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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Liechtenstein
Montag, den 23. Januar 2012 um 10:37 Uhr

© Information und Kommunikation der Regierung, Vaduz. Fotograf: Close Up, TriesenLiech­ten­stein und Deutsch­land haben sich nach langen Ver­hand­lungen auf ein neues Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kommen ge­ei­nigt. Neu ist ins­be­son­dere die Ent­las­tung grenz­Ã¼ber­schrei­tender Be­tei­li­gungen von Quel­len­steuern, da Null­sätze für Quel­len­steuern auf be­stimmte Di­vi­denden, Zinsen und Li­zenzen,  ver­ein­bart wurden.

Das Ab­kommen ent­hält aber auch Re­ge­lungen zur Ver­mei­dung des Ab­kom­mens­miss­brauchs, die ver­hin­dern, dass das Ab­kommen für die Zwecke einer Steuer­um­ge­hung ge­nutzt wird. Durch die Ge­wäh­rung von Zu­stel­lungs- und Bei­trei­bungs­hilfe wurde eine wei­tere Ver­bes­se­rung der Zu­sam­men­ar­beit zwi­schen den Steu­er­be­hörden ver­ein­bart. Zudem ent­hält das Ab­kommen eine um­fas­sende ver­bind­liche Schieds­klausel. Diese Klausel ge­währ­leistet, dass in Fällen einer dop­pelten Be­steue­rung spä­tes­tens mit­tels eines Schieds­ver­fah­rens Ab­hilfe ge­schaffen wird.

Be­reits im Sep­tember 2009 hatten Liech­ten­stein und Deutsch­land ein Ab­kommen nach OECD -Stan­dard über die Zu­sam­men­ar­beit und den In­for­ma­ti­ons­aus­tausch in Steu­er­fragen ab­ge­schlossen. Dieses Ab­kommen ist im Ok­tober 2010 in Kraft ge­treten.

Das neue un­ter­zeich­nete Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kommen zwi­schen Deutsch­land und Liech­ten­stein ent­hält je­doch keine Vor­schriften über Ver­fahren für eine an­onyme ab­gel­tende Be­steue­rung von Ka­pi­tal­ein­künften oder über für eine Nach­be­steue­rung von bisher un­ver­steu­erten Ka­pi­tal­an­lagen deut­scher An­leger in Liech­ten­stein.

Zur Erin­ne­rung, eine der­ar­tige Ver­ein­ba­rung wurde kürz­lich mit der Schweiz ge­troffen und be­schert dem deut­schen Fiskus zu­sätz­liche Ein­nahmen in Mil­li­ar­den­höhe. Gleich­zeitig wahrt es je­doch wei­test­ge­hend das Schweizer Bank­ge­heimnis, da bei der pau­schalen Ab­gel­tungs­steuer die Namen der deut­schen An­leger grund­sätz­lich nicht preis­ge­geben werden.

Das DBA Deutsch­land – Liech­ten­stein können Sie hier her­un­ter­laden

Quelle: Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium / stbwp.com

 

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Aktualisiert ( Mittwoch, den 25. Januar 2012 um 18:33 Uhr )