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Home Aktuelles Rechtsprechungsänderung bei doppelter Haushaltsführung in „Wegverlegungsfällen“

Rechtsprechungsänderung bei doppelter Haushaltsführung in „Wegverlegungsfällen“
Freitag, den 28. August 2009 um 00:00 Uhr
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© Christopher Robin / PIXELIOHin­ter­grund: Eine dop­pelte Haus­halts­füh­rung wird steu­er­lich aner­kannt, wenn der Ar­beit­nehmer seinen Fa­mi­li­en­wohn­sitz nicht am Be­schäf­ti­gungsort hat, son­dern dort eine Zweit­woh­nung un­ter­hält. Bei­spiel: A wohnt mit seiner Fa­milie in Berlin, ar­beitet aber in Dresden, wo er eine Zweit­woh­nung an­ge­mietet hat.

Streit­fall:
Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hatte nun­mehr über den fol­genden Fall zu ent­scheiden: A wohnte mit seiner Fa­milie zu­nächst in X, wo er auch ar­bei­tete. Nach Ge­burt des Kindes zog er mit seiner Fa­milie nach Y um und mie­tete in X, wo er wei­terhin tätig war, eine Zweit­woh­nung an, deren Kosten er steu­er­lich gel­tend machte.

Man spricht hier von einem sog. Weg­ver­le­gungs­fall, weil die Be­son­der­heit ge­rade darin liegt, dass der Fa­mi­li­en­wohn­sitz vom Be­schäf­ti­gungs­Â­ort weg­ver­legt wird. Der BFH hatte in diesen Fällen bis­lang eine dop­pelte Haus­halts­füh­rung ver­neint. Be­gründet wurde dies damit, dass die dop­pelte Haus­halts­füh­rung privat ver­an­lasst sei.

 

Ent­schei­dung: Nun hat der BFH seine bis­he­rige Rechtspre­chung al­ler­dings ge­Ã¤n­dert und er­kennt eine dop­pelte Haus­halts­füh­rung auch in Weg­ver­le­gungs­fällen an. Dies be­deutet: Ein Ar­beit­nehmer, der mit seiner Fa­milie vom Be­schäf­ti­gungs­Â­ort aus pri­vaten Gründen weg­zieht, aber wei­terhin am Be­schäf­ti­gungsort tätig ist und dort nun eine Zweit­woh­nung an­mietet, kann diese Kosten steu­er­lich ab­setzen. Glei­ches gilt, wenn er die bis­he­rige Fa­mi­li­en­woh­nung am Be­schäf­ti­gungsort nun­mehr als Zweit­woh­nung nutzt.

Wichtig: Die Kosten für die – an­ge­mie­tete oder auf­recht­er­hal­tene – Woh­nung am Be­schäf­ti­gungsort sind re­gel­mäßig nur ab­setzbar, so­weit sie den durch­schnitt­li­chen Miet­zins einer 60 m²-Woh­nung am Be­schäf­ti­gungsort nicht über­steigen.

Nach An­sicht der Bun­des­richter ist damit nun al­lein ent­schei­dend, dass am Be­schäf­ti­gungsort aus be­ruf­li­chen Gründen eine Zweit­woh­nung un­ter­halten wird. Dies wie­derum ist der Fall, wenn der Ar­beit­nehmer seine Ar­beits­stelle von der Zweit­woh­nung aus auf­sucht. Uner­heb­lich ist hin­gegen, aus wel­chen Gründen der Fa­mi­li­en­wohn­sitz weg­ver­legt wird.



Aktualisiert ( Mittwoch, den 17. März 2010 um 20:06 Uhr )