Steuerliche Behandlung von Pharmarabatten

Medikament

Pharmarabatte führten in der Vergangenheit vielfach zu Ärger mit den Finanzbehörden. Denn die Finanzbehörden wollten gewährte Rabatte bei privat Versicherten steuerlich anders behandeln als bei gesetzlich Versicherten.

Hintergrund: Ursächlich für die unterschiedliche steuerliche Einstufung der Pharmarabatte sind die unterschiedlichen Vertragsverhältnisse bei der Abgabe von Arzneimitteln.

Denn bei gesetzlich Versicherten ist bei der Abgabe von rezeptpflichtigen Medikamenten in der Regel die Krankenversicherung Vertragspartner des Apothekers. Pharmarabatte, die Apotheken Krankenkassen auf den Arzneimittelpreis gewähren, wird diesen in der Regel von den Arzneimittelherstellern erstattet. In diesen Fällen konnte nach Auffassung der Finanzbehörde der Hersteller durch die Gewährung des Rabatts die Umsatzsteuerlast auf seine Lieferung an die Apotheken mindern.

Bei privat Versicherten werden Medikamente jedoch in der Regel direkt an den Patienten verkauft. Auch hier werden nach §1 AMRAbG Rabatte von den Pharmazieunternehmen an die PKVs gewährt. Da diese jedoch bei Privatversicherten nicht Abnehmer der Medikamente sind, dürften nach Auffassung der Finanzbehörden diese Rabatte die Umsatzsteuerlast nicht mindern.

Gegen diese Ungleichbehandlung wehrte sich ein Pharmaunternehmen, das Arzneimittel herstellt und über Großhändler an Apotheken liefert. Es klagte sich durch die Instanzen, und bekam schließlich vor Bundesfinanzhof Recht.

Dabei beriefen sich die obersten deutschen Richter auf ein EuGh Urteil, das das Pharmaunternehmen Boehringer Ingelheim bereits Ende 2017 erstritten hatte. Demnach berechtigen auch Rabatte nach §1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel das Pharmaunternehmen zur Minderung seiner Umsatzsteuerlast. Dadurch wird die steuerliche Gleichbehandlung von Rabatten an private und gesetzliche Krankenkassen gewährt.

Autor: T. Hecker