Zulässigkeit des Zeitreihenvergleichs
Betriebsprüfer sind von Natur aus misstrauisch. Dieses Misstrauen trifft verstärkt Branchen, die einen hohen Anteil von Bareinnahmen haben, z.B. die Gastronomie und den Einzelhandel. Denn hier wird seitens des Fiskus vermutet, dass nicht alle Bareinnahmen bei der Steuererklärung angegeben werden.
Um dies beweisen zu können, leiten Betriebsprüfer häufig vom Wareneinsatz mittels Zuschlagskalkulation einen zu erwartenden Umsatz ab, den sie mit den deklarierten Einnahmen vergleichen. Dabei begnügen Sie sich die Prüfer jedoch nicht nur mit einer jährlichen Betrachtung.
Insbesondere bei Saisonbetrieben (z.B. Gastronomie) werden Umsätze und Wareneinkauf mittels der Zeitreihenmethode auch unterjährig analysiert und mit Vorjahren verglichen. Passt so bspw. der Wareneinkauf eines Monats oder einer Woche nicht zu den erklärten Umsätzen, wird Steuerhinterziehung vermutet und der „rechnerische" Umsatz anhand der Zeitreihenmethode geschätzt.
Das Verfahren ist jedoch durchaus umstritten, der Bundesfinanzhof hat unlängst ein entsprechendes Verfahren zur Revision zugelassen. Betroffene sollten sich daher unter Berufung auf das laufende Verfahren Steuerbescheide offen halten, die aufgrund von Schätzungen mittels der Zeitreihenmethode ergehen..
Quelle: Bundesfinanzhof/ stbwp