Umsatzsteuer: der One Stop Shop der EU

Europa Grenze

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Telekommunikations- und elektronisch erbrachten Dienstleistungen wird ab 2015 neu geregelt.

Dies betrifft insbesondere Geschäfte mit Endkunden im EU Ausland. Bislang sind derartige Umsätze in der Regel in dort umsatzsteuerpflichtig, wo das leistende Unternehmen seinen Sitz hat.

Zukünftig sollen diese Dienstleistungen jedoch dort umsatzsteuerpflichtig sein, wo der Kunde sich aufhält. Somit müssten sich Telekommunikationsdienstleister, Rundfunk- und Fernsehdienstleister sowie Erbringer von elektronischen Dienstleistungen in jedem EU-Land registrieren und eine Umsatzsteuererklärung abgeben, in dem sich ein Kunde aufhält.

Dass dies unverhältnismäßig ist und viele Geschäftsmodelle (bspw. von Internetdienstleistern) zunichtemachen würde, hat selbst die EU Kommission eingesehen. Leider hat sie daraus nicht die Konsequenz gezogen, den kühnen Plan ad acta zu legen, sondern sich eine „Erleichterung" ausgedacht, den „One Stop Shop".

Hierbei handelt es sich um eine Internetplattform, bei der sich betroffene Unternehmen registrieren können, um den dargestellten bürokratischen Wahnsinn im EU Ausland zu vermeiden. Dann müssen Sie Ihre Umsätze nicht in jedem einzelnen Land deklarieren, sondern "nur"  noch auf der Internetplattform One Stop Shop.

Da die Meldung elektronisch erfolgen sollen, müssen die EDV Systeme betroffener Unternehmen (Finanzbuchführung / Rechnungsstellung / Order Management) an das neue Meldesystem angepasst werden.

Bei der Umsetzung werden sich unweigerlich weitere Fragen ergeben. Woher soll man bspw. wissen, in welchem EU Land sich der Kunde gerade aufhält, während er die Dienstleistung nutzt? Ist hier nur die Rechnungsanschrift maßgeblich, oder aber der tatsächliche Aufenthaltsort des Kunden?

Beispiele:
1. Ein Privatkunde reist innerhalb der EU und nutzt währenddessen einen kostenpflichtigen Streamingdienst auf seinem Mobiltelefon.
2. Ein in England ansässiger Endkunde erwirbt eine Pay - TV Karte und nutzt sie sowohl daheim, als auch in seinem spanischen Ferienhaus.

Mehr zu dem Thema One Stop Shop erfahren sie in dem englischen Bericht der EU Kommission, den sie hier herunterladen können.

Fazit: Erneut hat die EU das Umsatzsteuergesetz unnötigerweise verkompliziert und weiteren Verwaltungsaufwand für Unternehmen geschaffen, diesmal trifft es Telekommunikationsdienstleister, Rundfunk- und Fernsehdienstleister sowie Erbringer von elektronischen Dienstleistungen.

Es bleibt somit nur zu hoffen, dass für kleine Unternehmen Ausnahmeregelungen geschaffen werden, wie Sie bereits für Warenlieferungen an Privatabnehmer im EU Ausland bestehen.