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Keine Anwendung der 1 %-Regelung für zur Privatnutzung ungeeigneten Dienstwagen
Montag, den 23. März 2009 um 00:00 Uhr

© designritter / PIXELIODer Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat ent­schieden, dass von der sog. 1 %-Re­ge­lung solche Fahr­zeuge aus­zu­nehmen sind, die nach ihrer ob­jek­tiven Be­schaf­fen­heit und Ein­rich­tung für pri­vate Zwecke nicht ge­eignet sind.

Hin­ter­grund: Die unent­gelt­liche bzw. ver­bil­ligte Über­las­sung eines Kfz durch den Ar­beit­geber an den Ar­beit­nehmer zur Pri­vat­nut­zung führt re­gel­mäßig zu Ar­beits­lohn. Die Pri­vat­nut­zung des Dienst­wa­gens ist für jeden Ka­len­der­monat mit 1 % des in­län­di­schen Lis­ten­preises im Zeit­punkt der Erst­zu­las­sung zu­züg­lich der Kosten für Son­deraus­stat­tungen ein­schließ­lich der Um­satz­steuer an­zu­setzen (1 %-Re­ge­lung).

 

Der Fall: Im Streit­fall war dem Ar­beit­nehmer eines Unter-neh­mens für Hei­zungs- und Sa­ni­tär­be­darf ein zwei­sit­ziger Kas­ten­wagen (Werk­statt­wagen) über­lassen worden, des-sen fens­ter­loser Aufbau mit Ma­te­ri­al­schränken und -fä­chern sowie Werk­zeug aus­ge­stattet und mit einer auf­fäl­ligen Be­schrif­tung ver­sehen war. Für die pri­vate Nut­zung dieses Wa­gens setzte das Fi­nanzamt einen Nut­zungs­wert nach der 1 %-Re­ge­lung an.

Ent­schei­dung: Dem wi­der­sprach nun der BFH. Nach seiner Auf­fas­sung ma­chen Bauart und Aus­stat­tung des Fahr­zeugs deut­lich, dass ein sol­cher Wagen ty­pi­scher­weise nicht für pri­vate Zwecke ein­ge­setzt wird. Ob ein sol­ches Fahr­zeug den­noch privat ge­nutzt wird, be­darf je­weils einer Fest­stel­lung im Ein­zelnen. Die Fest­stel­lungs­last dafür ob-liegt dem Fi­nanzamt, das sich in­so­weit nicht auf den sog. Be­weis des ersten An­scheins be­rufen kann.

Hin­weise: Da die pau­schale Be­wer­tung nach der 1 %-Re­ge­lung nicht an­zu­wenden ist, ent­fällt auch die Pflicht zur Füh­rung eines Fahr­ten­buchs, um die An­wen­dung der 1 %-Re­ge­lung zu ver­meiden. Davon un­ab­hängig ist der mo­nat­liche An­satz von 0,03 % des Lis­ten­preises für die Fahrten zwi­schen Woh­nung und Ar­beits­stätte, über den der BFH nicht zu ent­scheiden hatte.



Aktualisiert ( Mittwoch, den 17. März 2010 um 19:59 Uhr )