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Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen
Mittwoch, den 08. Februar 2012 um 08:51 Uhr

Rainer Sturm / Pixelio.de Be­treiber von kleinen PV-An­lagen stehen oft vor der Frage, ob Sie die Er­löse aus der Pho­to­vol­taik­an­lage der Um­satz­steuer un­ter­werfen oder nicht. Ent­scheidet man sich gegen die Um­satz­steuer, er­spart man sich zwar die mo­nat­liche Um­satz­steu­er­vor­an­mel­dung, die Vor­steuer aus der In­ves­ti­tion er­hält man dann je­doch nicht vom Fiskus zu­rück. 

Ein Vor­steu­er­abzug ist daher nur mög­lich, wenn man gleich­zeitig den Ver­kauf der Energie an den Strom­ver­sorger der Um­satz­steuer un­ter­wirft. Strittig war bis dato je­doch, in wel­chem Um­fang ein Vor­steu­er­abzug mög­lich ist. Der Vor­steu­er­abzug aus An­schaf­fung und In­stal­la­tion der So­lar­mo­dule ist wei­test­ge­hend un­pro­ble­ma­tisch, an­ders sieht dies je­doch bei den Kosten für das Dach oder gar für das ge­samte Ge­bäude aus, auf dem die PV-An­lage in­stal­liert wird.

Diesem Pro­blem hat sich un­längst der Bun­des­fi­nanzhof ge­widmet und in 3 Ur­teilen zum Um­fang eines Vor­steu­er­ab­zugs im Zu­sam­men­hang mit der In­stal­la­tion einer Pho­to­vol­taik­an­lage (PV-An­lage) zur Er­zeu­gung von Strom aus so­larer Strah­lungs­energie Stel­lung ge­nommen.

Der BFH hatte über fol­gende Sach­ver­halte zu ent­scheiden:

1. Ein (pri­vater) Stromer­zeuger in­stal­lierte eine PV-An­lage auf dem Dach eines an­der­weitig nicht ge­nutzten (leer­ste­henden) Schup­pens. In diesem Fall kann der Stromer­zeuger den Vor­steu­er­abzug aus den Her­stel­lungs­kosten des Schup­pens nur teil­weise be­an­spru­chen, näm­lich nur in­so­weit, als er das ge­samte Ge­bäude für die Strom­lie­fe­rungen un­ter­neh­me­risch nutzt. Vor­aus­set­zung ist al­ler­dings, dass diese un­ter­neh­me­ri­sche Nut­zung des Schup­pens min­des­tens 10 % der Ge­samt­nut­zung be­trägt. Denn nach dem Um­satz­steu­er­ge­setz (UStG) gilt die Lie­fe­rung eines Ge­gen­stands (hier: Schup­pens), den der Un­ter­nehmer zu we­niger als 10 % für sein Un­ter­nehmen nutzt (sog. un­ter­neh­me­ri­sche Min­dest­nut­zung), als nicht für das Un­ter­nehmen aus­ge­führt (Az. XI R 29/09).

2. Ein (pri­vater) Stromer­zeuger in­stal­lierte eine PV-An­lage auf dem Dach eines Car­ports, den er zum Un­ter­stellen eines privat ge­nutzten PKW ver­wen­dete. In diesem Fall kann der Stromer­zeuger den Car­port ins­ge­samt seinem Stromer­zeu­gungs-Un­ter­nehmen zu­ordnen. Er war nach da­ma­liger Rechts­lage zwar in vollem Um­fang zum Vor­steu­er­abzug aus den Her­stel­lungs­kosten des Car­ports be­rech­tigt, falls die un­ter­neh­me­ri­sche Nut­zung des ge­samten Car­ports min­des­tens 10 % be­trug, musste dann aber die pri­vate Ver­wen­dung des Car­ports als sog. unent­gelt­liche Wert­ab­gabe ver­steuern (Az. XI R 21/10).

Es ist darauf hin­zu­weisen, dass nach einer am 1. Ja­nuar 2011 in Kraft ge­tre­tenen Än­de­rung des UStG der Vor­steu­er­abzug in der­ar­tigen Fällen nur noch teil­weise mög­lich ist. Nach § 15 Abs. 1b UStG ist der Vor­steu­er­abzug u.a. für Lie­fe­rungen und sons­tige Leis­tungen aus­ge­schlossen, so­weit diese nicht auf die un­ter­neh­me­ri­sche Ver­wen­dung eines Ge­bäudes ent­fallen.

3. Ein (pri­vater) Stromer­zeuger ließ das Dach einer schon vor­han­denen, an­der­weitig nicht ge­nutzten (leer­ste­henden) Scheune neu ein­de­cken und in­stal­lierte so­dann eine PV-An­lage auf dem Dach. In diesem Fall kann der Stromer­zeuger den Vor­steu­er­abzug aus den Auf­wen­dungen für die Neu­ein­de­ckung des Da­ches nur teil­weise be­an­spru­chen, näm­lich nur in­so­weit, als er das ge­samte Ge­bäude für die Strom­lie­fe­rungen un­ter­neh­me­ri­schen nutzt. Hier gilt die 10 %-Grenze nicht, weil es nicht um Her­stel­lungs­kosten eines ge­lie­ferten Ge­gen­stands geht, son­dern um Er­hal­tungs­auf­wen­dungen in Form von Dienst­leis­tungen (Az. XI R 29/10).

Den un­ter­neh­me­ri­schen Nut­zungs­an­teil an dem je­wei­ligen Ge­bäude hat der Un­ter­nehmer im Wege einer sach­ge­rechten und von der Fi­nanz­ver­wal­tung zu über­prü­fenden Schät­zung zu er­mit­teln. Dabei kommt nach den ge­nannten Ur­teilen des BFH z.B. ein Um­satz­schlüssel in Be­tracht, bei dem ein fik­tiver Ver­mie­tungs­um­satz für den nicht­un­ter­neh­me­risch bzw. privat ge­nutzten in­neren Teil des Ge­bäudes einem fik­tiven Um­satz für die Ver­mie­tung der Dach­fläche an einen Dritten zum Be­trieb einer PV-An­lage ge­gen­Ã¼ber­ge­stellt wird.

Quelle: Bun­des­fi­nanzhof

 

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Aktualisiert ( Mittwoch, den 08. Februar 2012 um 22:32 Uhr )