Umsatzsteuer: Die Notdienstpauschale

Notdienste erfreuen sich bei Apothekern nicht gerade besonderer Beliebtheit, auch weil die Anzahl der abzuleistenden Notdienste unter den Apotheken ungleich verteilt ist.

Denn Apotheker in ländlichen Gegenden müssen in der Regel deutlich häufiger Nachtwache schieben als ihre Kollegen in Ballungszentren. Zudem erhielten Apotheker für die schlaflose Nachtschicht von 20:00 bis 6:00 bislag nur eine magere Entschädigung über die Notdienstgebühr von 2,50 Euro. Deshalb hat der Gesetzgeber seit dem 1. August 2013 einen zusätzlichen finanziellen Anreiz für Notdienste in Form einer Notdienstpauschale geschaffen. Diese beträgt derzeit 286,51 Euro je geleistetem Vollnotdienst (Stand: 1. Quartal 2017).

Finanziert wird die vom Deutschen Apothekerverband verwaltete Notdienstpauschale über die Anhebung des Honorars für verschreibungspflichtige Rx-Medikamente um 16 Cent. Das zusätzliche Honorar wird jedoch nicht an die Apotheken ausgezahlt, sondern direkt an den Nacht und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbandes e. V. (DAV e.V.) weitergeleitet. Es sich letztendlich um ein umlagefinanziertes Verfahren, in das alle Apotheken durch den Verkauf von RX-Packungen einzahlen. Der Umsatz mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sowie die Anzahl der geleisteten Notdienste bestimmen die Höhe der zu verteilenden Notdienstpauschale, weshalb diese auch von Quartal zu Quartal variiert.

Dabei war bislang jedoch unklar, ob Apotheker für erhaltene Notdienstpauschalen Umsatzsteuer abführen müssen.

Das bayrische Landesamt für Steuern gibt jedoch Entwarnung. Die Notdienstpauschale nach dem Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz (ANSG) unterliegt als echter Zuschuss nicht der Umsatzsteuer.Der nicht an Apotheker ausgezahlte Festzuschlag von 16 Cent pro RX-Packung ist jedoch umsatzsteuerpflichtig.

Quellen: DAV, ABDA, BayLfSt
Autor: Steuerberater Torsten Hecker