Kleinunternehmer - Vorteile und Nachteile

Entscheidung pro contra

Kleinunternehmer können sich von der Umsatzsteuer "befreien" lassen. Dies hat den Vorteil, dass sie in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und an das Finanzamt abführen müssen.

Zudem entfällt die bei Existenzgründern andernfalls notwendige monatliche Umsatzsteuervoranmeldung. Die Regelung hat aber nicht nur Vorteile.

Denn im Gegenzug entfällt auch der Vorsteuerabzug bei dem Kleinunternehmer, bspw. aus der Anschaffung einer Maschine oder bei dem Wareneinkauf. Daher lohnt sich die Kleinunternehmerregelung vor allem bei Unternehmern, die einen geringen Investitionsbedarf haben, und deren Wareneinsatz gering oder nicht mit Umsatzsteuer belastet ist. Vorteilhaft ist die Kleinunternehmerregelung darüber hinaus bei Unternehmern, deren Kunden nicht von dem Vorsteuerabzug profitieren, insbesondere Privatleute. Ein typischer Fall hierfür ist der An- und Verkauf gebrauchter Waren, bspw. bei eBay.

Hintergrund:

Gesetzliche Grundlage: Grundsätzlich unterliegen alle Lieferungen und Leistungen von Unternehmern der Umsatzsteuer. Allerdings wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Unternehmer als sogenannter umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr € 22.000 nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr € 50.000 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Umstritten ist, wie sich die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Kleinunternehmer auf die Berechnung des Gesamtumsatzes auswirkt. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hat dieser Umsatz bei der Beurteilung, ob die für Kleinunternehmer maßgeblichen Grenzen erreicht werden, jedenfalls dann außer Betracht zu bleiben, wenn der Unternehmer bereits beim Erwerb Kleinunternehmer war und deshalb insoweit keine Vorsteuer geltend machen konnte. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut seien nur solche Nutzungen unternehmerischer Gegenstände umsatzsteuerpflichtig und damit Teil der gesamten Umsätze des Unternehmers, für die er zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.

Quelle: Finanzgericht Berlin Brandenburg

 

Autor:

th

Diplom Kaufmann Torsten Hecker
Steuerberater
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