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Kosten für Erststudium nach Berufsausbildung
Freitag, den 18. Dezember 2009 um 00:00 Uhr
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Entscheidung: Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) dieses gesetzliche Abzugsverbot zugunsten eines Teils der Studierenden eingeschränkt. Denn nach der Entscheidung des BFH gilt das Abzugsverbot dann nicht, wenn vor dem Studium bereits eine Berufsausbildung absolviert wurde und das Studium dazu dient, später einen Beruf zu ergreifen. Unter diesen Voraussetzungen können die Studienkosten in unbeschränkter Höhe und vollständig als sog. vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden.
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| Aktualisiert ( Dienstag, den 11. Mai 2010 um 17:55 Uhr ) |





Hintergrund: Seit dem 1. 1. 2004 besteht ein gesetzliches Abzugsverbot der Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, es sei denn, dies erfolgt im Rahmen eines Dienstverhältnisses. Die Studienkosten sind daher nach dem Gesetz nur als Sonderausgaben bis zur Höhe von 4.000 € jährlich abziehbar.