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Ärztekooperationen : Alternativen zur Einzelpraxis
Mittwoch, den 25. Januar 2012 um 10:37 Uhr

© Dak Fotograf: SchlägerBei dem Weg in die Selb­stän­dig­keit ent­scheiden sich mehr und mehr Ärzte gegen die Grün­dung oder Über­nahme einer einer Ein­zel­praxis. Ko­ope­ra­tionen von Ärzten / Zahn­Ã¤rzten  nehmen hin­gegen stetig zu, z.B. in Form einer Pra­xis­ge­mein­schaft oder einer Be­rufs­aus­Ã¼bungs­ge­mein­schaft (ehe­mals Ge­mein­schaft­spraxis )

Zu diesen Klas­si­kern ge­sellt sich neu­er­dings eine wei­tere Ausprä­gung der Zu­sam­men­ar­beit, das Me­di­zi­ni­sche Ver­sor­gungs­zen­trum (MVZ).

Die Gründe für den Trend zur Ko­ope­ra­tion sind viel­fältig, als Haupt­ar­gu­ment werden je­doch häufig fol­gende Vor­teile ge­gen­Ã¼ber einer Ein­zel­praxis ge­sehen:

  • die Mög­lich­keit der ge­gen­sei­tigen Un­ter­stüt­zung und Ent­las­tung ,
  • die fach­liche Er­gän­zung der be­tei­ligten Ärzte
  • die Kosten- und Ri­si­ko­re­duk­tion .

Welche Be­son­der­heiten haben aber die un­ter­schied­li­chen Ko­ope­ra­ti­ons­formen?


a) Pra­xis­ge­mein­schaft

Die Pra­xis­ge­mein­schaft ist ein Zu­sam­menschluss von zwei oder meh­reren Ärzten oder Heil­be­rufen zur Aus­Ã¼bung der Tä­tig­keit in ge­mein­samen Pra­xis­räumen mit ge­mein­samer Pra­xi­sein­rich­tung und ggf. ge­mein­samen Per­sonal.

We­sent­li­ches Merkmal ist die ge­trennte Ab­rech­nung und die ge­trennten Pa­ti­en­ten­kar­teien. Recht­lich und steu­er­lich han­delt es sich daher bei jedem Arzt um ein ei­genes Un­ter­nehmen, zwi­schen den Ärzten be­steht eine reine Kos­ten­tei­lung.

Daher muss auch jeder Ge­sell­schafter ge­trennt seine Ein­künfte aus selb­stän­diger Tä­tig­keit er­mit­teln, in aller Regel in Form einer Ein­nahmen –Über­schuss Rech­nung. Die Kosten der Ge­mein­schaft können dabei viel­fältig auf die Ge­sell­schafter um­ge­legt werden, sei es pro Kopf, pro­zen­tual nach Ein­nahmen, oder aber nach Nut­zung (bspw. Labor) .

We­sent­li­cher Vor­teil der Pra­xis­ge­mein­schaft ist die Mög­lich­keit, sich ge­gen­seitig Pa­ti­enten über­weisen zu können, bspw. im Falle einer fach­li­chen Er­gän­zung.

Die da­durch ganz ne­benbei er­zielten Ab­rech­nungs­vor­teile sind den Kran­ken­kassen je­doch ein Dorn im Auge. Ins­be­son­dere, wenn die be­tei­ligten Ärzte 20-30% iden­ti­sche Pa­ti­enten be­han­deln, kann dies bei den re­gel­mä­ÃŸigen Plau­si­bi­li­täts­prü­fungen der kas­sen­Ã¤rzt­li­chen Ver­ei­ni­gung bzw. der Kran­ken­kassen auf­fallen. In diesen Fällen wird dann das Vor­liegen einer fak­ti­schen Ge­mein­schaft­spraxis un­ter­stellt, was dras­ti­sche Ho­no­rar­rück­for­de­rungen zur Folge haben kann.

b) Be­rufs­aus­Ã¼bungs­ge­mein­schaft (vor­mals Ge­mein­schaft­spraxis)

Als Be­rufs­aus­Ã¼bungs­ge­mein­schaft be­zeichnet man eine Ko­ope­ra­ti­ons­form von Ärzten oder Zahn­Ã¤rzten, teils auch an­deren Frei­be­ruf­lern. Dabei han­delt es sich im Ge­gen­satz zur Pra­xis­ge­mein­schaft um eine recht­liche und or­ga­ni­sa­to­ri­sche Ein­heit, mit einer Pa­ti­en­ten­kartei und einer ge­mein­samen Ab­rech­nungs­nummer. Daher ist in dieser Kon­stel­la­tion ein ge­gen­sei­tiges Über­weisen nicht mög­lich, um da­durch bspw. das Ab­rech­nungs­vo­lumen zu er­höhen. Dafür dürfen bei einer Be­rufs­aus­Ã¼bungs­ge­mein­schaft die Ärzte sich un­be­schränkt ge­gen­seitig ver­treten.

Aus steu­er­li­cher Sicht ist daher auch nur ein Ge­winn für die Pra­xis­ge­mein­schaft zu er­mit­teln, der dann ent­spre­chend der ge­sell­schafts­ver­trag­li­chen Re­ge­lung auf die Ge­sell­schafter ver­teilt wird.

Pro­ble­ma­tisch ist das la­tente Ri­siko einer Pra­xis­ge­mein­schaft schon durch mi­ni­male ge­werb­liche Be­tä­ti­gung eines Ge­sell­schaf­ters ins­ge­samt in die Ge­werb­lich­keit zu rut­schen. Da­durch wird die Ge­mein­schaft ge­wer­be­steu­er­pflichtig und ver­liert das Pri­vileg der Ein­nahmen- Über­schuss­rech­nung.  

c) Me­di­zi­ni­sches Ver­sor­gungs­zen­trum (MVZ)

Das me­di­zi­ni­sche Ver­sor­gungs­zen­trum ist eine re­lativ neue Ausprä­gung der Ärz­te­ko­ope­ra­tion, die seit 2004 in Er­schei­nung tritt.

Dabei han­delt es sich vielen Fällen le­dig­lich um eine spe­zi­elle Form der Be­rufs­aus­Ã¼bungs­ge­mein­schaft. Eine Be­son­der­heit von MVZ ist die Ein­bin­dung von Kran­ken­häu­sern in die Ko­ope­ra­tion. Kran­ken­häuser sind daher auch mit die stärksten Ver­fechter dieser Ko­ope­ra­ti­ons­form. Denn durch die Be­tei­li­gung an MVZ können sie sich in der am­bu­lanten Ver­sor­gung besser po­si­tio­nieren und können zu­sätz­lich durch Zu­wei­sungen in Ihr sta­tio­näres An­gebot pro­fi­tieren.

Eine wei­tere Be­son­der­heit des Me­di­zi­ni­schen Ver­sor­gungs­zen­trums be­steht in der Mög­lich­keit, auch Nichtärzte, wie bspw. Apo­theker, Sa­ni­täts­häuser, Or­tho­pä­die­fach­ge­schäfte und Pfle­ge­dienste an der Ko­ope­ra­tion zu be­tei­ligen.

Dabei gibt es bei den MVZ auch un­ter­schied­liche Va­ri­anten, bei denen die Ärzte ent­weder an­ge­stellt sind, oder als Be­le­g­arzt, Kon­si­li­ar­arzt, Ho­no­rar­arzt für das MVZ tätig werden.

Es wird er­sicht­lich, dass viele Fak­toren bei der Wahl einer ge­eig­neten Ko­ope­ra­ti­ons­form be­rück­sich­tigt werden müssen. Für eine in­di­vi­du­elle Be­ra­tung zum Thema stehen wir gerne zur Ver­fü­gung.

 Quelle: Wi­ki­pedia /  stbwp.com

 

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Aktualisiert ( Mittwoch, den 25. Januar 2012 um 18:20 Uhr )