Innergemeinschaftliche Lieferungen ab 2020

Ab 2020 gelten verschärfte Anforderungen bei der Umsatzsteuer für grenzüberschreitende Warenlieferungen innerhalb der EU. Ursächlich hierfür sind Quick fixes der EU.

Die mit diesen Sofortmaßnahmen verbundenen Neuregelungen werden EU weit eingeführt, um Umsatzsteuerbetrug bei umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen einzudämmen.

Leider erschweren die Neuregelungen nicht nur die Handwerk der schwarzen Schafe, sondern vor allem auch die Arbeit aller rechtstreuen Unternehmer, die grenzüberschreitende Warenlieferungen an Geschäftskunden (b2b) ausführen.

Wichtig:Trotz des nahenden Jahreswechsels ist die Umsetzung der EU Vorgaben in deutsches Recht zum Zeitpunkt der Verfassung dieses Artikels noch nicht entgültig abgeschlossen. Änderungen an der im folgenden dargesetellten Rechtslage können daher nicht ausgeschlossen werden !

Die geplanten Änderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ab 2020

Um in den Genuss der Umsatzsteuerbefreiung bei grenzüberschreitenden Lieferungen zu kommen, müssen ab 2020 zwingend folgende zusätzliche formale Voraussetzungen vom Lieferanten erfüllt und belegt werden:

  1. Die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Kunden muss vor Ausführung der Lieferung vorliegen
  2. Die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Kunden muss bei jeder Lieferung im EU weiten MIAS System validiert werden.
  3. Die Lieferung muss von dem ausführenden Unternehmer in der zusammenfassenden Meldung fristgerecht an die Finanzverwaltung übermittelt werden.
  4. Die Lieferung ins EU Ausland muss zukünftig durch zwei einander nicht widersprechende Nachweise von unterschiedlichen Parteien belegt werden, die unabhängig vom Lieferanten UND Käufer sind.

    Bei Beförderung oder Versendung durch den Lieferanten

    • Zwei Unterlagen zum Versand oder zur Beförderung der Gegenstände wie beispielsweise ein unterzeichneter CMR- Frachtbrief, ein Konnossement, eine Luftfracht-Rechnung oder eine Rechnung des Beförderers der Gegenstände;
      ODER
    • Eine Unterlage zum Versand oder der zur Beförderung der Gegenstände (siehe oben) UND eine der folgenden Unterlagen:
      • eine Versicherungspolice für den Versand oder die Beförderung der Gegenstände oder Bankunterlagen, die die Bezahlung des Versands oder der Beförderung der Gegenstände belegen;
      • von einer öffentlichen Stelle wie z. B. einem Notar ausgestellte offizielle Unterlagen, die die Ankunft der Gegenstände im Bestimmungsmitgliedstaat bestätigen;
      • eine Quittung, ausgestellt von einem Lagerinhaber im Bestimmungsmitgliedstaat, durch die die Lagerung der Gegenstände in diesem Mitgliedstaat bestätigt wird.

    Wichtig: Nach dem Entwurf der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung sollen aus Sicht der deutchen Gesetzgebung ALTERNATIV ggf. auch die bisherigen Belege für den Nachweis des Transports ins EU Ausland genügen.

    Bei Beförderung oder Versendung durch den Lieferanten

    • die bei Beförderung oder Versendung durch den Lieferanten notwendigen Unterlagen UND zusätzlich
    • einer schriftlichen Erklärung des Erwerbers, aus der hervorgeht, dass die Gegenstände vom Erwerber oder auf Rechnung des Erwerbers von einem Dritten versandt oder befördert wurden, und in der der Bestimmungsmitgliedstaat der Gegenstände angegeben ist; in dieser schriftlichen Erklärung muss Folgendes angegeben sein: das Ausstellungsdatum; Name und Anschrift des Erwerbers; Menge und Art der Gegenstände; Ankunftsdatum und -ort der Gegenstände; bei Lieferung von Fahrzeugen die Identifikationsnummer des Fahrzeugs; die Identifikation der Person, die die Gegenstände auf Rechnung des Erwerbers entgegen nimmt

Fazit zu den verschärften Anforderungen an innergemeinschaftliche Lieferungen ab 2020

Durch die Neuregelung steigt der administrative Aufwand zum Beleg der formalen Anforderungen an eine umsatzsteuerfreie grenzüberschreitende Lieferung enorm.

  • durch die regelmäßige Validierung der Umsatzsteueridentifikationsnummer des Kunden und die Dokumentation der Validierung,
  • durch das Risiko des Verlusts der Umsatzsteuerbefreiung, wenn unvollständige Angaben in der Zusammenfassenden Meldung gemacht werden,
  • durch den neuen Nachweis der Lieferung ins EU Ausland durch Unterlagen von 2 Parteien, die auch noch unabhängig vom Lieferanten und Käufer sein müssen.(ggf. optional, siehe oben)

Im Gegenzug für die erhöhten Nachweise profitieren betroffene Unternehmen jedoch NICHT von erhöhter Rechtssicherheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen.

So wird bspw. durch die oben genannten 2 Dokumente als Nachweis für den grenzüberschreitenden Transports lediglich eine Vermutungsregelung des Gesetzes erfüllt, die jedoch vom Finanzamt widerlegt werden kann. In diesem Fall ist der betroffenen Unternehmer dann in der misslichen Situation nachweisen zu müssen, dass er bei der Lieferung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns handelte und daher Vertrauensschutz genießt.

Aber auch unabhängig davon werden ab 2020 Unternehmen wohl verstärkt mit Umsatzsteuerrückforderungen des Finanzamts konfrontiert werden, weil sie aus Sicht der Finanzverwaltung eine der oben genannten formalen Anforderungen nicht erfüllt haben. Dann ist die betroffene Lieferung umsatzsteuerpflichtig, selbst wenn zweifelfrei feststeht, dass die Lieferung an einen Unternehmer im EU Ausland geliefert wurde.

Unser Ansprechpartner zum Thema umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen:

th

Dipl. Kfm. Torsten Hecker
Steuerberater
Tel: +49 5241 9877-0 mail: hecker@stbwp.com