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Rechtsprechungsänderung bei doppelter Haushaltsführung in „Wegverlegungsfällen“
Freitag, den 28. August 2009 um 00:00 Uhr
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Man spricht hier von einem sog. Wegverlegungsfall, weil die Besonderheit gerade darin liegt, dass der Familienwohnsitz vom BeschäftigungsÂort wegverlegt wird. Der BFH hatte in diesen Fällen bislang eine doppelte Haushaltsführung verneint. Begründet wurde dies damit, dass die doppelte Haushaltsführung privat veranlasst sei.  Entscheidung: Nun hat der BFH seine bisherige RechtspreÂchung allerdings geändert und erkennt eine doppelte Haushaltsführung auch in Wegverlegungsfällen an. Dies bedeutet: Ein Arbeitnehmer, der mit seiner Familie vom BeschäftigungsÂort aus privaten Gründen wegzieht, aber weiterhin am Beschäftigungsort tätig ist und dort nun eine Zweitwohnung anmietet, kann diese Kosten steuerlich absetzen. Gleiches gilt, wenn er die bisherige Familienwohnung am Beschäftigungsort nunmehr als Zweitwohnung nutzt. Wichtig: Die Kosten für die – angemietete oder aufrechterhaltene – Wohnung am Beschäftigungsort sind regelmäßig nur absetzbar, soweit sie den durchschnittlichen Mietzins einer 60 m²-Wohnung am Beschäftigungsort nicht übersteigen. Nach Ansicht der Bundesrichter ist damit nun allein entscheidend, dass am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten wird. Dies wiederum ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle von der Zweitwohnung aus aufsucht. Unerheblich ist hingegen, aus welchen Gründen der Familienwohnsitz wegverlegt wird. Dies könnte Sie auch interessieren:
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| Aktualisiert ( Mittwoch, den 17. März 2010 um 20:06 Uhr ) |






Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung wird steuerlich anerkannt, wenn der Arbeitnehmer seinen Familienwohnsitz nicht am Beschäftigungsort hat, sondern dort eine Zweitwohnung unterhält. Beispiel: A wohnt mit seiner Familie in Berlin, arbeitet aber in Dresden, wo er eine Zweitwohnung angemietet hat.