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Home Aktuelles Verlegung des Familienwohnsitzes im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

Verlegung des Familienwohnsitzes im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
Donnerstag, den 14. Mai 2009 um 00:00 Uhr

© Rudolf Ortner / PIXELIOVer­legen Ehe­gatten ihren Fa­mi­li­en­wohn­sitz im Rahmen einer dop­pelten Haus­halts­füh­rung vom Be­schäf­ti­gungsort des einen zum Be­schäf­ti­gungsort des an­deren, bleibt die dop­pelte Haus­halts­füh­rung be­stehen und kann steu­er­lich wei­terhin gel­tend ge­macht werden. Nach einem ak­tu­ellen Ur­teil des Fi­nanz­ge­richts Berlin-Bran­den­burg können für eine Über­gangs­zeit nach der Ver­le­gung des Fa­mi­li­en­wohn­sitzes u. U. sogar un­an­ge­messen hohe Miet­zah­lungen ab­ge­setzt werden.

Der Fall: Im zu ent­schei­denden Streit­fall wohnten die Kläger ur­sprüng­lich in A, wo beide als Ar­beit­nehmer be­schäf­tigt waren. Dann nahm der Ehe­mann eine neue Stelle in B an und pen­delte zwi­schen A und B. Hier­durch kam es zu einer dop­pelten Haus­halts­füh­rung, die das Fi­nanzamt auch aner­kannte.

Als die Ehe­frau ein Kind bekam und in El­tern­zeit ging, ver­legten die Ehe­leute den Fa­mi­li­en­wohn­sitz von A nach B und be­zogen dort eine Dop­pel­haus­hälfte, so dass keine Kosten für eine dop­pelte Haus­halts­füh­rung mehr ent-standen. Nach Ab­lauf der El­tern­zeit war die Ehe­frau je­doch wieder in A tätig, weil sie in B keine Stelle ge­funden hatte. Der Fa­mi­li­en­wohn­sitz wurde daher wieder von B nach A zu­rück­ver­legt, so dass der Ehe­mann er­neut pen­deln musste. Ein halbes Jahr lang wohnte er al­ler­dings noch in der Dop-pel­haus­hälfte, weil der be­fris­tete Miet­ver­trag nicht vorher ge­kün­digt werden konnte.

 

Ent­schei­dung: Die Fi­nanz­richter er­kannten die dop­pelte Haus­halts­füh­rung steu­er­lich an. Die Ver­le­gung des Fa­mi­li­en­wohn­sitzes von A nach B und später zu­rück von B nach A sei steu­er­lich un­schäd­lich, weil es Ehe­leuten frei stehe, ihren Fa­mi­li­en­wohn­sitz nach Be­ginn der dop­pelten Haus­halts­füh­rung von einem Be­schäf­ti­gungsort an den an­deren Be­schäf­ti­gungsort zu ver­legen. Zwar können grund­sätz­lich Miet­kosten für die Zweit­woh­nung nur aner­kannt werden, so­weit sie den Durch­schnitts­miet­zins einer 60 m²-Woh­nung am Be­schäf­ti­gungsort nicht über­schreiten. Dies gelte al­ler­dings nur bei der erst­ma­ligen Be­grün­dung der dop­pelten Haus-halts­füh­rung. Bei einer Zu­rück­ver­le­gung des Fa­mi­li­en­wohn­sitzes seien hö­here Miet­kosten für eine Über­gangs­zeit nicht zu be­an­standen, wenn der Miet­ver­trag in­folge seiner Be­fris­tung nicht vorher habe be­endet werden können.

Wichtig: Für das Ge­richt war aus­schlag­ge­bend, dass die Ehe­leute sich hier be­müht hatten, die dop­pelte Haus­halts­füh­rung zu be­enden und dau­er­haft in B tätig zu werden. Dass dies nicht ge­lang, konnte ihnen nicht an­ge­lastet werden. Daher konnten sie für eine Über­gangs­zeit auch hö­here Kosten steu­er­lich ab­setzen.



Aktualisiert ( Mittwoch, den 17. März 2010 um 20:03 Uhr )