Prüfung nach Verpackungsgesetz

Zum 1. Januar 2019 hat das Verpackungsgesetz die bisherige Verpackungsverordnung abgelöst. Dadurch haben sich die Regelungen für die Verpackungsentsorgung erneut grundlegend geändert. Hiervon betroffen sind primär Erstinverkehrbringer von Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen.

Mit dem Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes müssen Erstinverkehrbringer sich und ihre Marken erstmals im Verpackungsregister registrieren. Außerdem wacht nun die neu geschaffene Zentrale Stelle Verpackungsregister über die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen.

Die Vollständigkeitserklärung

Erstinverkehrbringer sind in der Regel verpflichtet, sich für die Entsorgung ihrer Verpackungen an einem dualen System oder einer Branchenlösung zu beteiligen. Zusätzlich müssen Sie jährlich mit einer Vollständigkeitserklärung Rechenschaft über die in den Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen ablegen, wenn Sie von einem der folgenden Materialien mehr als den genannten Schwellenwert in Verkehr bringen:

  • Glas: 80.000 Kilogramm,
  • Papier, Pappe , Karton: 50.000 Kilogramm
  • Eisenmetalle, Aluminium, Kunststoffe , Getränkekartons, sonstige Verbunde: 30.000 Kilogramm

Wenn eine Überschreitung vorliegt, sind die in Verkehr gebrachten Verpackungsengen, getrennt nach Materialart und Verpackungsart (b2c duale Systeme, b2c Branchen, b2b) jährlich bis zum 15. Mai des Folgejahres mengenmäßig zu melden.

Wichtig: Die Vollständigkeitserklärung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch eine berechtigte Person, z.B. durch einen Wirtschaftsprüfer.

Was wird geprüft

Geprüft wird schwerpunktmäßig die ordnungsmäßige Meldung der Verkaufsverpackungen nach Menge, Materialart und Gewicht .

Aufbau und Funktionsprüfung

Im ersten Schritt wird geprüft, wie die Daten für die Vollständigkeit ermittelt werden. Dabei geht es um die Frage, wie sichergestellt wird, dass vollständige und korrekte Angaben insbesondere bezüglich der Klassifizierung der Verpackungen, der Gewichtsangaben sowie der Absatzzahlen erhoben werden.

Analytische Prüfungshandlungen

Im Rahmen der analytischen Prüfung werden die gemeldeten Mengen anhand von Auswertungen des Unternehmens verplausibilisiert. Hierfür werden in der Regel die Umsatzentwicklung , Absatzstatistiken oder Produktionsstatistiken herangezogen und mit der Mengenentwicklung abgeglichen.

Einzelfallprüfung

Bei der Einzelfallprüfung wird stichprobenhaft verifiziert, ob die mengenmäßigen Angaben der Verpackungen belegt werden können. Absatzstatistiken können bspw. mit dem Warenwirtschaftssystem abgeglichen und stichprobehaft anhand von Ausgangsrechnungen, Lieferscheinen etc. verifiziert werden.

Außerdem wird u.a. überprüft, ob die Klassifizierung der Materialien mit deren Produktblättern übereinstimmt. Zudem können die angegebenen Gewichte durch Nachwiegen einzelner Produktverpackungen verprobt werden.

Prüfung nach Verpackungsgesetz durch Hecker + Kollegen

Wir haben bereits seit 2009 Vollständigkeitserklärungen nach der vormals gültigen Verpackungsverordnung geprüft. Als registrierter Prüfer sind wir auch befugt, Vollständigkeitserklärungen nach dem aktuellen Verpackungsgesetz und unter Beachtung der Prüfleitlinien der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu prüfen.

Darüber hinaus erstellen wir, sofern erforderlich, einen Prüfungsbericht für Ihren Systempartner (DSD/ INTERSEROH / Landbell / Belland Vision/ EKO-Punkt / Redual / Veolia / Vfw/ Zentek).

Nach erfolgreicher Prüfung erfolgt das Testat mittels digitaler Signatur der Vollständigkeitserklärung. Die signierte Vollständigkeitserklärung ist dann zur Erfüllung der gesetzlichen Pflicht auf der Portalseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister hochzuladen.

 

dsUnser Ansprechpartner zum Thema Prüfungen nach Verpackungsgesetz / duales System

Dr. Frank Scheuß
Wirtschaftsprüfer
Tel: +49 5241 9877-0 mail: hecker@stbwp.com