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Kosten für Erststudium nach Berufsausbildung
Freitag, den 18. Dezember 2009 um 00:00 Uhr

© Pixelio / Peter KirchhoffHin­ter­grund: Seit dem 1. 1. 2004 be­steht ein ge­setz­li­ches Ab­zugs­verbot der Auf­wen­dungen für die erst­ma­lige Be­rufs­aus­bil­dung und für ein Erst­stu­dium, es sei denn, dies er­folgt im Rahmen eines Dienst­ver­hält­nisses. Die Stu­dien­kosten sind daher nach dem Ge­setz nur als Son­der­aus­gaben bis zur Höhe von 4.000 € jähr­lich ab­ziehbar.

Ent­schei­dung: Nun hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) dieses ge­setz­liche Ab­zugs­verbot zu­gunsten eines Teils der Stu­die­renden ein­ge­schränkt. Denn nach der Ent­schei­dung des BFH gilt das Ab­zugs­verbot dann nicht, wenn vor dem Stu­dium be­reits eine Be­rufs­aus­bil­dung ab­sol­viert wurde und das Stu­dium dazu dient, später einen Beruf zu er­greifen. Unter diesen Vor­aus­set­zungen können die Stu­dien­kosten in un­be­schränkter Höhe und voll­ständig als sog. vor­weg­ge­nom­mene Wer­bungs­kosten ab­ge­zogen werden.


Für alle an­deren Stu­denten, die vor dem Stu­dium ge­rade keine Be­rufs­aus­bil­dung ab­sol­viert haben, bleibt es hin­gegen dabei: Die Stu­dien­kosten können dann nur als Son­deraus­­gaben in Höhe von bis zu 4.000 € steu­er­lich gel­tend ge­macht werden.

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Aktualisiert ( Dienstag, den 11. Mai 2010 um 17:55 Uhr )