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Mahlzeiten bei auswärtiger Tätigkeit des Arbeitnehmers
Montag, den 21. September 2009 um 09:54 Uhr
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Von dem sich danach ergebenden Wert seien die steuerfreien Sachbezüge abzuziehen, die sich nach der Dauer der Auswärtstätigkeit richten. Liege die sich danach ergebende Summe unter der monatlichen Freigrenze für Sachbezüge von 44 €, sei die Verpflegungsgestellung steuerfrei, ansonsten in vollem Umfang steuerpflichtig.   Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF): Das BMF akzeptiert in seinem aktuellen Schreiben die oben genannte Entscheidung des BFH und lässt es zu, dass der lohnsteuerliche Wert der Mahlzeitengestellung in der vom BFH beschriebenen Weise ermittelt wird. Allerdings können von dem Arbeitnehmer in diesem Fall keine Mehraufwendungen für Verpflegung steuerlich geltend machen. Beträgt der tatsächliche Wert der Mahlzeit höchstens 40 €, kann der Arbeitgeber die lohnsteuerliche Behandlung der Gestellung der Mahlzeiten auf der Grundlage der bisherigen Verwaltungsauffassung durchführen. Dabei bemisst sich der Wert der Mahlzeiten nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung und nicht nach ihrem tatsächlichen – im Regelfall höheren – Wert. Dafür ist jedoch kein steuerfreier Betrag in Höhe der Verpflegungspauschbeträge abzuziehen, und es gilt auch nicht die monatliche Freigrenze von 44 € für Sachbezüge. Die Verpflegungsmehraufwendungen kann der Arbeitnehmer hier allerdings als Werbungskosten geltend machen. Hinweis: Ob die Wertermittlung auf der Grundlage der Rechtsprechung des BFH oder auf der Grundlage der VerÂwaltungsauffassung erfolgen sollte, muss sorgfältig geprüft werden, insbesondere wenn der Arbeitgeber noch Zuschüsse leistet. Dies könnte Sie auch interessieren:
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| Aktualisiert ( Mittwoch, den 17. März 2010 um 19:58 Uhr ) |





