Steuerberatung für Erbschaft & Schenkung

Erbschaft Schenkung

Wir unterstützen bei der steueroptimalen Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen. Hierdurch kann die Belastung durch Erbschafts- & Schenkungssteuer beim Vermögensempfänger stark reduziert und vielfach sogar ganz vermieden werden.

dsUnser Ansprechpartner zum Thema Erben und Verschenken

Dr. Frank Scheuß
Steuerberater
Tel: +49 5241 9877-0 mail: hecker@stbwp.com

 

Aufforderung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung

Erbschaftsteuererklärung

Erbschaften verpflichten. Sind die Formalitäten mit dem Nachlassgericht / Notar erledigt, dauert es selten lange, bis der Fiskus auf den Plan tritt. Bei Sterbefällen im Kreis Gütersloh ist es das Finanzamt Detmold, das den Erben eine Aufforderung zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung zusendet.

Beigefügt ist normalerweise ein bunter Reigen an Steuerformularen:

Der Erbe steht nun im schlimmsten Fall vor der Herausforderung, innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Finanzamt eine vollständige und korrekte Erbschaftsteuererklärung abzugeben.

Umfang der Erbschaft

Im ersten Schritten stehen Erben vor der Aufgabe, sich einen Überblick über das Erbe zu verschaffen. Dabei ist jedoch nicht nur das Vermögen zu ermitteln, sondern auch die geerbten Nachlassverbindlichkeiten.

Hierzu zählen unter anderem:

  • Darlehen
  • Steuerschulden des Erblassers
  • Vermächtnisse
  • Auflagen
  • Bestattungskosten
  • ausstehende Steuererklärungen & Steuerschulden des Verstorbenen

Bewertung des Erbes

Während sich beispielsweise der Wert von Bankguthaben, Darlehen, Lebensversicherungen und Aktienpaketen noch relativ einfach zu ermitteln ist, wird es bei Immobilien schon deutlich komplizierter. In vielen Fällen ist dann die Beauftragung eines Gutachters notwendig, um einen Verkehrswert zu ermitteln.

Richtig knifflig wird es aber, wenn Betriebsvermögen (Unternehmen / Unternehmensanteile) vererbt wird. Dann verlangt der Gesetzgeber weitere extrem umfangreiche Bewertungen. Die Ergebnisse der Betriebsbewertung müssen dann in zusätzliche Formulare übertragen werden:

Sachliche Steuerbefreiungen

Ist die Herkulesaufgabe der Bewertung von Vermögen und Schulden bewältigt, stellt sich die Frage, welche der zahlreichen Steuerbefreiungen & Steuerermäßigungen die Erbschaftsteuer mindern könnte.

So könnte beispielsweise das folgende Vermögen steuerfrei oder ermäßigt besteuert werden:

  • Hausrat
  • Kunstgegenstände / Kunstsammlungen
  • Familienwohnheim
  • Zu Wohnzwecken vermietete Immobilien
  • Betriebsvermögen

Hierfür sind jedoch diverse Voraussetzungen zu erfüllen. Insbesondere an die Steuerbefreiung von Betriebsvermögen sind hohe Anforderungen verknüpft. Dies betrifft sowohl die Zusammensetzung des Betriebsvermögens, als auch die Notwendigkeit, dass die Erben den Betrieb fortführen und Arbeitsplätze erhalten.

Hinweis:Mit Wirkung zum 1.7.16 ist die letzte Erbschaftsteuerreform in Kraft getreten. Durch diese Reform wurden insbesondere die Bedingungen für Steuerbefreiungen auf Unternehmensvermögen nochmals deutlich verschärft.

Persönliche Steuerbefreiungen / Freibeträge

Zudem existieren zahlreiche weitere Befreiungen und Vergünstigungen, die an die Person des Erben geknüpft sind. So gibt es beispielsweise unterschiedlich hohe Freibeträge & Steuersätze abhängig vom Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen. Darüber hinaus existieren weitere Freibeträge beispielsweise zum Ausgleich eines Zugewinnanspruches von Ehepartnern oder für Erben, die den Verstorbenen gepflegt haben.

Steuerberatung für Erben und Erbengemeinschaften.

Wir unterstützen und entlasten Erben und Erbengemeinschaften bei der Bewältigung Ihrer steuerlichen Pflichten. Dies umfasst:

  • Die Bewertung vererbten Betriebsvermögens
  • Die Bewertung von vererbten Immobilien
  • Die Erstellung der Erbschaftssteuererklärung
  • Die Erstellung von Steuererklärungen für den Verstorbenen
  • Unterstützung bei Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt

Quelle:  stbwp.com
Autor: Torsten Hecker

Folgen der Erbschaftsteuerreform

Erbschaftsteuerreform

Das Erbschaftsteuergesetz wurde in der Vergangenheit schon mehrfach als verfassungswidrig erklärt, zu Letzt im Jahr 2014. Damals kritisierten die Richter des Bundesverfassungsgerichts, das Erben von Betriebsvermögen zu stark bevorzugt würden, da das Gesetz hierfür zu weitreichende Verschonungsregeln enthielt.

Dies brachte die Bundesregierung in eine Zwickmühle. Einerseits forderten unter anderem Mittelstandsvereinigungen und der BDI Verschonungsregeln zu erhalten, um Unternehmensnachfolgen bei inhabergeführten Familienbetrieben nicht zu gefährden. Eine zu hohe Steuerbelastung könnte potentielle Nachfolger abschrecken, das Unternehmen und seine Arbeitsplätze könnten dann in ihrer Existenz bedroht sein.

Auf der anderen Seite stand jedoch die Forderung der Verfassungsrichter im Raum, das Erben von Betriebsvermögen nicht zu stark begünstigt werden dürften. Von Seiten des linken Parteienspektrums wurde das Urteil daher sofort aufgegriffen, verbunden mit der Forderung nach weitergehenden Umverteilungen.

So kann es kaum verwundern, dass die Erbschaftsteuerreform der großen Koalition nicht mehr und nicht weniger ist als ein hart umkämpfter Kompromiss. Leider kein sehr guter, zu mindestens für Firmenübergaben von kleinen und mittelständischen Betrieben. Denn gesucht wurde die Quadratur des Kreises bei gleichzeitiger Gesichtswahrung aller Beteiligten. Und dabei ist ein Erbschaftsteuergesetz herausgekommen, durch das Betriebsübergaben noch einmal deutlich komplizierter und eine etwaige Steuerbefreiung ungewisser geworden ist.

Dies trifft vor allem kleine und mittelständische Betriebe. Denn auch hier sind hochkomplexe Bewertungen und Berechnungen bei der Erbschaftsteuererklärung notwendig, selbst wenn sich im Endergebnis keine oder nur eine geringe Steuerlast ergibt.

So muss bei der Bewertung eines Betriebs und einer etwaigen Steuerverschonung seit der Erbschaftsteuerreform noch feinsinniger in potentiell begünstigtes und nicht begünstigtes Betriebsvermögen unterschieden werden.

Nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen wie zum Beispiel betriebliche Geldmittel sind nach der Erbschaftsteuerreform voll zu besteuern, sofern ihr Wert mehr als 10% des Unternehmensvermögens übersteigt. Beträgt ihr Anteil mehr als 90% wird Erbschaftsteuer auf das ganze Betriebsvermögen fällig.

„Erleichterung“ für Familienunternehmen

Als Zugeständnis an die Mittelstandsvereinigungen wird auf den begünstigten Teil des Betriebsvermögens ein maximal 30 % steuermindernder Vorababschlag gewährt, wenn eine enge Bindung zum Unternehmen nachgewiesen wird.

Ist der Nachweis erbracht, richtet sich der tatsächliche Abschlag nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen für Abfindungen an ausscheidende Gesellschafter.

Außerdem ist diese Verschonungsregelung an Gewinn und Entnahmebeschränkungen 2 Jahre vor und 20 Jahre nach dem Vermögensübergang gekoppelt.

Das Damoklesschwert Lohnsummenregelung

Außerdem müssen Unternehmensnachfolger für weitere Steuerbefreiungen über einen Zeitraum von 5 bis 7 Jahren Arbeitsplätze sichern, andernfalls wird nachträglich Erbschaftsteuer fällig. Gemessen wird dies anhand einer sogenannten Lohnsummenregelung.

Diese Lohnsummenregel hat jedoch zur auch Folge, das Firmenerben im Fall einer Unternehmenskrise innerhalb diesess 5-7 Jahres Zeitraums vor einem Dilemma stehen.

Denn kann das Unternehmen bspw. bei Umsatzrückgängen nicht mit Kostenreduktionen auch im Personalbereich reagieren, droht gegebenenfalls die Insolvenz. Eine Insolvenz wiederum hat zur Folge, dass Arbeitsplätze nicht gesichert wurden und nun das Finanzamt dem gescheiterten Unternehmensnachfolger auch noch die Erbschaftsteuer in Rechnung stellt.

Reagiert man hingegen in einer etwaigen Krise mit Personaleinsparungen, bittet das Finanzamt den Unternehmensnachfolger sofort zur Kasse mit einer Erbschaftsteuernachforderung, da die Voraussetzung für die Erbschaftssteuerbefreiung nicht erfüllt wurde. Dadurch wird dem Unternehmensnachfolger letztendlich aber Liquidität entzogen, die in vielen Fällen nicht vorhanden ist oder aber sinnvollerweise für die Sanierung des angeschlagenen Unternehmens eingesetzt werden sollte.

Anmerkung:Auch nach der alten Rechtslage gab es bereits eine Lohnsummenregelung. Dies galt jedoch erst bei Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitern. Nach dem neuen Gesetz gilt die Lohnsummenregelung jedoch abgestuft bereits bei Betrieben mit mehr als 5 Mitarbeitern.

„Bedürftigkeitsprüfungen“ bzw. Ausschluss bei Großerben

Wird begünstigtes Vermögen mit einem Wert von mehr als 26 Millionen Euro übertragen, wird der Erbe genau unter die Lupe genommen. Erben müssen dann ihre privaten Vermögensverhältnisse offenlegen und nachweisen, dass das die Erbschaftsteuer nicht durch sein Privatvermögen und das vererbte nicht begünstigte Betriebsvermögen zu mindestens anteilig bezahlt werden könnte.

Bei einem übertragenen Vermögen von mehr als 90 Millionen fällt die Verschonung sogar unabhängig davon komplett weg.

Fazit

Durch die Erbschaftsteuerreform wird die Unternehmensnachfolge insbesondere bei kleinen und mittelständischen Betrieben im Vergleich zur alten Rechtslage nicht einfacher. Ursache hierfür ist vor allem der deutlich gestiegene Aufwand für die Erbschaftsteuererklärung aufgrund der komplexen Regelungen bei der Bewertung und den Verschonungsregelungen sowie die Ausweitung der Lohnsummenregelung auf Betriebe mit 6-20 Arbeitnehmern.

Daher müssen sich auch diese Unternehmen ab sofort noch sorgfältiger auf einen Betriebsübergabe vorbereiten, um von den Steuerprivilegien bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer profitieren zu können.

Als Steuerberater mit einer langjährigen Expertise im Bereich Unternehmensnachfolge unterstützen wir hierbei gerne mit einer individuellen und steueroptimalen Gestaltung. Sprechen Sie uns an!

Geplante Änderungen bei der Erbschaftsteuer

Politik Erbschaftsteuer

Die geplante Erbschaftsteuerreform wird Auswirkungen auf die Unternehmensnachfolge haben, vor allem bei familiengeführten mittelständischen Unternehmen.

Denn nachdem das Bundesverfassungsgericht das aktuelle Erbschaftsteuergesetz wegen der weitgehenden Verschonung von Betriebsvermögen als verfassungswidrig erklärt hat, besteht für die Bundesregierung akuter Handlungsbedarf.

Bis zum 1.7.2016 muss ein neues und idealerweise verfassungskonformes Erbschaftsteuergesetz in Kraft treten, andernfalls sind Schenkungen und Erbschaften ab Juli 2016 steuerfrei. Soweit wird es aber voraussichtlich nicht kommen, ein neues Gesetz zur Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen ist bereits in Planung.

Gravierende Änderungen wird es demnach wohl insbesondere bei Firmenübergaben geben. Bislang gewährt der Gesetzgeber weitgehende Steuerbefreiung von 85 -100% bei der Betriebsübergabe an die nächste Generation. Hintergrund dieser Befreiung ist die Angst vor dem Verlust von Arbeitsplätzen, falls Erben die Erbschaftsteuer auf Betriebe nicht stemmen können oder wollen.

Dabei ist die Erbschaftsteuerbefreiung von Betriebsvermögen bereits heute an diverse Bedingungen geknüpft.

1. Begünstigtes Vermögen / schädliches Verwaltungsvermögen

So ist nicht das ganze Betriebsvermögen begünstigt. Eine Steuerbefreiung auf Betriebsvermögen wird nicht gewährt, wenn es zu mehr als 50% aus sogenanntem Verwaltungsvermögen besteht. Zu diesem schädlichen Verwaltungsvermögen zählen beispielsweise Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, aber auch größere Bargeldbestände, Bankguthaben und Forderungen.

Geplante Neuregelung: Verwaltungsvermögen soll zukünftig nicht mehr von der Erbschaftsteuer befreit werden. Somit könnten dann ggf. auch betriebliche Finanzreserven mit Erbschaftsteuer belastet werden.

2. Behaltensfrist

Erben dürfen den Betrieb zwischen 5-7 Jahre nach der Übertragung nicht veräußern, ansonsten wird nachträglich Erbschaftsteuer fällig.

3. Lohnsummenregelung

Erben dürfen in dem 5-7 Jahres Zeitraum die Personalkosten in dem übernommenen Betrieb nicht signifikant senken, sie müssen also Arbeitsplätze weitgehend erhalten. Diese sogenannte Lohnsummenregelung gilt bislang jedoch nicht für Betriebe mit maximal 20 Mitarbeitern. Erben kleinerer Betriebe können somit derzeit noch mit Personalanpassungen auf Absatzschwierigkeiten reagieren, ohne dadurch eine gegebenenfalls existenzvernichtende Erbschaftsteuerbelastung auszulösen.

Geplante Neuregelungen: Diese insbesondere für Familienunternehmen vorteilhafte Ausnahme ist nach dem aktuellen Gesetzentwurf wohl bald Geschichte. Zukünftig gilt die Lohnsummenregelung bereits bei Betrieben mit mehr als 3 Mitarbeitern.

Weitere Änderungen sollen sich aber auch bei großen Erbschaften ergeben. So soll zukünftig die Steuerbefreiung von Betriebsvermögen im Wert von mehr als 26 Millionen Euro je Erbe davon abhängig sein, das der Erbe „bedürftig" ist. In diesen Fällen muss der Erbe seine Vermögensverhältnisse gegenüber dem Finanzamt offenlegen und so nachweisen, dass er die Erbschaftsteuer nicht aus privaten Mitteln bezahlen kann.

Fazit:

Die geplanten Neuregelungen des Erbschaftsteuerrechts bei den Lohnsummen werden Firmenübergaben insbesondere bei kleinen familiengeführten Betrieben nicht erleichtern.

Gleiches gilt für die geplante Besteuerung von nicht begünstigtem Betriebsvermögen, das bislang als Verwaltungsvermögen mit einer Quote von bis zu 50 % weitgehend steuerfrei übertragen werden kann.

Daher könnte eine Firmenübergabe noch vor Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform sinnvoll sein. Diese Möglichkeit scheidet jedoch spätestens mit Bekanntgabe eines neuen Erbschaftsteuergesetzes im Bundesgesetzblatt aus.Für eine individuelle Beratung zum Thema Firmenübergabe stehen unsere Steuerberater jederzeit zur Verfügung.

Autor: Dr. Frank Scheuß