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Geburtstagsfeier des Unternehmers absetzbar?
Freitag, den 13. Januar 2012 um 09:20 Uhr

Rainer Sturm / Pixelio Viele Un­ter­nehmen laden bei Ge­burts­tags­feiern neben Freunden und Ver­wandten auch An­ge­stellte und Ge­schäfts­partner wie Kunden und Lie­fe­ranten ein. Aber sind die hieraus re­sul­tie­renden Kosten ganz oder teil­weise steu­er­lich ab­setzbar? Ein Un­ter­nehmer in Berlin-Bran­den­burg liess diese Frage durch das Fi­nanz­ge­richt klären.

Da sein runder Ge­burtstag zeit­lich mit seinem 5-jä­rigen Fir­men­ju­bi­läum zu­sam­men­fiel, ver­an­stal­tete der kla­gende Un­ter­nehmer aus beiden An­lässen eine Feier mit Freunden und Ge­schäfts­part­nern. Die Kosten liess er in seinem Jah­res­ab­schluss ge­winn­min­dernd als Be­triebs­aus­gabe ver­bu­chen.

Das Fi­nanzamt machte Ihm je­doch einen Strich durch die Rech­nung und ver­sagte den Abzug der Kosten mit der Be­grün­dung, es han­dele sich um Kosten der pri­vaten Le­bens­füh­rung. Hier­gegen wehrte sich der Un­ter­ne­hemer. Seiner Auf­fas­sung nach war die Feier mass­ge­blich be­trieb­lich ver­an­lasst.

Leider wollte auch das Fi­nanz­ge­richt Cottbus seiner Auf­fas­sung nicht folgen.Das Fi­nanz­ge­richt stellte fest, dass eine Ge­burts­tags­feier stets pri­vaten Cha­rakter habe, selbst wenn dazu, wie der Kläger vor­ge­tragen hatte, Freunde nicht ein­ge­laden waren. Damit lagen so­ge­nannte ge­mischt ver­an­lasste Auf­wen­dungen vor, die teils – die Ge­burts­tags­feier be­tref­fend – privat und teils – das Un­ter­neh­mens­ju­bi­läum be­tref­fend – be­trieb­lich ver­an­lasst waren.

Da solche eng mi­tein­ander ver­bun­denen und nicht trenn­baren Auf­wen­dungen nach dem sog. Auf­tei­lungs- und Ab­zugs­verbot ins­ge­samt steu­er­lich nicht gel­tend ge­macht werden dürfen, kam ein Be­triebs­aus­ga­ben­abzug nicht, und zwar auch nicht teil­weise, in Be­tracht.

Quelle: Fi­nanz­ge­richt Berlin Bran­den­burg

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Aktualisiert ( Montag, den 16. Januar 2012 um 12:38 Uhr )