EEG Prüfung

Durch die EEG-Umlage soll die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien gefördert werden. Zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen können stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes Ihren Beitrag zur EEG-Umlage per Antrag begrenzen und so Ihre Stromkosten erheblich senken.

Voraussetzung ist unter anderem, dass durch Testat nachgewiesen wird, dass die Stromkosten einen maßgeblichen Kostenbestandteil für das antragstellende Unternehmen darstellen.

Ermässigung der EEG Umlage

Die erste Gigawattstunde Stromverbrauch wird als Selbstbehalt behandelt, für die keine EEG-Ermäßigung möglich ist. Für den Stromanteil über 1 GWh können berechtigte Unternehmen jedoch die EEG-Umlage in Höhe von derzeit 6,405 Cent pro Kilowattstunde auf bis zu 0,064 Cent pro Kilowattstunde ermäßigen lassen (Stand 2019).

Dabei gilt: Je höher der Stromverbrauch und je geringer die Bruttowertschöpfung des Unternehmens desto höher die mögliche Ersparnis durch die EEG-Ermäßigung.

Voraussetzungen

Nach dem am 01.01.2017 in Kraft getretenen Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 ist die Entlastung von der EEG Umlage an diverse Bedingungen geknüpft. Die wesentlichen Voraussetuzngen im Überblick (ohne Anspruch auf Vollständigkeit!)

Branchen

Antragsberechtigt für die besondere Ausgleichsregelung sind primär Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die in Anlage 4 des EEG 2017 aufgelistet sind, sowie Schienenbahnen.

Aber auch selbständige Unternehmensteile können anspruchsberechtigt sein, sofern Sie in Liste 1 der Anlage 4 eingruppiert sind. Darüber hinaus bestehen weitere Sonderregelungen, u.a. für Übergangs- und Härtefälle.

Hintergrund: Die Begrenzung auf einzelne Branchen beruht auf der Zielsetzung, nur Unternehmen entlasten zu wollen, die im internationalen Wettbewerb stehen und für die die EEG-Umlage ein existenzieller Wettbewerbsnachteil darstellt.

Stromverbrauch an der Verbrauchsstelle

Eine weitere Voraussetzung ist ein EEG-umlagepflichtiger Jahresstromverbrauch an der zu begünstigenden Abnahmestelle eine Stromverbrauch von mehr als 1 Gigawattstunde im Jahr. Der Verbrauch ist somit in der Regel standortbezogen nachzuweisen. Außerdem muss der Strom vom antragstellenden Unternehmen selbst verbraucht worden sein, weiter geleitete Strommengen sind abzuziehen.

Stromkostenintensität

Des Weiteren muss belegt werden, dass die Stromkosten einen maßgeblichen Kostenbestandteil für das antragstellende Unternehmen darstellen. Dies wird anhand der Stromkostenintensität ermittelt, wonach die maßgeblichen Stromkosten in Relation zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens gesetzt werden.

Die maßgeblichen Stromkosten entsprechen jedoch nicht den tatsächlichen Stromkosten. Vielmehr wird bei der Strommenge auf den durchschnittlichen Verbrauch der letzen 3 Geschäftsjahr abgestellt, beim Strompreis auf einen sogenannten Durchschnittspreis, der nach einer eigens geschaffenen Durchschnittspreisverordnung zu ermitteln ist.

Bei der Bruttowertschöpfung wird ebenfalls auf deren Durchschnittswert der letzten 3 Jahre abgestellt. Darüber hinaus bestehen weitere Besonderheiten. So muss beispielsweise die Ermittlung auf Faktorkosten ohne Abzug von Kosten für Leiharbeitnehmer erfolgen .

Die so ermittelte Stromkostenintensität muss in Antragsjahr mindestens 14% betragen, wenn das Unternehmen in die Liste 1 gemäß Anlage 4 EEG eingruppiert wurde. Bei Unternehmen der Liste 2 muss die Stromkostenintensität bereits mindestens 20% betragen.

Antrag & Frist

Die EEG Umlagenermäßigung wird nur auf Antrag gewährt. Dieser ist elektronisch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu stellen. Die reguläre Frist für die Antragsjahr 2019 endet am 30. Juni 2019. Bei neu gegründeten Unternehmen wird ggf. eine Verlängerung bis Ende September gewährt.

Bescheinigung

Das antragstellende Unternehmen muss gemäß § 64 (3) Nr 1c EEG bzw. §6 (2) DSPV eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers vorlegen, dass folgende Angaben des Antrags geprüft wurden:

  • Betriebszweck und Betriebstätigkeit,
  • Strommengen bzw. EEG-Umlagen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 5 DSPV
  • sämtliche Bestandteile der Bruttowertschöpfung ,
  • maßgebliche Stromkosten nach § 5 Abs. 2 DSPV sowie
  • sämtliche Bestandteile der Strombezugskosten

Für den Nachweis der Bruttowertschöpfung wird auf geprüfte Jahresabschlüsse abgestellt. Somit müssen auch handelsrechtlich nicht prüfungspflichtige Unternehmen wie beispielsweise Einzelunternehmer geprüfte Jahresabschlüsse vorweisen.

Fazit:

Für Stromverbräuche über 1 Gigawattstunde (Gwh) kann die Ersparnis bei der EEG-Umlage bis zu 68.300 Euro je weiterer Gigawattstunde betragen. Um in den Genuss der Ermäßigung der EEG Umlage zu kommen, sind jedoch einige Voraussetzungen zu erfüllen und diese innerhalb enger zeitlicher Fristen zu belegen.

Hecker + Kollegen führt seit 2011 erfolgreich EEG Prüfungen bei stromintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes durch und erstellt die notwendigen Bescheinigungen für die Ermäßigung der EEG Umlage. Dabei richten wir uns nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Prüfungsstandards IDW PS 970 („Sonstige betriebswirtschaftliche Prüfungen und ähnliche Leistungen im Zusammenhang energierechtlichen Vorschriften“).

 

dsUnser Ansprechpartner zum Thema EEG Prüfung / Bescheinigung

Dr. Frank Scheuß
Wirtschaftsprüfer
Tel: +49 5241 9877-0 mail: hecker@stbwp.com