Wirtschaftsprüfung Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft audit firm chartered accountant certified public accountant cpa
Steuerberatung Steuerberater Steuerberatungsgesellschaft Steuerkanzlei tax advisor tax accountant tax counselor
betriebswirtschaftliche Beratung business consulting business establishment
 
 
 

Umfrage

Wie entwickeln sich die Steuern ?
 
 
 
Home Aktuelles Übernahme von Pflegekosten der Eltern mindert Steuerlast

Übernahme von Pflegekosten der Eltern mindert Steuerlast
Mittwoch, den 19. Oktober 2011 um 08:46 Uhr

Uta Herbert / PixelioWenn die ei­genen El­tern zum Pfle­ge­fall werden, wird es in aller Regel sehr teuer. Oft­mals reicht die Rente und Pfle­ge­ver­si­che­rung der El­tern nicht aus, um die Kosten einer Hei­mun­ter­brin­gung zu fi­nan­zieren. Dann werden meist die voll­jäh­rigen Kinder zur Kasse ge­beten, die wie­derum die Kosten steu­er­min­dernd gelten ma­chen können.

Zu einer Steu­er­min­de­rung führt dies al­ler­dings nur, wenn die ge­setz­li­chen Grenzen einer zu­mut­baren Ei­gen­be­las­tung ins­ge­samt über­schritten sind.

In einem jüngst vom Bun­des­fi­nanzhof ent­schie­denen Fall musste eine Tochter dem So­zi­alamt 1.316 € für die Un­ter­brin­gung ihres nach einem Schlag­an­fall pfle­ge­be­dürf­tigen Va­ters (Pfle­ge­stufe II) in einem Al­ten­pfle­ge­heim er­statten. Ins­ge­samt hatten die Kosten der Hei­mun­ter­brin­gung ca. 37.000 € be­tragen, wovon der Vater rd. 9.000 €, die Pfle­ge­ver­si­che­rung etwa 22.000 € und den ver­blei­benden Rest­be­trag das So­zi­alamt ge­tragen hatten. Au­ÃŸerdem hatte der Vater, der im Streit­jahr 2006 eine Rente in Höhe von 24.000 € bezog, seiner schwer geh­be­hin­derten Ehe­frau Un­ter­halt in Höhe von ca.15.000 € ge­währt. Das Fi­nanzamt be­rück­sich­tigte die von der Tochter gel­tend ge­machten Un­ter­halts­auf­wen­dungen nicht. Die hier­gegen er­ho­bene Klage war er­folglos.

Der Bun­des­fi­nanzhof wies die Re­vi­sion der Tochter zu­rück. Zwar stellten Auf­wen­dungen, die einem Steu­er­pflich­tigen für die krank­heits­be­dingte Un­ter­brin­gung eines An­ge­hö­rigen in einem Al­ten­pfle­ge­heim ent­stünden, als Krank­heits­kosten eine au­ÃŸer­ge­wöhn­liche Be­las­tung dar. Ab­ziehbar seien in­so­weit nicht nur die Pfle­ge­kosten, son­dern auch die Kosten, die auf die Un­ter­brin­gung und Ver­pfle­gung ent­fielen, so­weit es sich hierbei um Mehr­kosten ge­gen­Ã¼ber der nor­malen Le­bens­füh­rung han­dele. Im Streit­fall scheide ein Abzug der Auf­wen­dungen für die Hei­mun­ter­brin­gung des Va­ters al­ler­dings aus, weil die Auf­wen­dungen der Klä­gerin die zu­mut­bare Ei­gen­be­las­tung (hier: 6 % des Ge­samt­be­trags der Ein­künfte) nicht über­stiegen. Ein von der zu­mut­baren Ei­gen­be­las­tung un­ab­hän­giger Abzug komme nicht Be­tracht. Denn nach dieser Vor­schrift seien nur ty­pi­sche Un­ter­halts­auf­wen­dungen, ins­be­son­dere Er­näh­rung, Klei­dung, Woh­nung, Hausrat sowie not­wen­dige Ver­si­che­rungen, nicht aber Krank­heits- und Pfle­ge­kosten des Un­ter­halts­be­rech­tigten zu be­rück­sich­tigen.

Quelle: AFP / Bun­des­fi­nanzhof

 

Haben Sie Fragen zu diesem Thema?

Ihr Name:
Ihre Email:
Ihre Nach­richt:
Si­cher­heits­code:


Aktualisiert ( Mittwoch, den 19. Oktober 2011 um 16:46 Uhr )