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Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen
Mittwoch, den 08. Februar 2012 um 08:51 Uhr
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Ein Vorsteuerabzug ist daher nur möglich, wenn man gleichzeitig den Verkauf der Energie an den Stromversorger der Umsatzsteuer unterwirft. Strittig war bis dato jedoch, in welchem Umfang ein Vorsteuerabzug möglich ist. Der Vorsteuerabzug aus Anschaffung und Installation der Solarmodule ist weitestgehend unproblematisch, anders sieht dies jedoch bei den Kosten für das Dach oder gar für das gesamte Gebäude aus, auf dem die PV-Anlage installiert wird. Diesem Problem hat sich unlängst der Bundesfinanzhof gewidmet und in 3 Urteilen zum Umfang eines Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie Stellung genommen. Der BFH hatte über folgende Sachverhalte zu entscheiden: 1. Ein (privater) Stromerzeuger installierte eine PV-Anlage auf dem Dach eines anderweitig nicht genutzten (leerstehenden) Schuppens. In diesem Fall kann der Stromerzeuger den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Schuppens nur teilweise beanspruchen, nämlich nur insoweit, als er das gesamte Gebäude für die Stromlieferungen unternehmerisch nutzt. Voraussetzung ist allerdings, dass diese unternehmerische Nutzung des Schuppens mindestens 10 % der Gesamtnutzung beträgt. Denn nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) gilt die Lieferung eines Gegenstands (hier: Schuppens), den der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt (sog. unternehmerische Mindestnutzung), als nicht für das Unternehmen ausgeführt (Az. XI R 29/09). 2. Ein (privater) Stromerzeuger installierte eine PV-Anlage auf dem Dach eines Carports, den er zum Unterstellen eines privat genutzten PKW verwendete. In diesem Fall kann der Stromerzeuger den Carport insgesamt seinem Stromerzeugungs-Unternehmen zuordnen. Er war nach damaliger Rechtslage zwar in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Carports berechtigt, falls die unternehmerische Nutzung des gesamten Carports mindestens 10 % betrug, musste dann aber die private Verwendung des Carports als sog. unentgeltliche Wertabgabe versteuern (Az. XI R 21/10). Es ist darauf hinzuweisen, dass nach einer am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Änderung des UStG der Vorsteuerabzug in derartigen Fällen nur noch teilweise möglich ist. Nach § 15 Abs. 1b UStG ist der Vorsteuerabzug u.a. für Lieferungen und sonstige Leistungen ausgeschlossen, soweit diese nicht auf die unternehmerische Verwendung eines Gebäudes entfallen. 3. Ein (privater) Stromerzeuger ließ das Dach einer schon vorhandenen, anderweitig nicht genutzten (leerstehenden) Scheune neu eindecken und installierte sodann eine PV-Anlage auf dem Dach. In diesem Fall kann der Stromerzeuger den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die Neueindeckung des Daches nur teilweise beanspruchen, nämlich nur insoweit, als er das gesamte Gebäude für die Stromlieferungen unternehmerischen nutzt. Hier gilt die 10 %-Grenze nicht, weil es nicht um Herstellungskosten eines gelieferten Gegenstands geht, sondern um Erhaltungsaufwendungen in Form von Dienstleistungen (Az. XI R 29/10). Den unternehmerischen Nutzungsanteil an dem jeweiligen Gebäude hat der Unternehmer im Wege einer sachgerechten und von der Finanzverwaltung zu überprüfenden Schätzung zu ermitteln. Dabei kommt nach den genannten Urteilen des BFH z.B. ein Umsatzschlüssel in Betracht, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch bzw. privat genutzten inneren Teil des Gebäudes einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer PV-Anlage gegenübergestellt wird. Quelle: Bundesfinanzhof  Dies könnte Sie auch interessieren:
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| Aktualisiert ( Mittwoch, den 08. Februar 2012 um 22:32 Uhr ) |




