Gründungszuschuss nur noch für 6 Monate

Fördermittel Gründungszuschuss

Unter dem irreführenden Titel "Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt" hat der Gesetzgeber eines der wenigen funktionierenden Förderprogramme für Existenzgründer eingedampft.

Der Gründungszuschuss, der Arbeitslosen den Weg in die Selbständigkeit ermöglichen soll, wird nur noch 6 Monate gewährt.

Hintergrund:

Auf den Gründungszuschuss hat derzeit einen Rechtsanspruch, wer Arbeitslosengeld (ALG I) beziehen kann, ein Gewerbe angemeldet hat und seiner Arbeitsagentur ein Geschäftskonzept vorlegt, das zuvor von einer fachkundigen Stelle, beispielsweise einer IHK, für tragfähig befunden wurde. Neun Monate erhält der Gründer dann einen Zuschuss in Höhe des ALG I, zuzüglich 300 € zur sozialen Sicherung. Legt er hiernach der Agentur die Ernsthaftigkeit seiner Selbständigkeit dar, kann er für weitere sechs Monate 300 € erhalten.

Änderungen:

Seit dem 28.12.2011 entscheiden die Arbeitsagenturen nach eigenem Ermessen , ob der Zuschuss gewährt wird. Dies bedeutet, das der Gründungszuschuss beispielsweise verweigert wird, wenn in der jeweiligen Branche offene Stellen vorliegen. Außerdem wurde die Maximalförderung in der Phase 1 (Alg1 + 300€ Krankenversicherungs - Zuschuss) von neun auf sechs Monate verkürzt. Im Ggenzug wurde die zweite Förderphase ( 300€ Krankenversicherungs-Zuschuss) jedoch von sechs auf neun Monate verlängert. Antragsteller müssen zudem noch mindestens 150 Tage Restanspruchsdauer auf ALG I nachweisen, bislang waren 90 Tage ausreichend. Ein Antragsteller mit einem ALG-I-Anspruch von einem Jahr muss also ab Beginn seiner Arbeitslosigkeit innerhalb von sieben Monaten seinen Antrag stellen; bislang hat er hierfür neun Monate Zeit.

Zwar hatte der Bundesrat die vom Bundestag vorgeschlagenen Gesetzesänderungen zunächst zurückgewiesen. Doch der Vermittlungsausschuss ließ die Reform des Gründungszuschusses dann doch noch am 22. 11. 2011 passieren.

Hinweis:

Nach wie vor muss vor der Gewährung des Gründungszuschusses eine fachkundige Stelle das Existenzgründungsvorhaben begutachten und die Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigen. Als Steuerberater sind Hecker & Kollegen gemäß § 57 SGB III  zur fachkundigen Stellungnahme befugt.

Autor:

th

Diplom Kaufmann Torsten Hecker
Steuerberater
Tel: +49 5241 9877-0 mail: hecker@stbwp.com