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1%- Regelung: Fahrzeugumrüstung auf Gasbetrieb steuerpflichtig
Donnerstag, den 14. Mai 2009 um 00:00 Uhr

© Hans-Dieter Buchmann / PIXELIOAuf­wen­dungen für die Um­rüs­tung eines Fahr­zeugs von Benzin- auf Flüs­sig­gas­be­trieb sind als Kosten der Son­deraus­stat­tung in die Be­mes­sungs­grund­lage für die sog. 1 %-Re­ge­lung bei pri­vater Kfz-Nut­zung ein­zu­be­ziehen. Dies hat das Fi­nanz­ge­richt Münster ent­schieden.

Der Fall: Im Streit­fall stellte der kla­gende Ar­beit­geber seinen Mit­ar­bei­tern ge­leaste Fir­men­fahr­zeuge zur Ver­fü­gung, die auch unent­gelt­lich privat ge­nutzt werden durften. Die Kfz wurden auf Gas­be­trieb um­ge­rüstet. Die Kosten hierfür trug das Lea­sing­un­ter­nehmen, er­höhte je­doch die vom Ar­beit­geber zu tra­genden Lea­sin­graten ent­spre­chend.

Das Fi­nanzamt be­rück­sich­tigte für die Be­stim­mung des lohn­steu­er­pflich­tigen Vor­teils der pri­vaten Kfz-Nut­zung nicht nur den Lis­ten­preis des je­wei­ligen Fahr­zeugs, son­dern auch die Um­bau­kosten für den Gas­be­trieb. Der Ar­beit­geber wandte ein, für die Um­rüs­tung seien ei­gen­be­trieb­liche In­ter­essen aus-schlag­ge­bend ge­wesen. Von den nied­ri­geren Kraft­stoff­kosten pro­fi­tiere nur er; der Ar­beit­nehmer be­ziehe hier­durch keinen – lohn­steu­er­pflich­tigen – geld­werten Vor­teil.

Ent­schei­dung: Dem wi­der­spra­chen nun­mehr die Fi­nanz­richter. Sie qua­li­fi­zierten die Um­rüs­tungs­kosten als Son­deraus­stat­tung, die zu einer Er­hö­hung der Be­mes­sungs­grund­lage für die 1 %-Re­ge­lung führt. Die Gas­an­lage sei ein zu­sätz­li­ches Aus­stat­tungs­merkmal der Kfz. Sie er­setze nicht den re­gu­lären Ben­zin­be­trieb, son­dern er­mög­liche, die Fahr-zeuge al­ter­nativ mit Flüs­siggas zu führen. Ent­schei­dend sei, dass der Gas­an­trieb al­lein dem be­stim­mungs­ge­mäßen Ge­brauch der über­las­senen Fahr­zeuge diene und – an­ders als bei­spiels­weise ein Au­to­te­lefon – un­trennbar mit der Nut­zung der Fahr­zeuge ver­bunden sei. Auch ver­biete die ver­ein­fa­chende und ty­pi­sie­rende 1 %-Re­ge­lung, Kosten für ein­zelne Aus­stat­tungs­merk­male des Fahr­zeugs un­be­rück­sich­tigt zu lassen, nur weil dem Ar­beit­nehmer in­so­weit kein un­mit­tel­barer ei­gener Vor­teil zu­fließe. Der Lohn­steuer un­ter­worfen werde die pri­vate Nutz­bar­keit des ge­samten Fahr­zeugs. Die 1 %-Re­ge­lung knüpfe aus­schließ­lich an den ob­jek­tiven Wert des Fahr­zeugs an und nicht an den Nutzen aus Sicht des Ar­beit­neh­mers.



Aktualisiert ( Mittwoch, den 17. März 2010 um 20:04 Uhr )