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Neuregelung zum häuslichen Arbeitszimmer verfassungswidrig?
Freitag, den 28. August 2009 um 00:00 Uhr
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(c) by GĂĽnther Schad / PixelioAuch das Fi­nanz­ge­richt MĂĽnster hält die ab dem Jahr 2007 gel­tende Re­ge­lung zum Abzug von Wer­bungs­kosten fĂĽr ein häus­li­ches Ar­beits­zimmer zu­min­dest teil­weise fĂĽr ver­fas­sungs­widrig. Nun­mehr hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt das letzte Wort.

Streit­fall: Im zu ent­schei­denden Fall hatte das Fi­nanzamt die vom Kläger – einem Lehrer – gel­tend ge­machten Wer­bungs­kosten fĂĽr sein häus­li­ches Ar­beits­zimmer unter Hin­weis auf die ab 2007 gel­tende ge­setz­liche Neu­re­ge­lung nicht aner­kannt.

Das Ge­setz sieht vor, dass Auf­wen­dungen fĂĽr ein häus­li­ches Ar­beits­zimmer grund­sätz­lich nicht mehr ab­ziehbar sind. Eine Aus­nahme gilt nur dann, wenn das Ar­beits­zimmer den Mit­tel­punkt der ge­samten be­trieb­li­chen und be­ruf­li­chen Be­tä­ti­gung bildet.

 

Da dies bei einem Lehrer nicht der Fall ist, scheidet nach der ak­tu­ellen Fas­sung des Ge­setzes der Wer­bungs­kos­ten­abzug ins­ge­samt aus, und zwar selbst dann, wenn – wie im Streit­fall – fĂĽr die Vor- und Nach­be­rei­tung des Un­ter­richts sowie die Klau­su­ren­kor­rektur kein Ar­beits­platz an der Schule zur Ver­fĂĽ­gung steht. Bis zur Neu­fas­sung des Ge­setzes konnten Ar­beit­nehmer, denen kein an­derer Ar­beits­platz zur Ver­fĂĽ­gung stand, im­merhin Wer­bungs­kosten bis zu einem Be­trag von 1.250 € ab­setzen.

Ent­schei­dung: Das Fi­nanz­ge­richt MĂĽnster hält die Neu­re­ge­­lung je­den­falls in­so­weit fĂĽr ver­fas­sungs­widrig, als sie aus­schlieĂźt, dass Auf­wen­dungen be­rĂĽck­sich­tigt werden, ob­wohl fĂĽr die be­ruf­liche oder be­trieb­liche Tä­tig­keit kein an­derer Ar­beits­platz zur Ver­fĂĽ­gung steht. Die Re­ge­lung könne wegen des Wort­lauts und des er­kenn­baren Ge­set­zes­zwecks nicht ver­fas­sungs­kon­form aus­ge­legt werden. Sie ver­stoĂźe gegen den all­ge­meinen Gleich­heits­grund­satz (Ar­tikel 3 des Grund­ge­setzes), das Gebot der Fol­ge­rich­tig­keit und das ob­jek­tive Net­to­prinzip. Die Auf­wen­dungen fĂĽr ein häus­li­ches Ar­beits­zimmer seien je­den­falls dann Er­werb­s­auf­wen­dungen, wenn kein an­derer Ar­beits­platz zur Ver­fĂĽ­gung stehe.

Das nun­mehr gel­tende Ab­zugs­verbot be­nach­tei­lige die Be­trof­fenen im Ver­gleich mit Steu­er­pflich­tigen, bei denen der Mit­tel­punkt der ge­samten be­ruf­li­chen und be­trieb­li­chen Be­tä­ti­gung im häus­li­chen Ar­beits­zimmer liege. Auch ge­gen­ĂĽber den­je­nigen, die ein au­Ăźer­häus­li­ches Ar­beits­zimmer nutzten, seien sie be­nach­tei­ligt. Eine Recht­fer­ti­gung hierfĂĽr er­gebe sich weder aus dem Ziel der Haus­halts­kon­so­li­die­rung noch aus der Ty­pi­sie­rungs­kom­pe­tenz des Ge­setz­ge­bers. Auch an­dere GrĂĽnde, wie das Be­stehen einer be­son­deren Miss­brauchs­ge­fahr oder eine Ver­wal­tungs­ver­ein­fa­chung, könnten das Ab­zugs­verbot nicht recht­fer­tigen.



Aktualisiert ( Mittwoch, den 17. März 2010 um 20:07 Uhr )