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Mahlzeiten bei auswärtiger Tätigkeit des Arbeitnehmers
Montag, den 21. September 2009 um 09:54 Uhr

© Reiner Rosenwald / PIXELIOHin­ter­grund:Stellt der Ar­beit­geber seinen Ar­beit­neh­mern wäh­rend einer Aus­wärts­tä­tig­keit (z. B. bei einer Dien­st­reise oder einer aus­wär­tigen Fort­bil­dung) unent­gelt­lich Mahl­zeiten zur Ver­fü­gung, kann dies zu Ar­beits­lohn führen. In diesem Zu­sam­men­hang hatte der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) im letzten Jahr ent­schieden, dass sich der Wert der zur Ver­fü­gung ge­stellten Mahl­zeiten nach dem tat­säch­li­chen Preis des Es­sens im Hotel oder Re­stau­rant be­stimmt, nicht hin­gegen nach den ge­rin­geren so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Werten der So­zi­al­ver­si­che­rungs­ent­gelt­ver­ord­nung.

Von dem sich da­nach er­ge­benden Wert seien die steu­er­freien Sach­be­züge ab­zu­ziehen, die sich nach der Dauer der Aus­wärts­tä­tig­keit richten. Liege die sich da­nach er­ge­bende Summe unter der mo­nat­li­chen Frei­grenze für Sach­be­züge von 44 €, sei die Ver­pfle­gungs­ge­stel­lung steu­er­frei, an­sonsten in vollem Um­fang steu­er­pflichtig.

 

 

Schreiben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­riums (BMF): Das BMF ak­zep­tiert in seinem ak­tu­ellen Schreiben die oben ge­nannte Ent­schei­dung des BFH und lässt es zu, dass der lohn­steu­er­liche Wert der Mahl­zei­ten­ge­stel­lung in der vom BFH be­schrie­benen Weise er­mit­telt wird. Al­ler­dings können von dem Ar­beit­nehmer in diesem Fall keine Mehr­auf­wen­dungen für Ver­pfle­gung steu­er­lich gel­tend ma­chen.

Be­trägt der tat­säch­liche Wert der Mahl­zeit höchs­tens 40 €, kann der Ar­beit­geber die lohn­steu­er­liche Be­hand­lung der Ge­stel­lung der Mahl­zeiten auf der Grund­lage der bis­he­rigen Ver­wal­tungs­auf­fas­sung durch­führen. Dabei be­misst sich der Wert der Mahl­zeiten nach der So­zi­al­ver­si­che­rungs­ent­gelt­ver­ord­nung und nicht nach ihrem tat­säch­li­chen – im Re­gel­fall hö­heren – Wert. Dafür ist je­doch kein steu­er­freier Be­trag in Höhe der Ver­pfle­gungs­pausch­be­träge ab­zu­ziehen, und es gilt auch nicht die mo­nat­liche Frei­grenze von 44 € für Sach­be­züge. Die Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen kann der Ar­beit­nehmer hier al­ler­dings als Wer­bungs­kosten gel­tend ma­chen.

Hin­weis: Ob die Werter­mitt­lung auf der Grund­lage der Recht­spre­chung des BFH oder auf der Grund­lage der Ver­Â­wal­tungs­auf­fas­sung er­folgen sollte, muss sorg­fältig ge­prüft werden, ins­be­son­dere wenn der Ar­beit­geber noch Zu­schüsse leistet.



Aktualisiert ( Mittwoch, den 17. März 2010 um 19:58 Uhr )