Besteuerung von Journalisten, Schriftstellern & Ghostwritern

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Autoren, Journalisten und Schriftsteller müssen sich zunehmend mit den Feinheiten der deutschen Steuergesetze auseinander setzen.

Dies betrifft insbesondere die Mehrwertsteuer. Zwar hat der Gesetzgeber zur Förderung der schreibenden Zunft eine Steuerersatzermäßigung auf 7% eingeführt. Diese Ermäßigung greift jedoch vornehmlich für die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben. Betroffene müssen dem Fiskus das Vorliegen der Voraussetzungen belegen, wenn sie die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen vollen.

So müssen Schriftsteller unter anderem nachweisen, dass sie anderen Nutzungsrechte an urheberlich geschützten Werken einräumen. Nicht begünstigt sind somit beispielsweise Entgelte für eine Autogrammstunde, oder das Signieren eigener Werke.

Von Journalisten wird unter anderem dabei verlangt, dass Sie über den bloßen Bericht hinaus eine kritische Würdigung abgeben. Der Gesetzgeber hat jedoch eine weitreichende Vereinfachungsregelung geschaffen, wonach Journalisten die meisten Leistungen aus journalistischer Tätigkeit insgesamt mit dem ermäßigten Steuersatz abrechnen dürfen. Dies gilt in der Regel auch für Bildjournalisten.

Übersetzer fremdsprachiger Werke können ebenfalls begünstigte urheberliche Nutzungsrechte einräumen, sofern Ihre Arbeit veröffentlicht oder aufgeführt wird.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung greift die genannte Steuerermäßigung jedoch nicht bei Vorträgen und Reden.

Das Finanzgericht Nürnberg hat außerdem unlängst entschieden, dass die Tätigkeit als Ghost Writer für Reden nicht begünstigt ist, wenn die Lieferung Redetextes unter Aufgabe des Urheberrechts erfolgt.

Fazit: Um in den Genuss der genannten Steuerermäßigung zu gelangen, müssen Autoren, Schriftsteller und freie Journalisten sehr genau darauf achten, welche Leistungen sie mit Ihrem Auftraggeber vereinbaren und abrechnen. Bei einer individuell geeigneten Gestaltung sind wir gerne behilflich. Falls es hierfür bereits zu spät sein sollte, unterstützen wir ebenfalls bei Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden.

Autor: Dipl. Kfm. Torsten Hecker, StB