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Neuregelung zum häuslichen Arbeitszimmer verfassungswidrig?
Freitag, den 28. August 2009 um 00:00 Uhr
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Das Gesetz sieht vor, dass Aufwendungen fĂĽr ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht mehr abziehbar sind. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.  Da dies bei einem Lehrer nicht der Fall ist, scheidet nach der aktuellen Fassung des Gesetzes der Werbungskostenabzug insgesamt aus, und zwar selbst dann, wenn – wie im Streitfall – fĂĽr die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie die Klausurenkorrektur kein Arbeitsplatz an der Schule zur VerfĂĽgung steht. Bis zur Neufassung des Gesetzes konnten Arbeitnehmer, denen kein anderer Arbeitsplatz zur VerfĂĽgung stand, immerhin Werbungskosten bis zu einem Betrag von 1.250 € absetzen. Entscheidung: Das Finanzgericht MĂĽnster hält die NeuregeÂlung jedenfalls insoweit fĂĽr verfassungswidrig, als sie ausschlieĂźt, dass Aufwendungen berĂĽcksichtigt werden, obwohl fĂĽr die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur VerfĂĽgung steht. Die Regelung könne wegen des Wortlauts und des erkennbaren Gesetzeszwecks nicht verfassungskonform ausgelegt werden. Sie verstoĂźe gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 des Grundgesetzes), das Gebot der Folgerichtigkeit und das objektive Nettoprinzip. Die Aufwendungen fĂĽr ein häusliches Arbeitszimmer seien jedenfalls dann Erwerbsaufwendungen, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur VerfĂĽgung stehe. Das nunmehr geltende Abzugsverbot benachteilige die Betroffenen im Vergleich mit Steuerpflichtigen, bei denen der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liege. Auch gegenĂĽber denjenigen, die ein auĂźerhäusliches Arbeitszimmer nutzten, seien sie benachteiligt. Eine Rechtfertigung hierfĂĽr ergebe sich weder aus dem Ziel der Haushaltskonsolidierung noch aus der Typisierungskompetenz des Gesetzgebers. Auch andere GrĂĽnde, wie das Bestehen einer besonderen Missbrauchsgefahr oder eine Verwaltungsvereinfachung, könnten das Abzugsverbot nicht rechtfertigen. Dies könnte Sie auch interessieren:
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| Aktualisiert ( Mittwoch, den 17. März 2010 um 20:07 Uhr ) |






Auch das Finanzgericht Münster hält die ab dem Jahr 2007 geltende Regelung zum Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer zumindest teilweise für verfassungswidrig. Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht das letzte Wort.