Unterstützung bei Betriebsprüfungen

Sie beschleicht ein ungutes Gefühl, wenn eine Prüfung ins Haus steht? Nicht ganz zu Unrecht. Hat sich der Betriebsprüfer des Finanzamtes mit einer Prüfungsanordnung bei Ihnen angekündigt, ist oft dringender Handlungsbedarf gegeben, um finanziellen Schaden abzuwenden.

Denn ungenügend vorbereitet, können Sie sich durchaus durch unnötige oder falsch interpretierte Angaben ein Eigentor schießen.

Wer wird geprüft?

Eine Betriebsprüfung kann jeden Unternehmer treffen, wenngleich auch mit unterschiedlicher Wahrscheinlichkeit. Großbetriebe werden statistisch alle 4,7 Jahre geprüft, Mittelbetriebe alle 15,6 Jahre. Klein- & Kleinstbetriebe werden hingegen kaum geprüft. Der Grund hierfür ist trivial - bei größeren Betrieben ist schlichtweg mehr zu holen.

So wurden bei den in 2015 abgeschlossenen Fällen je geprüftem Großbetrieb durchschnittlich 307.978 Euro an Mehrsteuern erhoben, je Mittelbetrieb durchschnittlich 23.006 Euro, je Klein- & Kleinstbetrieb hingegen nur 16.369 Euro.

Rechtliche Grundlagen

Die gesetzliche Grundlage für eine Außenprüfung des Finanzamtes ergibt sich aus der Abgabenordnung und betrifft folgende Steuerpflichtige:

  • Land- und Forstwirte , Gewerbetreibende oder Selbständige
  • Steuerpflichtige, die für andere Steuern zu entrichten oder einzubehalten und abzuführen haben (bspw. Lohnsteuer)
  • Aufklärung von für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse (bspw. Privatier mit umfangreichen Vermietungseinkünften)

Im Rahmen der Betriebsprüfung dürfen zusätzlich zu dem zu prüfenden Unternehmen eventuell auch die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter, des GmbH Geschäftsführers sowie des Aufsichtsrats einbezogen werden.

Der zu prüfende Zeitraum hängt wiederum von der Größe des Unternehmens ab. So werden bei Großunternehmen in aller Regel Anschlussprüfungen vorgenommen, die an die letzte Prüfung anknüpfen, bei allen anderen Betrieben werden normalerweise drei zusammenhängende Jahre geprüft.

Der Ablauf der Prüfung

a) Prüfungsanordnung

Die Prüfung ist seitens der Finanzbehörde durch eine Prüfungsanordnung anzukündigen, die u.a. folgende Informationen enthalten muss:

  • Rechtsgrundlage der Prüfung (siehe oben)
  • Zu prüfende Steuerarten, Steuervergütungen, Prämien, Zulagen
  • Prüfungszeitraum
  • Rechtsbehelfsbelehrung

Die Mitteilung über den voraussichtlichen Beginn und die Festlegung des Ortes der Außenprüfung kann mit der Prüfungsanordnung verbunden werden.

Dabei ist dem zu prüfenden Unternehmen eine angemessene Frist zur Vorbereitung zu gewähren, sie beträgt bei Großbetrieben 4 Wochen in anderen Fällen 2 Wochen. Die Frist kann jedoch auch entfallen, wenn andernfalls der Prüfungszweck gefährdet wird (bspw. Verdunkelungsgefahr).

b) Vorbereitung:

Mit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung beginnt die Uhr zu ticken. In Anbetracht der möglichen finanziellen Schäden aufgrund einer Betriebsprüfung empfiehlt es sich, nunmehr zeitnah einen geeigneten Steuerberater zu kontaktieren und die verbliebene Zeit sinnvoll zu nutzen.

Die Vorbereitung umfasst insbesondere die folgenden Bereiche:

  • allgemeine Verträge sowie Verträge mit nahen Angehörigen
    (bspw. Gesellschaftsverträge, Tantieme- & Pensionszusagen , Miet & Darlehensverträge )
  • Gewinnermittlungsunterlagen
    (bspw. Bilanz, G+V, Kassenaufzeichnungen, Belegwesen)
  • EDV
    (bspw. Einrichtung eines beschränkten Zugangs für den Prüfer, Erstellung einer Prüfer-CD)
  • Mitarbeiter
    (bspw. Verhalten gegenüber dem Prüfer besprechen)

c) Prüfungsbeginn

Jetzt wird es ernst! Die Prüfung wird grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Unternehmens durchgeführt, falls hier nachweislich kein geeigneter Raum vorhanden ist alternativ in dem privaten Wohnraum des Unternehmers, der Amtsstelle oder bei dem Steuerberater.

Sofern die Prüfung nicht an einen anderen Ort verlagert wurde, ist dem Prüfer ein geeignetes Prüferzimmer zuzuweisen, Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen und Auskunftspersonen zu benennen.

Es empfiehlt sich, im Vorhinein Termine zur laufenden Information zu vereinbaren, damit man böse Überraschungen nicht erst am Ende der Prüfung erfährt, und ggf. noch abwenden kann.

d) Schlussbesprechung

Nach Abschluss der Prüfung hat der Steuerpflichtige Anspruch auf eine Schlussbesprechung, in der dem Steuerpflichtigen die Prüfungsfeststellungen mitgeteilt werden.

Damit man hier nicht vor vollendete Tatsachen gestellt wird, empfiehlt es sich, bspw. vorab Streitpunkte mit dem Prüfer zu klären oder die Berechnungsgrundlagen des Betriebsprüfers anzufordern und kritisch zu analysieren, um besser vorbereitet in die Schlussbesprechung zu gehen.

Bei der Schlussbesprechung sollten nunmehr die restlichen strittigen Sachverhalte diskutiert werden, und gegebenenfalls auf eine tatsächliche Verständigung mit dem Betriebsprüfer hingewirkt werden. Dabei ist die Bindungswirkung derartiger Kompromisse und der Besprechungsergebnisse zu beachten.

e) Prüfungsbericht

Der schriftliche Prüfungsbericht umfasst die Prüfungsergebnisse und deren finanzieller Auswirkung in Form einer Mehr- und Weniger Rechnung. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob Abweichungen gegenüber der Schlussbesprechung vorliegen und ob verbindliche Zusagen und tatsächliche Verständigungen berücksichtigt wurden. Eine Stellungnahme gegen den Prüfungsbericht ist gegebenenfalls zu erwägen

f) Steuerbescheide

Aufgrund der Erkenntnisse der Betriebsprüfung ergehen nunmehr neue Berichtigungsbescheide mit den Steuernachforderungen zuzüglich Verzinsung. Gegen diese Bescheide ist innerhalb der gesetzlichen Fristen ein Einspruch zulässig - sollte der Einspruch abgelehnt werden, besteht noch die Möglichkeit der Klage vor dem zuständigen Finanzgericht.

Unsere Unterstützung bei Betriebsprüfungen in Gütersloh und Umgebung

Wir unterstützen betroffene Unternehmer bereits im Vorfeld der Prüfung durch vorbereitende Maßnahmen (bspw. durch das Sichten Ihrer Unterlagen), damit Sie einer Prüfung mit der gebotenen Gelassenheit und Ruhe entgegen sehen können.

Während der Prüfung stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, und verlegen, sofern möglich und gewünscht, die Betriebsprüfung in unsere Kanzlei . Nach Abschluss prüfen wir den Betriebsprüfungsbericht und vertreten Ihre Interessen in der Schlussbesprechung.

Unser Ansprechpartner für Betriebsprüfungen

hg

Diplom Finanzwirt Hans-Georg Hecker
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
Tel: +49 5241 9877-0 mail: hecker@stbwp.com

 

Schätzung der Einnahmen bei Betriebsprüfungen

Die Zeitreihenmethode wird bei Betriebsprüfungen oft verwendet, um Einnahmen eines Betriebes zu überprüfen. Dabei werden ausgehend vom Wareneinkauf potentielle Einnahmen berechnet und diese mit den deklarierten Einnahmen des zu prüfenden Unternehmens verglichen.

Sind die kalkulierten Einnahmen deutlich höher als die vom Unternehmer erklärten Einnahmen, geht das Finanzamt in der Regel von einer Steuerhinterziehung aus.

Die Zeitreihenmethode wird aber auch gebnutzt, um Einnahmen zu schätzen und auf Basis dieser Werte Steuernachforderungen zu stellen, wenn beispielsweise Mängel in der Kassenaufzeichnung festgestellt wurden.

Hintergrund: Bei der Zeitreihenmethode handelt es sich um ein mathematisches Modell. Es beruht auf der Annahme, das dem Wareneinkauf + Gewinnaufschlag eine entsprechende Einnahme gegenüberstehen muss, und dies in der Regel jede Woche. Daher ermitteln die Prüfer den prozentualen Gewinnaufschlag für mehrere Wochen.

Der höchste hierbei ermittelte Gewinnaufschlag wird dann mit dem gesamten Wareneinkauf eines Jahres multipliziert und als geschätzte Betriebseinnahme gewertet. Da die so kalkulierten Einnahmen zumeist deutlich höher sind als die vom Unternehmer angegebenen Umsätze, ergeben sich oft hohe Steuernachforderungen.

Das Zeitreihenmodell ist jedoch systembedingt nicht bei allen Unternehmen anwendbar, wie nun auch der Bundesfinanzhof entschied.

  • So können mit dieser Methode nur dann realistische Schätzungen erfolgen, wenn das Verhältnis zwischen Wareneinkauf und Einnahmen über das ganze Jahr weitgehend konstant ist.
  • Zudem darf die Schätzmethode nur dann zum Einsatz kommen, wenn bereits formelle Mängel in der Buchhaltung des Unternehmens festgestellt wurden.
  • Außerdem darf die Methode nicht ohne weiteres angewendet werden, weil andere Verprobungsmethoden nicht zur Verfügung standen.
  • Sollte jedoch bereits materielle Mängel an der Buchführung festgestellt worden sein, ist die Verwendung des Zeitreihenvergleichs grundsätzlich möglich.

Fazit:

Bei Betriebsprüfungen werden Unternehmer oftmals mit hohen kalkulierten Einnahmen des Fiskus konfrontiert. Die sich hieraus ergebenden Steuernachzahlungen sind in vielen Fällen existenzvernichtend.

Eine Überprüfung dieser aus komplexen Exceltabellen gewonnenen Einnahmenkalkulation des Betriebsprüfers ist jedoch nur mit erheblichem Aufwand und unter Hinzuziehung von Experten möglich.

Daher sollte in derartigen Fällen vorab auch immer überprüft werden, ob das Finanzamt überhaupt eine Schätzungsbefugnis hat, beispielsweise aufgrund von wesentlichen Mängeln in der Buchführung.

Außerdem sollte hinterfragt werden, ob die verwendete Schätzmethode für das betroffene Unternehmen anwendbar ist.

Für eine individuelle Beratung zum Thema Schadensbegrenzung bei Betriebsprüfungen stehen wir gerne zur Verfügung.

Zulässigkeit des Zeitreihenvergleichs

Betriebsprüfer sind von Natur aus misstrauisch. Dieses Misstrauen trifft verstärkt Branchen, die einen hohen Anteil von Bareinnahmen haben, z.B. die Gastronomie und den Einzelhandel. Denn hier wird seitens des Fiskus vermutet, dass nicht alle Bareinnahmen bei der Steuererklärung angegeben werden.

Um dies beweisen zu können, leiten Betriebsprüfer häufig vom Wareneinsatz mittels Zuschlagskalkulation einen zu erwartenden Umsatz ab, den sie mit den deklarierten Einnahmen vergleichen. Dabei begnügen Sie sich die Prüfer jedoch nicht nur mit einer jährlichen Betrachtung.

Insbesondere bei Saisonbetrieben (z.B. Gastronomie) werden Umsätze und Wareneinkauf mittels der Zeitreihenmethode auch unterjährig analysiert und mit Vorjahren verglichen. Passt so bspw. der Wareneinkauf eines Monats oder einer Woche nicht zu den erklärten Umsätzen, wird Steuerhinterziehung vermutet und der „rechnerische" Umsatz anhand der Zeitreihenmethode geschätzt.

Das Verfahren ist jedoch durchaus umstritten, der Bundesfinanzhof hat unlängst ein entsprechendes Verfahren zur Revision zugelassen. Betroffene sollten sich daher unter Berufung auf das laufende Verfahren Steuerbescheide offen halten, die aufgrund von Schätzungen mittels der Zeitreihenmethode ergehen..

Quelle: Bundesfinanzhof/ stbwp

Rückstellungen für Betriebsprüfungen bilden

Manch ein Unternehmer gewinnt den Eindruck, dass sich in seinem Hause die Prüfer die Klinke in die Hand geben. Denn neben der regulären Jahresabschlussprüfung finden sich auch diverse Behörden ein – bspw. zur Betriebsprüfung, Lohnsteuerprüfung, Umsatzsteuerprüfung, Zollprüfung bzw. Sozialversicherungsprüfung.

Jede Prüfung durch die Behörden ist mit Arbeit verbunden, und somit auch mit Kosten, selbst wenn bei der Prüfung letztendlich nichts gefunden wird. Während Unternehmen für die Kosten der Jahresabschlussprüfung grundsätzlich Rückstellungen bilden müssen, ist dies bei Betriebsprüfungen umstritten.

Unlängst hat der Bundesfinanzhof entschieden, das Unternehmen, die aus BP-Sicht als Großbetriebe gelten, Rückstellungen für Betriebsprüfungen zu bilden haben, da sie durchgängig Anschlussprüfungen treffen. Dies gilt für alle abgelaufenen Geschäftsjahre, die noch nicht geprüft wurden, und unabhängig davon, ob bereits eine Prüfungsanaordnung erlassen wurde.

Diese Entscheidung gilt laut Auffassung des Bundesfinanzministeriums jedoch nur für Großbetriebe.

Zudem hat da Finanzministerium festgelegt, welche Kosten bei der Bewertung der Rückstellung einzubeziehen sind. Hierzu zählen beispielsweise die Kosten, die durch die Unterstützung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters bei einer Betriebsprüfung entstehen. Nicht einzubeziehen sind insbesondere die allgemeinen Verwaltungskosten, die bereits bei der Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, der Verpflichtung zur Erstellung des Jahresabschlusses und der Verpflichtung zur Anpassung des betrieblichen EDV Systems an die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) berücksichtigt worden sind.

Quelle: Bundesfinanzhof/ Bundesfinanzministerium/ BMF

Betriebspruefung mit Steuerfahndung

Steuerpflichtige in NRW bekommen neuerdings Besuch vom Fiskus im Doppelpack. Hintergrund ist das neu eingeführte Prüfkonzept "Flankenschutz". Unter diesem unscheinbaren Namen werden derzeit in NRW Betriebsprüfer mit Kollegen der Steuerfahndung auch bei bis dato unbescholtenen Bürgern vorstellig.

Brisant: Während der Steuerzahler gegenüber dem Betriebsprüfern grundsätzlich zur Auskunft & Mitwirkung verpflichtet ist, bestehen gegenüber der Steuerfahndung in aller Regel weitreichende Auskunftsverweigerungsrechte.

Bisher waren daher die beiden Einsatzgebiete strikt getrennt:

  •  Für das Besteuerungsverfahren ist das Finanzamt verantwortlich, es dient der „gleichmäßigen" Besteuerung aller Bürger
  •  Für das Steuerstrafverfahren ist die Steuerfahndung verantwortlich, es dient der Sanktionierung von Steuerhinterziehung

Durch die Vermengung der beiden Bereiche durch den neu eingeführten „Flankenschutz" besteht nunmehr für Betroffene das Problem, nicht zu wissen, ob man von dem ungebetenen Besuch als unbescholtener Bürger oder als Steuerhinterzieher befragt wird.

Betroffenene sind jedoch angesichts dieser Überaschungsbesuche nicht wehrlos. Denn auch der Flankenschutz muss sich an Spielregeln halten. Das bedeutet

  • Wohnräume dürfen gegen den Willen des Bürgers nur mit einem Durchsuchungsbeschluss betreten werden. Werden die Beamten jedoch hereingelassen, dürfen Sie sämtliche gewonnenen Erkenntnisse verwerten.
  • Betriebs und Geschäftsräume dürfen nur zu den normalen Geschäftszeiten und nach vorheriger Ankündigung betreten werden.

Empfehlung des StBV Westfahlen Lippe:

1. Stehen die Flankenschützer vor der Tür, können diese gebeten werden, dort zu warten. Betroffene sollten dann sofort Kontakt mit Ihrem Steuerberater aufnehmen werden, um die weitere Vorgehensweise zu besprechen.

2. Reden ist Silber, Schweigen ist Gold – die wichtigste Empfehlung lautet, grundsätzlich gegenüber den Flankenschützern zunächst NICHTS zur Sache zu sagen.

Quelle: StBV

Schikaneverbot bei Prüfungen

Manch ein Unternehmer empfindet die Ankündigung einer Prüfung durch das Finanzamt als Schikane. Die wenigsten wehren sich jedoch dagegen. Nicht so ein selbständiger Rechtsanwalt. Er klagte sich mühsam durch alle Instanzen bis vor den Bundesfinanzhof- mit Erfolg.

Die Richter in München entschieden, dass die Anordnung einer Außenprüfung wegen Verstoßes gegen das Willkür- und Schikaneverbot rechtswidrig sein kann.

Der Rechtsanwalt wehrte sich gegen die angekündigte Außenprüfung, weil sie seiner Auffassung nach vollkommen überflüssig war. Seine steuerlichen Verhältnisse seien seit Jahren unverändert und bekannt.

Das Finanzamt habe die Prüfung bei ihm nur angeordnet, weil er einen Beamten der Finanzverwaltung vertrete, der behaupte, vom Vorsteher seines Amts gemobbt worden zu sein. Zwei weitere Mandanten von ihm hätten sich mit entsprechenden Vorwürfen an den Petitionsausschuss gewandt und Erfolg gehabt. Zeitgleich habe die Finanzverwaltung u.a. Außenprüfungen bei den beiden mit den Petitionen befassten Abgeordneten und dem Vorsitzenden des Petitionsausschusses veranlasst. Einspruch und Klage des Rechtsanwalts hatten keinen Erfolg.

Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Zwar darf eine Außenprüfung grundsätzlich voraussetzungslos angeordnet werden. Sie muss aber dem Zweck dienen, die fiskalischen Verhältnisse des Geprüften aufzuklären. Lässt sich das Finanzamt von anderen, sachfremden Erwägungen leiten, kann dies gegen das Willkür- und Schikaneverbot verstoßen mit der Folge, dass die Anordnung rechtswidrig ist.

Quelle: BFH / stbwp