Steuerpflicht von Versandapotheken

Paketversand

Eine niederländische Versandapotheke muss einer deutschen Krankenkasse die in den Jahren 2010-2012 in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zurückzahlen.

Die betroffene niederländische Versandapotheke hatte Versicherte der Krankenkasse in Deutschland mit Medikamenten beliefert.

Diese Lieferungen rechnete Sie mit der Krankenkasse inklusive deutscher Umsatzsteuer ab, und führte die Steuer an das zuständige Finanzamt in Kleve ab.

Die Lieferungen der Versandapotheke waren jedoch grundsätzlich als innergemeinschaftliche Lieferungen umsatzsteuerfrei. Die Krankenkasse hätte die Lieferungen versteuern müssen.

Um dies den vielfach nicht umsatzsteuerpflichtigen Krankenkassen zu ersparen, hätte die Versandapotheke eine Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen können. Dafür hätte die Versandapotheke aber vorab die Finanzbehörden informieren und eine Zustimmung einholen müssen, was aber nicht geschah.

Daher klagte die betroffene Krankenkasse auf Rückerstattung der unberechtigt in Rechnung gestellten Steuern, mit Erfolg.

Zwar gelte der Grundsatz der Arzneimittel-Preisverordnung entgegen, wonach einheitliche Apothekenausgabepreise festgelegt würden. Dies gelte aber nach Auffassung der Richter des Landessozialgerichts nicht in den Fällen, in denen die Krankenkasse umsatzsteuerpflichtig sei.

Ebenso wenig könne sich die Apotheke auf einen Arzneimittel – Liefervertrag des Landes berufen, da sie diesem nicht beigetreten war.

Anmerkung Steuerberater Hecker: Durch die Änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses ist die geschilderte Vereinfachungsregelung seit 2013 nur noch in Beförderungsfällen, nicht aber in Versendungsfällen möglich. Somit liegt seitdem die Steuerschuld regelmäßig bei dem Kostenträger, also der Krankenkasse.

Autor: T. Hecker