WirtschaftsprĂĽfung WirtschaftsprĂĽfer WirtschaftsprĂĽfungsgesellschaft audit firm chartered accountant certified public accountant cpa
Steuerberatung Steuerberater Steuerberatungsgesellschaft Steuerkanzlei tax advisor tax accountant tax counselor
betriebswirtschaftliche Beratung business consulting business establishment
 
 
 

Umfrage

Wie entwickeln sich die Steuern ?
 
 
 
Home Aktuelles Fahrtkosten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstellen in tatsächlicher Höhe abziehbar

Fahrtkosten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstellen in tatsächlicher Höhe abziehbar
Montag, den 23. März 2009 um 00:00 Uhr

FahrtenbuchStändig wech­selnde Ein­satz­stellen liegen ty­pi­scher­weise z. B. bei Mon­teuren oder Au­Ăźen­dienst­mit­ar­bei­tern vor, die von ihrer Woh­nung aus di­rekt zu den Kunden fahren und damit keine re­gel­mä­Ăźige Ar­beits­stätte haben, die sie fort­dau­ernd und immer wieder an­fahren.

Ent­schei­dung: Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) lässt den steu­er­li­chen Abzug von Fahrt­kosten mit dem ei­genen Pkw zu ständig wech­selnden Tä­tig­keits­stellen in tat­säch­li­cher Höhe von 0,30 € fĂĽr jeden ge­fah­renen Ki­lo­meter zu. Eine Be­rĂĽck­sich­ti­gung nur in Höhe der Pau­schale von 0,30 € pro Ent­fer­nungs­ki­lo­meter lehnen die Bun­des­richter damit ab. Der An­satz der tat­säch­li­chen Kosten kommt im Ăśb­rigen auch dann in Be­tracht, wenn sich die wech­selnden Ein­satz­stellen des Ar­beit­neh­mers in­ner­halb eines Ein­zugs­be­reichs von 30 Ki­lo­me­tern von der Woh­nung des Ar­beit­neh­mers ent­fernt be­finden.

Der BFH än­dert damit seine Recht­spre­chung zu­gunsten der Ar­beit­nehmer. Denn bis zur ak­tu­ellen Ent­schei­dung hatte der BFH in diesen Fällen nur die Ent­fer­nungs­pau­schale aner­kannt. Hieran halten die Bun­des­richter aber nicht mehr fest, weil sich der Ar­beit­nehmer auch bei ständig wech­selnden Ein­satz­stellen in­ner­halb dieses Ein­zugs­be­reichs ge­ne­rell nicht auf die immer glei­chen Wege ein­stellen kann. Daher ist es ihm nicht mög­lich, seine Fahrt­kosten zu min­dern, so dass der An­satz der tat­säch­li­chen Fahrt­kosten ge­recht­fer­tigt ist.

 

Hin­weis: Seit 2008 hält auch die Fi­nanz­ver­wal­tung an dieser 30-Ki­lo­meter-Grenze nicht mehr fest, son­dern er­kennt bei ständig wech­selnden Ein­satz­stellen die Fahrt­kosten in tat­säch­li­cher Höhe an. FĂĽr Ver­an­la­gungs­zeiträume vor 2008 hat das ak­tu­elle BFH-Ur­teil al­ler­dings Be­deu­tung, weil es der bis dahin ent­ge­gen­ste­henden Ver­wal­tungs­auf­fas­sung wi­der­spricht.



Aktualisiert ( Mittwoch, den 17. März 2010 um 20:01 Uhr )