Wirtschaftsprüfung Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft audit firm chartered accountant certified public accountant cpa
Steuerberatung Steuerberater Steuerberatungsgesellschaft Steuerkanzlei tax advisor tax accountant tax counselor
betriebswirtschaftliche Beratung business consulting business establishment
 
 
 

Umfrage

Wie entwickeln sich die Steuern ?
 
 
 
Home Aktuelles Firmenwagen: Bereits die Möglichkeit der Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte löst geldwerten Vorteil aus?

Firmenwagen: Bereits die Möglichkeit der Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte löst geldwerten Vorteil aus?
Donnerstag, den 14. Mai 2009 um 00:00 Uhr

© Henrik G.Vogel / PIXELIODas Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium hat einen sog. Nicht­an­wen­dungs­er­lass zu einem Ur­teil des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) ver­Ã¶f­fent­licht.

Hin­ter­grund: Der BFH hat ent­schieden, dass Ar­beit­nehmer, die den ihnen über­las­senen Dienst­wagen auch für Fahrten zwi­schen Woh­nung und Ar­beits­stätte nutzen dürfen, einen geld­werten Vor­teil nur in­so­weit ver­steuern müssen, als sie den Dienst­wagen auch tat­säch­lich für Fahrten zwi­schen Woh­nung und Ar­beits­stätte nutzen. Al­lein die Mög­lich­keit der Nut­zung ge­nüge nicht. Zwar spreche ein An­scheins­be­weis dafür, dass der Dienst­wagen täg­lich für Fahrten zwi­schen Woh­nung und Ar­beits­stätte ge­nutzt werde.

Dieser An­scheins­be­weis könne aber durch Vor­lage einer auf den Ar­beit­nehmer aus­ge­stellten Jah­res­fahr­karte für den öf­fent­li­chen Nah­ver­kehr ent­kräftet werden. In diesem Fall müsse der Um­fang der Nut­zung des Dienst­wa­gens um­fas­send auf­ge­klärt werden.

 

Nicht­an­wen­dungs­er­lass: Nach dem Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium ist dieses Ur­teil nun über den ent­schie­denen Ein­zel­fall hinaus nicht an­zu­wenden. Viel­mehr soll be­reits die Mög­lich-keit, den Pkw für Fahrten zwi­schen Woh­nung und Ar­beits-stätte nutzen zu können, für den An­satz eines geld­werten Vor­teils von 0,03 % des Lis­ten­preises pro Ent­fer­nungs­ki­lo­meter aus­rei­chen. Ar­beit­nehmer, die unter Be­ru­fung auf das BFH-Ur­teil den An­satz des geld­werten Vor­teils auf die tat­säch­liche Nut­zung be­schränken wollen, sind auf­grund des Nicht­an­wen­dungs­er­lasses ge­zwungen, ihren Steu­er­be­scheid durch Ein­spruch und Klage an­zu­fechten.



Aktualisiert ( Mittwoch, den 17. März 2010 um 20:04 Uhr )