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berufsbedingte Umzugskosten steuerlich geltend machen
Montag, den 16. Januar 2012 um 09:11 Uhr

© Rainer Sturm / Pixelio Um­züge aus be­ruf­li­chen Gründen sind keine Sel­ten­heit mehr. Dabei fallen oft­mals hohe Kosten an, seien es Kosten für die Woh­nungs­suche, für Schön­heits­re­pa­ra­turen in der Alt-Woh­nung, Trans­port- & Rei­se­kosten, aber auch bspw. Un­ter­richts­kosten für die Kinder, damit diese in der neuen Schule wieder An­schluss finden.

Welche Kosten das Fi­nanzamt bei Vor­liegen der Vor­aus­set­zungen für einen be­rufs­be­dingten Umzug steu­er­min­dernd an­er­kennt, lässt sich aus dem Ge­setz über die Um­zugs­kos­ten­ver­gü­tung für die Bun­des­be­amten, Richter im Bun­des­dienst und Sol­daten - kurz BUKG - ableiten. Dem­nach sind fol­gende Kosten ab­setzbar:

Be­för­de­rungs­aus­lagen

Die Kosten für das Ein­pa­cken, Be­laden, Be­för­dern , Auspa­cken und Auf­stellen des Um­zugs­gutes sind grund­sätz­lich bei Vor­liegen ent­spre­chender Nach­weise un­be­schränkt ab­ziehbar.

Rei­se­kosten

Fahrt­kosten und ggf. an­fal­lende Über­nach­tungs­kosten im Zu­sam­men­hang mit dem Umzug können gel­tend ge­macht werden. Hierzu ge­hören auch so­ge­nannte Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen.

Mie­tent­schä­di­gung

Wenn Sie auf­grund der Kün­di­gungs­frist der Alt­woh­nung so­wohl Miete in der alten als auch der neuen Woh­nung zahlen müssen, können Sie die Miete der Alt-Woh­nung be­rück­sich­tigen.

Makler­ge­bühren

Die mit dem Umzug in eine Miet­woh­nung ver­bun­denen Kosten für einen Makler oder ein Zei­tungs­in­serat können steu­er­lich gel­tend ge­macht werden.

Koch­herd/Öfen

Kosten für die An­schaf­fung von neuen Mö­beln sind grund­sätz­lich NICHT ab­setzbar. Aus­nahme hiervon bilden die An­schaf­fungs­kosten für einen Koch­herd (max. 230,08 EUR). Für die in man­chem Altbau noch an­zu­tref­fenden Öfen können ma­ximal 163,61 EUR je Raum gel­tend ge­macht werden.

Un­ter­richt der Kinder

Damit das Kind in der neuen Schule An­schluss findet, sind um­zugs­be­dingte Un­ter­richts­kosten ab­zugs­fähig. Pro Kind können bei einem Umzug ab dem 1. Au­gust bis zu 1.617 Euro gel­tend ge­macht werden

Sons­tige Um­zugs­aus­lagen

Für sons­tige Aus­lagen, bspw. das Um­schreiben von Aus­weis­do­ku­menten oder Schön­heits­re­pa­ra­turen in der Alt-Woh­nung er­kennt der Fiskus fol­gende Pausch­be­träge an:

  • für Ver­hei­ra­tete bei Be­en­di­gung des Um­zugs ab 1. Au­gust 2011 1.283 Euro;
  • für Le­dige bei Be­en­di­gung des Um­zugs ab 1. Au­gust 2011 641 Euro.

 

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Aktualisiert ( Donnerstag, den 24. November 2011 um 16:53 Uhr )