jahr 2007 ca. 12,3 Mrd. €) höhle er nicht das Bund und Län­dern ge­meinsam zu­ste­hende Auf­kommen aus Ein­kommen- und Kör­per­schaft­steuer aus, son­dern stehe dazu in an­ge­mes­senem Ver­hältnis.
  • Der So­li­da­ri­täts­zu­schlag habe nicht zeit­lich be­grenzt werden müssen. Es sei auch nicht er­for­der­lich, dass die zu fi­nan­zie­renden Auf­gaben genau be­zeichnet werden oder dass es zu einer kon­kreten Zweck­bin­dung der Ein­nahmen komme.
  • Durch Zeita­blauf sei das So­li­da­ri­täts­zu­schlags­ge­setz je­den­falls bis 2007 nicht ver­fas­sungs­widrig ge­worden. Al­ler­dings dürfe eine Er­gän­zungs­ab­gabe nur zur Fi­nan­zie­rung eines auf­ga­ben­be­zo­genen Mehr­be­darfs des Bundes er­hoben werden. Sie könne aber erst dann ver­fas­sungs­widrig werden, wenn der mit der Ein­füh­rung ver­folgte Zweck er­reicht sei und die Ab­gabe nicht wegen eines an­deren Zwecks fort­ge­führt werden solle, son­dern zur De­ckung einer dau­er­haften Fi­nan­zie­rungs­lücke diene. An der Fi­nan­zie­rung der ei­ni­gungs­be­dingten Lasten be­tei­lige sich der Bund bis zum Aus­laufen des So­li­dar­pakts II im Jahr 2019 mit weiter sin­kenden Be­trägen. Von einer De­ckung einer dau­ernden Fi­nan­zie­rungs­lücke sei bis zum Jahr 2007 des­halb nicht aus­zu­gehen.

 

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Aktualisiert ( Freitag, den 22. Juli 2011 um 09:28 Uhr )