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Wirtschaftsprüfung
Montag, den 15. November 2010 um 13:38 Uhr
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© Falko Matte - Fotolia

Wir führen be­triebs­wirt­schaft­liche Prü­fungen auf ge­setz­li­cher und frei­wil­liger Grund­lage in zahl­rei­chen Bran­chen durch. Da für uns mit der Prü­fung auch eine Be­ra­tungs­leis­tung ver­knüpft ist, ent­wi­ckeln wir auf Basis der ge­won­nenen Er­kennt­nisse zudem stra­te­gi­sche Hand­lungs­emp­feh­lungen und Ver­bes­se­rungs­vor­schläge.

 

Un­sere Leis­tungen

 

Ge­setz­liche und frei­wil­lige Jahres- und Kon­zern­ab­schluss­prü­fungen

Mit­tel­große und große Ka­pi­tal­ge­sell­schaften sowie Per­so­nen­ge­sell­schaften ohne na­tür­li­chen Voll­hafter sind ge­setz­lich ver­pflichtet, Ihren Jah­res­ab­schluss und La­ge­be­richt durch einen Ab­schluss­prüfer prüfen zu lassen.

Kon­zern­ab­schlüsse von Ka­pi­tal­ge­sell­schaften un­ter­liegen, un­ab­hängig von Ihrer Größe, eben­falls der ge­setz­li­chen Prü­fungs­pflicht.

Es werden je­doch auch frei­wil­lige Ab­schluss­prü­fungen durch­ge­führt, bspw. um das Ban­ken­ra­ting zu ver­bes­sern oder um eine zu­sätz­liche Kon­trol­lin­stanz als Er­satz für eine feh­lende in­terne Re­vi­sion zu im­ple­men­tieren.

Zen­trale Auf­gabe der Ab­schluss­prü­fung ist, die  Ord­nungs­mä­ÃŸig­keit des Jah­res­ab­schlusses zu ve­ri­fi­zieren und da­durch das Ver­trauen in das von der Ge­schäfts­lei­tung auf­ge­stellte Zah­len­werk zu stärken.

Wir führen seit über 25 Jahren Ab­schluss­prü­fungen nach all­ge­mein aner­kannten Grund­sätzen durch. Nach er­folgter Ri­si­koein­stu­fung für die Prüf­felder kon­zen­trieren wir uns dabei auf die we­sent­li­chen Po­si­tionen des zu prü­fenden Jah­res­ab­schlusses. Dabei ver­su­chen wir, unter an­derem durch Auf­schal­tung auf die Man­dan­ten­buch­füh­rung, un­sere Man­danten so wenig wie mög­lich durch die Prü­fung zu be­lasten.

Due-Di­li­gence Prü­fungen

Due Di­li­gence, be­kannt als „Sorg­falts­pflicht“, be­zeichnet die „ge­bo­tene Sorg­falt“, mit der bspw. im Fall von kon­kreten Kau­fab­sichten ein Un­ter­nehmen vor der Un­ter­neh­mens­be­wer­tung un­ter­sucht wird.

Im Fokus dieser Un­ter­su­chung stehen Bi­lanzen, recht­liche und fi­nan­zi­elle Ri­siken, die stra­te­gi­sche Po­si­tio­nie­rung, per­so­nelle und sach­liche Res­sourcen, Um­welt­lasten und alle wei­teren Um­stände, die einem Kauf im Wege stehen könnten. Es geht somit um die Er­mitt­lung von ent­schei­dungs­re­le­vanten In­for­ma­tionen.

Wir un­ter­stützen Sie hierbei mit den fol­genden Ana­lysen:

  • der recht­li­chen Si­tua­tion ( Legal Due Di­li­gence)

  • der steu­er­li­chen Si­tua­tion ( Tax Due Di­li­gence)

  • der fi­nanz­wirt­schaft­li­chen Si­tua­tion ( Fi­nan­cial Due Di­li­gence)

  • der be­trieb­li­chen Pro­zesse ( Ope­ra­tional Due Di­li­gence)

  • der IT-Qua­lität und -Si­cher­heit ( IT Due Di­li­gence)

IT-Audit / IT-Re­vi­sion

Der wert­vollste und in der Regel nicht bi­lan­zierte Posten eines Un­ter­neh­mens stellt das ge­sam­melte Wissen dar, wel­ches über Jahre und Jahr­zehnte er­worben wurde und einen exis­ten­zi­ellen Wett­be­werbs­vor­teil ge­gen­Ã¼ber dem zu­neh­menden Wett­be­werb dar­stellt.

Dabei geht es nicht aus­schließ­lich um Pa­tente und Ver­fahren, son­dern auch um Kosten & Er­löss­truk­turen, Ver­triebss­truk­turen etc.

Dieses Wissen wurde früher in aller Regel in Pa­pier­form in ver­schlos­senen Ak­ten­schränken auf­be­wahrt. Heute findet sich dieses Wissen auf ver­netzten EDV-Sys­temen wieder, die wie­derum durch Ihre In­ter­ne­tan­bin­dung viel­fältig mit der Au­ÃŸen­welt kom­mu­ni­zieren. Ein Dieb­stahl dieser In­for­ma­tionen fällt in aller Regel un­mit­telbar nicht auf, da keine phy­si­schen Ein­bruchss­puren er­sicht­lich sind. Man­gels Ein­bruchss­puren wird daher das Thema EDV Si­cher­heit oft­mals sträf­lich ver­nach­läs­sigt.

Dabei droht die Ge­fahr nicht aus­schließ­lich von außen. Auch die ei­genen Mit­ar­beiter, Prak­ti­kanten und ex­ternen Dienst­leister ver­fügen in aller Regel über weit­rei­chende Zu­griffs­mög­lich­keiten auf Ihre Sys­teme oder können durch Un­acht­sam­keit Dritten Zu­gang ver­schaffen.

Wir können Ihnen durch un­sere IT Au­dits einen Über­blick über die Si­cher­heit Ihres elek­tro­nisch ge­spei­cherten Wis­sens ver­schaffen. Wir ent­de­cken Schwach­stellen auf und ent­wi­ckeln bei Be­darf tech­ni­sche und or­ga­ni­sa­to­ri­sche Lö­sungen zum Schutz Ihres wich­tigsten Gutes – Ihrem Wissen!

Prü­fung der Voll­stän­dig­keits­er­klä­rung nach § 10 Ver­packV

Seit In­kraft­treten der 5. No­velle der Ver­pa­ckungs­ver­ord­nung am 1.1.2009 haben sich die Rah­men­be­din­gungen für die Ver­pa­ckungs­ent­sor­gung grund­le­gend ver­Ã¤n­dert.

Ers­tin­ver­kehr­bringer von Ver­pa­ckungen, die ty­pi­scher­weise beim pri­vaten Ver­brau­cher an­fallen, sind nun­mehr ver­pflichtet, sich an einem dualen System oder einer Bran­chen­lö­sung zu be­tei­ligen.

Be­trof­fene Un­ter­nehmen, die ge­wisse Schwel­len­werte über­schreiten, müssen dann in einer Voll­stän­dig­keits­er­klä­rung Re­chen­schaft über die in den Ver­kehr ge­brachten Ver­kaufs­ver­pa­ckungen ab­legen.

Die Er­klä­rung be­darf der Prü­fung und Be­stä­ti­gung durch eine be­rech­tigte Person, bspw. einem Wirt­schafts­prüfer.

Wir prüfen seit 2009 Voll­stän­dig­keits­er­klä­rungen auf sach­liche Rich­tig­keit und Plau­si­bi­lität. Dar­Ã¼ber hinaus er­stellen wir, so­fern er­for­der­lich, einen Prü­fungs­be­richt für Ihren Sy­stem­partner (DSD/ IN­TER­SEROH / Land­bell / Bel­land/ EKO/ Re­dual / Veolia / Vfw/ Zentek).

Nach er­folg­rei­cher Prü­fung er­folgt das Testat mit­tels di­gi­taler Si­gnatur der Voll­stän­dig­keits­er­klä­rung. Die si­gnierte Voll­stän­dig­keits­er­klä­rung kann dann zur Er­fül­lung der ge­setz­li­chen Pflicht auf der Por­tal­seite der In­dus­trie und Han­dels­kam­mern hoch­ge­laden werden.

Durch­füh­rung von Qua­li­täts­kon­troll­prü­fungen gem. § 57a WPO


Wirt­schafts­prüfer müssen, so­fern sie ge­setz­liche Ab­schluss­prü­fungen durch­führen, ihre Praxis re­gel­mäßig durch einen un­ab­hän­gigen Prüfer für Qua­li­täts­kon­trolle prüfen lassen.

Im Rahmen der Qua­li­täts­kon­trolle, eines Peer Re­views US-ame­ri­ka­ni­schen Vor­bilds, wird über­prüft, ob das Qua­li­täts­si­che­rungs­system der Wirt­schafts­prüfer den ge­setz­li­chen Vor­schriften und den be­rufs­stän­di­schen An­for­de­rungen ent­spricht und bei der Durch­füh­rung ein­zelner Auf­träge ein­ge­halten wird.

Da­durch soll das Ver­trauen in die Leis­tungen der Wirt­schafts­prüfer ge­stärkt und die Ak­zep­tanz der Be­rufs­ar­beit an den in­ter­na­tio­nalen Ka­pi­tal­märkten ver­bes­sert werden.

Als re­gis­trierte Prüfer für Qua­li­täts­kon­trolle führen wir Qua­li­täts­kon­troll­prü­fungen gemäß §57a WPO durch.

Dabei über­prüfen wir das in­terne Qua­li­täts­si­che­rungs­system auf seine An­ge­mes­sen­heit und Wirk­sam­keit an­hand von Pro­jekt­un­ter­lagen und Ar­beit­s­pa­pieren. Die Er­geb­nisse werden in einem Qua­li­täts­kon­troll­be­richt zu­sam­men­ge­fasst, und ab­schlie­ÃŸend in einer Schluss­be­spre­chung dem Auf­trag­geber dar­ge­legt.

 

 

Grün­dungs­prü­fungen

Der Ge­setz­geber stellt hohe An­for­de­rungen die Grün­dung einer AG. Da­durch soll ver­mieden werden, dass Gläu­biger oder Ak­tio­näre be­reits bei der Grün­dung Nach­teile er­leiden.
Für die Prü­fung des Her­ganges der Grün­dung gibt es 4 An­lässe:

  • Zu­ge­hö­rig­keit min­des­tens eines Vor­stands- oder Auf­sichts­rats­mit­glieds zu den Grün­dern,
  • Ak­ti­en­Ã¼ber­nahme für Rech­nung eines Vor­stands. oder Auf­sichts­rats­mit­glieds,
  • Ent­schä­di­gung , Be­loh­nung oder Vor­teils­ge­wäh­rung für einen Vor­stand oder ein Auf­sichts­rats­mit­glied,
  • Grün­dung mit Sachein­lagen oder Sach­Ã¼ber­nahmen.

Der Grün­dungs­prüfer wird dabei durch das Re­gis­ter­ge­richt nach An­hö­rung der IHK be­stellt.

Die Prü­fung um­fasst fol­gende Be­reiche:

  • Gründer
  • Fest­stel­lung und In­halt der Sat­zung ,
  • Be­stel­lung der Or­gane und des Ab­schluss­prü­fers,
  • Grün­dungs­be­richts der Gründer,
  • Grün­dungs­prü­fungs­be­richts des Vor­standes / Auf­sichts­rats
  • Tat­be­stände des § 34 AktG

Die Er­geb­nisse der Prü­fung werden in einem Prü­fungs­be­richt zu­sam­men­ge­fasst, der an den Vor­stand zu über­geben und beim Re­gis­ter­ge­richt of­fen­zu­legen ist.

Kre­dit­wür­dig­keits­prü­fungen

Die Kre­dit­wür­dig­keits­prü­fung dient der Be­stim­mung des Ri­sikos einer Kre­dit­ver­gabe. Die Kre­dit­wür­dig­keit eines Kre­dit­neh­mers ist ge­geben, wenn dieser den ihm über­las­senen Kredit zu­züg­lich Zinsen frist­gemäß an den Kre­dit­geber zu­rück­zahlen kann. Dabei können je­doch di­verse Ri­siken der Rück­zah­lung ent­ge­gen­stehen, die es vor Ver­gabe oder Ver­län­ge­rung eines Kre­dites ab­zu­schätzen gilt.

Die recht­liche Grund­lage für eine Kre­dit­wür­dig­keits­prü­fung er­gibt sich aus § 18 KWG. Dem­nach sind Banken ver­pflichtet, sich die wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nisse von Kre­dit­neh­mern of­fen­legen zu lassen, deren Kre­dite 750.000 Euro über­steigen.

Zu­sätz­lich müssen Banken auf­grund der Basel II Vor­schriften Kre­dite ab­hängig von dem er­mit­telten Risko mit Ei­gen­ka­pital ab­si­chern.

Die Kre­dit­wür­dig­keits­prü­fung dient daher als Ent­schei­dungs­hilfe für die Banken hin­sicht­lich der Fest­le­gung von Kre­dit­höhe, Ver­zin­sung, Til­gung und Lauf­zeit sowie für die Ent­schei­dung über Ge­wäh­rung oder Ver­län­ge­rung von Kre­diten.

Die Kre­dit­wür­dig­keits­prü­fung um­fasst dabei die fol­genden Be­reiche:

  • Prü­fung der recht­li­chen Ver­hält­nisse
  • Prü­fung der wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nisse
  • Prü­fung der per­sön­li­chen Ver­hält­nisse
  • Prü­fung der Ver­mö­gens­lage
  • Prü­fung des Kre­dit­status
  • Prü­fung der Ren­ta­bi­lität
  • Prü­fung der Si­cher­heiten

Prü­fungen nach Makler- und Bau­trä­ger­ver­ord­nung

Grund­stücks-, Woh­nungs-, Dar­le­hens-, An­la­ge­ver­mittler, An­la­ge­be­rater, Bau­träger und Bau­be­treuer be­nö­tigen auf­grund Ihrer an­spruchs­vollen Tä­tig­keit eine Er­laubnis gemäß §34c GewO. In­fol­ge­dessen sind sie grund­sätz­lich an die Vor­schriften der MaBV ge­bunden, deren Ein­hal­tung sie jähr­lich  prüfen lassen müssen.

Die Prü­fung dient dem Schutz von Auf­trag­ge­bern vor Ver­mö­gens­schäden, die durch un­lau­tere, un­vor­sich­tige oder un­sach­ge­mäße Vor­ge­hens­weise ver­ur­sacht werden können . Daher soll die jähr­liche Pflicht­prü­fung der zu­stän­digen Be­hörde (Ge­wer­be­Ã¤mter, Be­zirk­sämter und Land­rat­sämter) die Mög­lich­keit geben, sich ein zu­tref­fendes Bild von der ord­nungs­ge­mäßen Ab­wick­lung der er­laub­nis­pflich­tigen Tä­tig­keiten durch den Ge­wer­be­trei­benden und dem un­ver­Ã¤n­derten Fort­be­stehen der Zu­ver­läs­sig­keit des Ge­wer­be­trei­benden nach Er­tei­lung der Er­laubnis zu ma­chen.

Im Rahmen der Prü­fung werden er­laub­nis­pflich­tige Ge­schäfte in der Regel stich­pro­ben­weise auf die Ein­hal­tung der Vor­schriften gemäß §§ 2-14 MaBV hin un­ter­sucht. Dies bein­haltet:

  • Si­cher­heits­leis­tungen & Ver­si­che­rungen
  • be­son­dere Si­che­rungs­pflichten von Bau­trä­gern
  • ord­nungs­ge­mäße Ver­wen­dung von Ver­mö­gens­werten der Auf­trag­geber
  • qua­li­fi­ziertes Hilfs­per­sonal
  • ge­trennte Ver­mö­gens­ver­wal­tung
  • ord­nungs­ge­mäße Rech­nungs­le­gung, Buch­füh­rung und Auf­be­wah­rung von Un­ter­lagen
  • In­for­ma­tions- und An­zei­ge­pflichten

Die Er­geb­nisse der Prü­fung sind in einem Prü­fungs­be­richt zu­sam­men­zu­fassen und frist­ge­recht bei der zu­stän­digen Be­hörde ein­zu­rei­chen, an­dern­falls drohen Geld­bußen oder gar ein Entzug der Er­laubnis gemäß § 34c GewO.

 

Gut­achten zur Un­ter­neh­mens­be­wer­tung und zur Sa­nie­rungs­fä­hig­keit

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Um­wand­lungs- und Ver­schmel­zungs­prü­fungen

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Son­der­prü­fung nach § 44 KWG

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Mit­tel­ver­wen­dungs­prü­fungen

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Prü­fungen bei Ka­pi­tal­er­hö­hungen und Ge­schäfts­füh­rungs­prü­fung

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Aktualisiert ( Freitag, den 04. Februar 2011 um 21:51 Uhr )