Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sowie Personengesellschaften ohne natürlichen Vollhafter sind gesetzlich verpflichtet, Ihren Jahresabschluss und Lagebericht durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen.
Konzernabschlüsse von Kapitalgesellschaften unterliegen, unabhängig von Ihrer Größe, ebenfalls der gesetzlichen Prüfungspflicht.
Es werden jedoch auch freiwillige Abschlussprüfungen durchgeführt, bspw. um das Bankenrating zu verbessern oder um eine zusätzliche Kontrollinstanz als Ersatz für eine fehlende interne Revision zu implementieren.
Zentrale Aufgabe der Abschlussprüfung ist, die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses zu verifizieren und dadurch das Vertrauen in das von der Geschäftsleitung aufgestellte Zahlenwerk zu stärken.
Wir führen seit über 25 Jahren Abschlussprüfungen nach allgemein anerkannten Grundsätzen durch. Nach erfolgter Risikoeinstufung für die Prüffelder konzentrieren wir uns dabei auf die wesentlichen Positionen des zu prüfenden Jahresabschlusses. Dabei versuchen wir, unter anderem durch Aufschaltung auf die Mandantenbuchführung, unsere Mandanten so wenig wie möglich durch die Prüfung zu belasten.
Due Diligence, bekannt als „Sorgfaltspflicht“, bezeichnet die „gebotene Sorgfalt“, mit der bspw. im Fall von konkreten Kaufabsichten ein Unternehmen vor der Unternehmensbewertung untersucht wird.
Im Fokus dieser Untersuchung stehen Bilanzen, rechtliche und finanzielle Risiken, die strategische Positionierung, personelle und sachliche Ressourcen, Umweltlasten und alle weiteren Umstände, die einem Kauf im Wege stehen könnten. Es geht somit um die Ermittlung von entscheidungsrelevanten Informationen.
Wir unterstützen Sie hierbei mit den folgenden Analysen:
Der wertvollste und in der Regel nicht bilanzierte Posten eines Unternehmens stellt das gesammelte Wissen dar, welches über Jahre und Jahrzehnte erworben wurde und einen existenziellen Wettbewerbsvorteil gegenüber dem zunehmenden Wettbewerb darstellt.
Dabei geht es nicht ausschließlich um Patente und Verfahren, sondern auch um Kosten & Erlösstrukturen, Vertriebsstrukturen etc.
Dieses Wissen wurde früher in aller Regel in Papierform in verschlossenen Aktenschränken aufbewahrt. Heute findet sich dieses Wissen auf vernetzten EDV-Systemen wieder, die wiederum durch Ihre Internetanbindung vielfältig mit der Außenwelt kommunizieren. Ein Diebstahl dieser Informationen fällt in aller Regel unmittelbar nicht auf, da keine physischen Einbruchsspuren ersichtlich sind. Mangels Einbruchsspuren wird daher das Thema EDV Sicherheit oftmals sträflich vernachlässigt.
Dabei droht die Gefahr nicht ausschließlich von außen. Auch die eigenen Mitarbeiter, Praktikanten und externen Dienstleister verfügen in aller Regel über weitreichende Zugriffsmöglichkeiten auf Ihre Systeme oder können durch Unachtsamkeit Dritten Zugang verschaffen.
Wir können Ihnen durch unsere IT Audits einen Überblick über die Sicherheit Ihres elektronisch gespeicherten Wissens verschaffen. Wir entdecken Schwachstellen auf und entwickeln bei Bedarf technische und organisatorische Lösungen zum Schutz Ihres wichtigsten Gutes – Ihrem Wissen!
Seit Inkrafttreten der 5. Novelle der Verpackungsverordnung am 1.1.2009 haben sich die Rahmenbedingungen für die Verpackungsentsorgung grundlegend verändert.
Erstinverkehrbringer von Verpackungen, die typischerweise beim privaten Verbraucher anfallen, sind nunmehr verpflichtet, sich an einem dualen System oder einer Branchenlösung zu beteiligen.
Betroffene Unternehmen, die gewisse Schwellenwerte überschreiten, müssen dann in einer Vollständigkeitserklärung Rechenschaft über die in den Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen ablegen.
Die Erklärung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch eine berechtigte Person, bspw. einem Wirtschaftsprüfer.
Wir prüfen seit 2009 Vollständigkeitserklärungen auf sachliche Richtigkeit und Plausibilität. Darüber hinaus erstellen wir, sofern erforderlich, einen Prüfungsbericht für Ihren Systempartner (DSD/ INTERSEROH / Landbell / Belland/ EKO/ Redual / Veolia / Vfw/ Zentek).
Nach erfolgreicher Prüfung erfolgt das Testat mittels digitaler Signatur der Vollständigkeitserklärung. Die signierte Vollständigkeitserklärung kann dann zur Erfüllung der gesetzlichen Pflicht auf der Portalseite der Industrie und Handelskammern hochgeladen werden.
Wirtschaftsprüfer müssen, sofern sie gesetzliche Abschlussprüfungen durchführen, ihre Praxis regelmäßig durch einen unabhängigen Prüfer für Qualitätskontrolle prüfen lassen.
Im Rahmen der Qualitätskontrolle, eines Peer Reviews US-amerikanischen Vorbilds, wird überprüft, ob das Qualitätssicherungssystem der Wirtschaftsprüfer den gesetzlichen Vorschriften und den berufsständischen Anforderungen entspricht und bei der Durchführung einzelner Aufträge eingehalten wird.
Dadurch soll das Vertrauen in die Leistungen der Wirtschaftsprüfer gestärkt und die Akzeptanz der Berufsarbeit an den internationalen Kapitalmärkten verbessert werden.
Als registrierte Prüfer für Qualitätskontrolle führen wir Qualitätskontrollprüfungen gemäß §57a WPO durch.
Dabei überprüfen wir das interne Qualitätssicherungssystem auf seine Angemessenheit und Wirksamkeit anhand von Projektunterlagen und Arbeitspapieren. Die Ergebnisse werden in einem Qualitätskontrollbericht zusammengefasst, und abschließend in einer Schlussbesprechung dem Auftraggeber dargelegt.
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Der Gesetzgeber stellt hohe Anforderungen die Gründung einer AG. Dadurch soll vermieden werden, dass Gläubiger oder Aktionäre bereits bei der Gründung Nachteile erleiden.
Für die Prüfung des Herganges der Gründung gibt es 4 Anlässe:
- Zugehörigkeit mindestens eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieds zu den Gründern,
- Aktienübernahme für Rechnung eines Vorstands. oder Aufsichtsratsmitglieds,
- Entschädigung , Belohnung oder Vorteilsgewährung für einen Vorstand oder ein Aufsichtsratsmitglied,
- Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen.
Der Gründungsprüfer wird dabei durch das Registergericht nach Anhörung der IHK bestellt.
Die Prüfung umfasst folgende Bereiche:
- Gründer
- Feststellung und Inhalt der Satzung ,
- Bestellung der Organe und des Abschlussprüfers,
- Gründungsberichts der Gründer,
- Gründungsprüfungsberichts des Vorstandes / Aufsichtsrats
- Tatbestände des § 34 AktG
Die Ergebnisse der Prüfung werden in einem Prüfungsbericht zusammengefasst, der an den Vorstand zu übergeben und beim Registergericht offenzulegen ist.
Die Kreditwürdigkeitsprüfung dient der Bestimmung des Risikos einer Kreditvergabe. Die Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers ist gegeben, wenn dieser den ihm überlassenen Kredit zuzüglich Zinsen fristgemäß an den Kreditgeber zurückzahlen kann. Dabei können jedoch diverse Risiken der Rückzahlung entgegenstehen, die es vor Vergabe oder Verlängerung eines Kredites abzuschätzen gilt.
Die rechtliche Grundlage für eine Kreditwürdigkeitsprüfung ergibt sich aus § 18 KWG. Demnach sind Banken verpflichtet, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse von Kreditnehmern offenlegen zu lassen, deren Kredite 750.000 Euro übersteigen.
Zusätzlich müssen Banken aufgrund der Basel II Vorschriften Kredite abhängig von dem ermittelten Risko mit Eigenkapital absichern.
Die Kreditwürdigkeitsprüfung dient daher als Entscheidungshilfe für die Banken hinsichtlich der Festlegung von Kredithöhe, Verzinsung, Tilgung und Laufzeit sowie für die Entscheidung über Gewährung oder Verlängerung von Krediten.
Die Kreditwürdigkeitsprüfung umfasst dabei die folgenden Bereiche:
- Prüfung der rechtlichen Verhältnisse
- Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse
- Prüfung der persönlichen Verhältnisse
- Prüfung der Vermögenslage
- Prüfung des Kreditstatus
- Prüfung der Rentabilität
- Prüfung der Sicherheiten
Grundstücks-, Wohnungs-, Darlehens-, Anlagevermittler, Anlageberater, Bauträger und Baubetreuer benötigen aufgrund Ihrer anspruchsvollen Tätigkeit eine Erlaubnis gemäß §34c GewO. Infolgedessen sind sie grundsätzlich an die Vorschriften der MaBV gebunden, deren Einhaltung sie jährlich prüfen lassen müssen.
Die Prüfung dient dem Schutz von Auftraggebern vor Vermögensschäden, die durch unlautere, unvorsichtige oder unsachgemäße Vorgehensweise verursacht werden können . Daher soll die jährliche Pflichtprüfung der zuständigen Behörde (Gewerbeämter, Bezirksämter und Landratsämter) die Möglichkeit geben, sich ein zutreffendes Bild von der ordnungsgemäßen Abwicklung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten durch den Gewerbetreibenden und dem unveränderten Fortbestehen der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nach Erteilung der Erlaubnis zu machen.
Im Rahmen der Prüfung werden erlaubnispflichtige Geschäfte in der Regel stichprobenweise auf die Einhaltung der Vorschriften gemäß §§ 2-14 MaBV hin untersucht. Dies beinhaltet:
- Sicherheitsleistungen & Versicherungen
- besondere Sicherungspflichten von Bauträgern
- ordnungsgemäße Verwendung von Vermögenswerten der Auftraggeber
- qualifiziertes Hilfspersonal
- getrennte Vermögensverwaltung
- ordnungsgemäße Rechnungslegung, Buchführung und Aufbewahrung von Unterlagen
- Informations- und Anzeigepflichten
Die Ergebnisse der Prüfung sind in einem Prüfungsbericht zusammenzufassen und fristgerecht bei der zuständigen Behörde einzureichen, andernfalls drohen Geldbußen oder gar ein Entzug der Erlaubnis gemäß § 34c GewO.
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Aktualisiert ( Freitag, den 04. Februar 2011 um 21:51 Uhr )