Schikaneverbot bei Prüfungen

Manch ein Unternehmer empfindet die Ankündigung einer Prüfung durch das Finanzamt als Schikane. Die wenigsten wehren sich jedoch dagegen. Nicht so ein selbständiger Rechtsanwalt. Er klagte sich mühsam durch alle Instanzen bis vor den Bundesfinanzhof- mit Erfolg.

Die Richter in München entschieden, dass die Anordnung einer Außenprüfung wegen Verstoßes gegen das Willkür- und Schikaneverbot rechtswidrig sein kann.

Der Rechtsanwalt wehrte sich gegen die angekündigte Außenprüfung, weil sie seiner Auffassung nach vollkommen überflüssig war. Seine steuerlichen Verhältnisse seien seit Jahren unverändert und bekannt.

Das Finanzamt habe die Prüfung bei ihm nur angeordnet, weil er einen Beamten der Finanzverwaltung vertrete, der behaupte, vom Vorsteher seines Amts gemobbt worden zu sein. Zwei weitere Mandanten von ihm hätten sich mit entsprechenden Vorwürfen an den Petitionsausschuss gewandt und Erfolg gehabt. Zeitgleich habe die Finanzverwaltung u.a. Außenprüfungen bei den beiden mit den Petitionen befassten Abgeordneten und dem Vorsitzenden des Petitionsausschusses veranlasst. Einspruch und Klage des Rechtsanwalts hatten keinen Erfolg.

Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Zwar darf eine Außenprüfung grundsätzlich voraussetzungslos angeordnet werden. Sie muss aber dem Zweck dienen, die fiskalischen Verhältnisse des Geprüften aufzuklären. Lässt sich das Finanzamt von anderen, sachfremden Erwägungen leiten, kann dies gegen das Willkür- und Schikaneverbot verstoßen mit der Folge, dass die Anordnung rechtswidrig ist.

Quelle: BFH / stbwp