Steuerberatung für Handwerker

Laut einer Auswertung des Zentralverbands des deutschen Handwerks sind derzeit rund 5,4 Millionen Menschen in etwa 1 Million Handwerksbetrieben beschäftigt. Die Branche ist im Aufschwung, seit 2013 sind die Umsätze des Handwerks von 518 auf 561 Mrd. Euro gestiegen.

Die Auftragsbücher sind in vielen Bereichen des Handwerks prall gefüllt, es bestehen somit ideale Voraussetzungen für selbständige Handwerker

Selbstständig im Handwerk

Mit der Selbständigkeit sind neue Herausforderungen verbunden. Denn neben handwerklichen Fähigkeiten sind nun auch unternehmerische Qualifikationen gefordert. Von der Auftragsabwicklung bis zur Betriebsorganisation ist sowohl kaufmännische als auch betriebswirtschaftliche und rechtliche Expertise gefragt.

Als Steuerberater unterstützen wir seit 1972 Handwerksbetriebe bei steuerlichen und bei betriebswirtschaftlichen Themen rund um die Selbständigkeit. Daher möchten wir im Folgenden einige branchenspezifische Besonderheiten vorstellen.

Rechnungsstellung

Die Abrechnung im Handwerk ist eine Wissenschaft für sich. Handwerker müssen bei der Faktura sehr genau aufpassen. Andernfalls ist Ärger mit Kunden und Finanzamt vorprogrammiert.

Denn wird falsch abgerechnet, kann der Kunde vielfach die ausgewiesene Umsatzsteuer aus der Rechnung nicht geltend machen. Selbst kleinste formale Mängel können fatale Folgen haben. Dies beginnt bereits bei den Pflichtangaben.

Pflichtangaben in einer Rechnung

Nach dem Willen des Gesetzgebers muss eine Rechnung für umsatzsteuerliche Zwecke insbesondere folgende Elemente beinhalten:

  • Name und Anschrift des Auftragnehmers
  • Name und Anschrift des Auftraggebers
  • Steuernummer ODER USt-ID Nummer des Auftragnehmers
  • Rechnungsdatum / Leistungsdatum
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Bezeichnung der erbrachten Leistung
  • Entgelt, Umsatzsteuersatz und Steuerbetrag

Weitere Besonderheiten

Ist der Auftraggeber ein Privatkunde, sollte auf der Rechnung der Teil der Handwerkerleistungen gesondert ausgewiesen werden, den der Kunde steuermindernd bei der Einkommenssteuererklärung geltend machen kann. Außerdem muss ein Hinweis auf die Aufbewahrungsfrist enthalten sein.

Weitere Finessen hat sich der Gesetzgeber bei Anzahlungen, Abschlägen und Endabrechnungen im Handwerk ausgedacht. Damit aber nicht genug. Durch die Umkehr der Steuerschuld (§13b / Reverse Charge) bspw. bei gewissen Bauleistungen und neuerdings auch bei Metalllieferungen wird die korrekte Abrechnung für Handwerker nahezu zum Glücksspiel.

Risiko Bareinnahmen

Bareinnahmen sind böse, zu mindestens nach Auffassung des Fiskus. Denn die Finanzbeamten befürchten Steuerhinterziehung. Daher müssen Selbständige im Handwerk bei der Dokumentation ihrer Bareinnahmen penibelst aufpassen.

Andernfalls wird die Ordnungsmäßigkeit Ihrer Kassenaufzeichnungen vom Finanzamt angezweifelt und dann zusätzliche Einnahmen vom Finanzamt hinzugeschätzt, was wiederum zu teils absurden Steuernachforderungen führt.

Mitarbeiter

Geeignete Miterbeiter zu finden, ist derzeit in vielen Bereichen des Handwerks eine Herkulesaufgabe. Aber auch die Mitarbeiterführung und die damit verbundenen bürokratischen Anforderungen haben es in sich.

Vom Arbeitsvertrag über die Mitarbeiteranmeldung bis hin zur Lohnabrechnung und Dokumentation sind vielfältige teils branchenspezifische Regelungen des Arbeitsrechts, des Sozialversicherungsrechts und des Steuerrechts zu beachten.

Größenabhängige Erleichterungen sind dabei leider sehr selten. Daher müssen selbst kleinste Handwerkunternehmen neben ihrem Kerngeschäft Anforderungen erfüllen, für die größere Betriebe eigene Fachabteilungen beschäftigen.

Sollten im Rahmen einer Prüfung hierbei Mängel festgestellt werden, wie beispielweise bei den Stundenaufzeichnungen von Minijobbern oder auch bei dem Mindestlohn kann es richtig teuer werden.

Außerdem bestehen in Teilen des Handwerks teils hochkomplexe branchenspezifische Regelungen, so beispielsweise im Bauhauptgewerbe.

Besonderheiten beim Baulohn: In der Bauwirtschaft existieren mehr als 40 bundesweit gültige Tarifverträge , die neben den bereits genannten steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind.

Dazu zählen unter anderem die Meldungen & Beitragszahlungen an die Sozialkassen des Baugewerbes (Soka-Bau) , das Saison Kurzarbeitergeld , die Notwendigkeit von Sofortmeldungen, sowie die Anforderungen an die Stundenaufzeichnungen von Mitarbeitern.

Aber auch scheinbare Selbstverständlichkeiten, wie die Anstellung von Familienmitgliedern in Handwerksbetrieben können zu Ärger mit dem Finanzamt und den Sozialversicherungen führen. Und das sowohl bei unentgeltlicher familiärer Mithilfe als auch bei regulären Arbeitsverhältnissen mit Familienmitgliedern.

Privatnutzung von Firmenwagen

Bei Fahrzeugen in Handwerksbetrieben wird vom Fiskus angenommen, dass diese auch privat genutzt werden, sowohl von Arbeitnehmern als auch vom Handwerksunternehmer selbst. Diese Privatnutzung ist als sogenannter geldwerter Vorteil zu versteuern, entweder pauschal nach der 1% Regelung oder aber anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs. Das Problem dabei ist jedoch, das nach Auffassung des Finanzamts ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch defacto nicht existiert. Daher bleibt oftmals nur die 1% Methode, die sich unabhängig vom Alter des Fahrzeugs ausgehend vom Bruttolistenneupreis berechnet wird.

Dies führt wiederum dazu, dass selbst bei alten Firmenfahrzeugen die Versteuerung der Privatnutzung eines Neuwagens gefordert wird, und zwar selbst dann, wenn tatsächlich gar keine Privatnutzung stattgefunden hat.

Denn mit dem Argument des Anscheinsbeweises wird vom Finanzamt unterstellt, dass betriebliche Fahrzeuge „nach allgemeiner Lebenserfahrung“ auch privat genutzt werden. Und dies betrifft nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht nur betriebliche PKWs, sondern zunehmend auch die bei vielen Handwerksbetrieben anzutreffenden Werkstattwagen.

Fertige /Teilfertige Arbeiten

Bilanzierende Handwerksunternehmen müssen am Jahresende im Rahmen der Inventur nicht nur den Warenbestand erfassen und versteuern, sondern oftmals auch den Wert ihrer (teil)fertigen Arbeiten. Und zwar unabhängig davon, ob diese Leistungen bereits abgerechnet oder gar bezahlt sind.

Für die Ermittlung des Wertes der (teil)fertigen Leistungen sind dann nicht nur die Material und Personalkosten einzubeziehen, sondern ggf. auch der sogenannte Unternehmerlohn sowie Verwaltungs- und Vertriebskosten.

Dies wiederum birgt das Risiko, das Handwerksbetriebe unter Umständen Scheingewinne aus (teil)fertigen Leistungen ausweisen und versteuern müssen, die vielleicht gar nicht realisiert werden können.

Steuerberatung für das Handwerk

Als Steuerberater unterstützen wir seit 1972 kleine und mittelständische Handwerksbetriebe bei vielfältigsten steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Themen.

So profitieren Handwerker von unserem Full Service Angebot im Bereich Steuerberatung für Handwerker. Von der Buchführung über die Lohnabrechnung, dem Jahresabschluss und den Steuererklärungen können wir Handwerksunternehmer von Aufgaben entlasten, die nicht zu Ihrem Kerngeschäft gehören.

Außerdem kennen wir aufgrund unserer langjährigen Tätigkeit branchenspezifischen Risiken im Handwerk und können so individuelle Lösungen entwickeln, um diese Risiken für Handwerksunternehmen zu minimieren.

Zudem stehen unsere Steuerberater Handwerksbetrieben seit Jahrzehnten als unabhängiger und verlässlicher Partner bei unterschiedlichsten steuerlichen und kaufmännischen Herausforderungen des Arbeitsalltags zur Seite.

Unser Ansprechpartner für Handwerker

th

Diplom Kaufmann Torsten Hecker
Steuerberater
Tel: +49 5241 9877-0 mail: t.hecker@stbwp.com