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Home Aktuelles Erstattungsanspruch des Mieters bei durchgeführten Schönheitsreparaturen

Erstattungsanspruch des Mieters bei durchgeführten Schönheitsreparaturen
Freitag, den 28. August 2009 um 00:00 Uhr
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© Rainer Sturm / PIXELIOHin­ter­grund: Laut Ge­setz muss grund­sätz­lich der Ver­mieter die Schön­heits­re­pa­ra­turen durch­führen. Al­ler­dings wird diese Ver­pflich­tung in den meisten For­mu­lar­miet­ver­trägen auf den Mieter ab­ge­wälzt. Dabei wurden in der Ver­gan­gen­heit häufig sog. starre Fristen ver­ein­bart, nach deren Ab­lauf der Mieter Schön­heits­re­pa­ra­turen durch­führen musste (z. B. ein An­strich nach drei Jahren in Küche und Ba­de­zimmer, nach fünf Jahren in allen an­deren Räumen). So­weit der Mieter vor Ab­lauf der Frist auszog, war er zur zeitan­tei­ligen Kos­ten­tra­gung ver­pflichtet.

Der Bun­des­ge­richtshof hat in jün­gerer Zeit der­ar­tige starre Fristen in Miet­ver­trägen für un­wirksam er­klärt. Damit muss der Ver­mieter re­gel­mäßig die Schön­heits­re­pa­ra­turen durch­führen.

 

Ent­schei­dung: Mit einem ak­tu­ellen Ur­teil er­wei­tert der BGH nun dar­Ã¼ber hinaus die Rechte des Mie­ters, wenn die Klausel über die Schön­heits­re­pa­ra­turen wegen starrer Fristen un­wirksam ist, der Mieter aber im Ver­trauen auf die Wirk­sam­keit dieser Klausel vor seinem Auszug noch Schön­heits­re­pa­ra­turen durch­führt: Der Mieter hat dann einen Er­stat­tungs­an­spruch gegen seinen Ver­mieter. Die Höhe des Er­stat­tungs­an­spruchs be­misst sich nach der üb­li­chen Ver­gü­tung für der­ar­tige Re­no­vie­rungs­ar­beiten. Dabei ist zu un­ter­scheiden:

  • Er­bringt der Mieter die Re­no­vie­rung in Ei­gen­leis­tung oder helfen ihm Freunde oder Ver­wandte, be­misst sich die Höhe des Er­stat­tungs­an­spruchs nach dem, was der Mieter bil­li­ger­weise neben seinem Ein­satz an Frei­zeit als Ma­te­ri­al­kosten sowie als Lohn für seine Helfer auf­ge­wendet hat oder hätte auf­wenden müssen.
  • Ist der Mieter be­ruf­lich als Maler tätig und er­bringt er die Schön­heits­re­pa­ra­turen im Rahmen seiner be­ruf­li­chen Tä­tig­keit, kann ein hö­herer Wert an­ge­setzt werden. Dieser Wert ent­spricht in diesem Fall der Ver­gü­tung für pro­fes­­sio­nelle Maler.

Hin­weis: Trifft den Ver­mieter ein Ver­schulden bei der Ver­wen­dung einer un­wirk­samen Klausel für Schön­heits­re­pa­ra­turen, weil er diese etwa trotz Kenntnis von der Un­wirk­sam­keit ver­wendet hatte, kann er auch zum Scha­denser­satz ver­pflichtet sein.



Aktualisiert ( Montag, den 14. September 2009 um 18:43 Uhr )