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Ärztekooperationen : Alternativen zur Einzelpraxis
Mittwoch, den 25. Januar 2012 um 10:37 Uhr
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Zu diesen Klassikern gesellt sich neuerdings eine weitere Ausprägung der Zusammenarbeit, das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ). Die Gründe für den Trend zur Kooperation sind vielfältig, als Hauptargument werden jedoch häufig folgende Vorteile gegenüber einer Einzelpraxis gesehen:
Welche Besonderheiten haben aber die unterschiedlichen Kooperationsformen?
Die Praxisgemeinschaft ist ein Zusammenschluss von zwei oder mehreren Ärzten oder Heilberufen zur Ausübung der Tätigkeit in gemeinsamen Praxisräumen mit gemeinsamer Praxiseinrichtung und ggf. gemeinsamen Personal. Wesentliches Merkmal ist die getrennte Abrechnung und die getrennten Patientenkarteien. Rechtlich und steuerlich handelt es sich daher bei jedem Arzt um ein eigenes Unternehmen, zwischen den Ärzten besteht eine reine Kostenteilung. Daher muss auch jeder Gesellschafter getrennt seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ermitteln, in aller Regel in Form einer Einnahmen –Überschuss Rechnung. Die Kosten der Gemeinschaft können dabei vielfältig auf die Gesellschafter umgelegt werden, sei es pro Kopf, prozentual nach Einnahmen, oder aber nach Nutzung (bspw. Labor) . Wesentlicher Vorteil der Praxisgemeinschaft ist die Möglichkeit, sich gegenseitig Patienten überweisen zu können, bspw. im Falle einer fachlichen Ergänzung. Die dadurch ganz nebenbei erzielten Abrechnungsvorteile sind den Krankenkassen jedoch ein Dorn im Auge. Insbesondere, wenn die beteiligten Ärzte 20-30% identische Patienten behandeln, kann dies bei den regelmäßigen Plausibilitätsprüfungen der kassenärztlichen Vereinigung bzw. der Krankenkassen auffallen. In diesen Fällen wird dann das Vorliegen einer faktischen Gemeinschaftspraxis unterstellt, was drastische Honorarrückforderungen zur Folge haben kann. b) Berufsausübungsgemeinschaft (vormals Gemeinschaftspraxis) Als Berufsausübungsgemeinschaft bezeichnet man eine Kooperationsform von Ärzten oder Zahnärzten, teils auch anderen Freiberuflern. Dabei handelt es sich im Gegensatz zur Praxisgemeinschaft um eine rechtliche und organisatorische Einheit, mit einer Patientenkartei und einer gemeinsamen Abrechnungsnummer. Daher ist in dieser Konstellation ein gegenseitiges Überweisen nicht möglich, um dadurch bspw. das Abrechnungsvolumen zu erhöhen. Dafür dürfen bei einer Berufsausübungsgemeinschaft die Ärzte sich unbeschränkt gegenseitig vertreten. Aus steuerlicher Sicht ist daher auch nur ein Gewinn für die Praxisgemeinschaft zu ermitteln, der dann entsprechend der gesellschaftsvertraglichen Regelung auf die Gesellschafter verteilt wird. Problematisch ist das latente Risiko einer Praxisgemeinschaft schon durch minimale gewerbliche Betätigung eines Gesellschafters insgesamt in die Gewerblichkeit zu rutschen. Dadurch wird die Gemeinschaft gewerbesteuerpflichtig und verliert das Privileg der Einnahmen- Überschussrechnung. c) Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) Das medizinische Versorgungszentrum ist eine relativ neue Ausprägung der Ärztekooperation, die seit 2004 in Erscheinung tritt. Dabei handelt es sich vielen Fällen lediglich um eine spezielle Form der Berufsausübungsgemeinschaft. Eine Besonderheit von MVZ ist die Einbindung von Krankenhäusern in die Kooperation. Krankenhäuser sind daher auch mit die stärksten Verfechter dieser Kooperationsform. Denn durch die Beteiligung an MVZ können sie sich in der ambulanten Versorgung besser positionieren und können zusätzlich durch Zuweisungen in Ihr stationäres Angebot profitieren. Eine weitere Besonderheit des Medizinischen Versorgungszentrums besteht in der Möglichkeit, auch Nichtärzte, wie bspw. Apotheker, Sanitätshäuser, Orthopädiefachgeschäfte und Pflegedienste an der Kooperation zu beteiligen. Dabei gibt es bei den MVZ auch unterschiedliche Varianten, bei denen die Ärzte entweder angestellt sind, oder als Belegarzt, Konsiliararzt, Honorararzt für das MVZ tätig werden. Es wird ersichtlich, dass viele Faktoren bei der Wahl einer geeigneten Kooperationsform berücksichtigt werden müssen. Für eine individuelle Beratung zum Thema stehen wir gerne zur Verfügung. Quelle: Wikipedia / stbwp.com  Dies könnte Sie auch interessieren:
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| Aktualisiert ( Mittwoch, den 25. Januar 2012 um 18:20 Uhr ) |





Bei dem Weg in die Selbständigkeit entscheiden sich mehr und mehr Ärzte gegen die Gründung oder Übernahme einer einer Einzelpraxis. Kooperationen von Ärzten / Zahnärzten nehmen hingegen stetig zu, z.B. in Form einer Praxisgemeinschaft oder einer Berufsausübungsgemeinschaft (ehemals Gemeinschaftspraxis )